Strafverbot von "Jugendpornographie" tritt bald in Kraft

Rechtsanwalt
28.08.2008Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie hat in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundesrates den Deutschen Bundestag in dritter Lesung passiert und wird voraussichtlich noch im Herbst 2008 in Kraft treten.
Nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sollen die bislang gemeinsam mit kinderpornographischen Schriften neu zu regelnden, so genannten jugendpornographischen Schriften nunmehr eigenständig im Rahmen eines neu zu fassenden § 184c StGB normiert werden. Hintergrund hierfür ist die Erwägung des Rechtsausschusses, dass die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften einen höheren Unrechtsgehalt aufweisen als die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz jugendpornographischer Schriften (vgl. BT-Drs. 16/9646, S. 34 f., 38 f. der elektronischen Vorab-Fassung).
Damit wird nunmehr § 184c StGB voraussichtlich in folgender Fassung in Kraft treten:
§ 184 c [Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften]
„(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographische Schriften, die sie im Alter von unter 18 Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend."
Das neue Strafverbot führt zu einer ganz erheblichen Ausweitung des bisherigen Tatbestandsbereichs der Kinderpornographie. Erfasst werden künftig bei den praktisch relevanten Verbreitungshandlungen auch pornographische Darstellungen von allen Personen unter 18 Jahren und zudem auch von so genannten "Scheinminderjährigen", also sochen Darsteller(innen), die zwar objektiv volljährig sind, aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als minderjährig eingestuft werden können. Für die einschlägigen Medienunternehmen ist damit zur Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken noch vor Inkrafttreten der Strafbestimmungen eine Überprüfung des eigenen Angebotes erforderlich.
Maßgeblich muss hierbei zunächst sein, rechtssicher Kriterien zur Bestimmung einer etwaigen "Scheinminderjährigkeit" festzulegen. Der Gesetzgeber lässt hier die Normadressaten weitgehend im Regen stehen. Bei Zugrundelegung der bisher zu verzeichnenden regen Aufsichtspraxis und der ergangenen Rechtsprechung zum Parallelverbot von Posendarstellungen Minderjähriger (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV) ist jedoch davon auszugehen, dass nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden sich alleine von der Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber insoweit gemachten Vorgaben nicht abschrecken lassen werden.
Siehe auch:
- Verschärfung der Strafe von Kinder- und Jugendpornographie verzögert sich
- Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgehoben, weil der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht unter § 86a StGB fällt
- Gesetzentwurf zum Verbot von Suizidbeihilfe-Organisationen



Kommentare
Kommentare:
28.08.2008
Worauf bezieht sich die Altersgrenze im Ausnahmetatbestand des Abs 4 Satz 2? Auf das Alter der/des Dargestellten oder des Fotografen? Wobei ich bei beiden Auslegungen Probleme bei Beziehungen sehe, in denen ein Partner schon knapp volljährig, der/die andere noch minderjährig ist.
Konkreter Fall: Ein 20-jähriger, der mit einer heute 18-jährigen zusammen ist, hat (einschlägige) Fotos von vor eineinhalb Jahren. Sie auch. Macht sich einer oder machen sich beide alleine durch den Besitz strafbar?
28.08.2008
Brauchen wir wirklich solche Moralgesetze? In dieser Form sicher nicht und erst recht nicht von einer Institution, deren Hauptaugenmerk eben absolut gar nicht der Rechtsschutz ist. Hier wird kein Schutz erreicht, es wird lediglich plakativ eine neue Restriktion eingeführt, die im Zweifelsfall eingesetzt werden kann, wenn man aufgrund von zu stark gekürzten Geldmitteln nicht richtig ermitteln konnte.
Im Weiteren ist zu beachten, dass dieses Verbot tatsächlich in bestehende Eigentumsverhältnisse eingreift. So werden ehemals völlig legale (Nackt-/Akt-/Sex-)Bilder von einem Paar, bei dem ein Part unter 18 war, plötzlich illegal. Diese bereits existierenden Bilder - die sicher auch nicht in geringer Zahl in diversen Schubladen von immer noch liierten Paaren liegen - müssen daher vernichtet werden, um das Risiko eines Strafverfahrens auszuschließen. Nebenbei wäre das natürlich wieder Beweisvernichtung.
Außerdem ist diese massive Einschränkung der sexuellen Selbstbestimmung der unter 18jährigen (dazu gehört auch die Freiheit, sich ablichten zu lassen) durch absolut nichts gerechtfertigt. Sie kollidiert sogar mit der Erwartung der Gesellschaft, dass "die Kinder" immer früher selbstständig werden sollen. Sie sollen also einerseits früh selbstständig und damit pseudomündige Teilnehmer des Wirtschaftslebens werden, aber auf der rein zwischenmenschlichen Ebene noch wie Kleinstkinder geschützt werden - das entspricht ziemlich genau der Zielsetzung der EU. Viel Wirtschaft und bitte ja keine privaten Interessen, die damit kollidieren können...
Ergo: Nur ein weiterer Beweis für die Unfähigkeit des nationalen und europäischen Gesetzgebers - oder für ihre Korrumpiertheit.
28.08.2008
Sie sprechen einen der vielen kritischen Punkte der Neuregelung an. M.E. ist bei Zugrundelegung des reinen Wortlauts des Abs. 4 S. 2 nur der "Hersteller" tatbestandlich ausgeschlossen und zudem nur der zum Herstellungszeitpunkt minderjährige Hersteller. Besitzen aber auch andere Personen wie die heute 18jährige Freundin in Ihrem Beispiel, so scheint sie sich nach dem Wortlaut strafbar zu machen.
Allerdings sieht das der Gesetzgeber offenbar anders: In der Begründung des Rechtsausschuss heißt es: "Der Besitz durch den Darsteller ist ohnehin nicht strafbar" (BT-Drs. 16/9646, S. 39 der elektronischen Vorab-Fassung). Eine Begründung, weshalb dies so klar der Fall sein soll, wird nicht geliefert. Auch in der Begründung des Regierungsentwurfs wird angedeutet, dass in diesem Falle wohl beide nicht zu bestrafen seien.
Im Übrigen schließt Abs. 4 S. 2 aber jedenfalls nur die Besitzstrafbarkeit aus. Das Verbreiten, Zugänglichmachen und auch das "Vorrätighalten" im Hinblick auf eine intendierte spätere Weitergabe sind pönalisiert.
In Ihrem Beispiel: Der Hersteller wäre wohl strafbar wegen Besitzes, wenn er zum Zeitpunkt des Herstellens volljährig war. Die Darstellerin nach der - m.E. allerdings weiter erörterungsbedürftigen - Auffassung des Gesetzgebers hingegen nicht.
28.08.2008
Problematisch wird das erst recht, wenn sich eine solche Beziehung auflöst und der Hersteller (also der ältere Part) die Fotos - meinetwegen auch aus Unwissenheit über den Inhalt eines Kartons - behält. Nehmen wir dazu an, dass die "Darstellerin" nicht mehr auffindbar ist (ins Ausland verzogen o.ä.), dann wird derjenige starke Probleme bekommen können.
Um mich nicht falsch zu verstehen: Die Nötigung zur Teilnahme an pornographischen Aufnahmen gehört immer bestraft. Warum aber das generelle Erstellen von pornographischen Bildern 17jähriger pönalisiert werden soll, begreife ich immer noch nicht.
Übrigens ebenso wenig wie das geschützte Rechtsgut bei "Scheinminderjährigen" und virtuellen Minderjährigen. Meines Erachtens benötigt das Sexualstrafrecht dringend eine Reform, aber eben nicht mit weiteren Restriktionen und schon gar nicht mit solchen, die alleine aufgrund einer medialen Moralvorstellung eingeführt werden.
28.08.2008
Ich erachte diesen zukünftigen Paragraphen des StgB als "Verfolgungsfreibrief" für die Strafverfolger d.h. im Klartext jeder der auf Bilderboards (z.B. die Chan-Boards), Foren mit Bildern usw. zugreift, die im Ausland gehostet sind kann in den Genuß der ganzen Maßnahmen (Überwachung, HD) der Strafverfolger kommen, schon alleine aus dem Grund weil eine Unterscheidung zwischen über 18 und damit legal und unter 18 illegal so gut wie unmöglich ist (außer man beschränkt sich auf über 50 Jährige) und mein "Bauchgefühl" mir sagt, daß im Zweifel eher nicht "über 18" angenommen wird.
Kritisch könnten da dann auch die diversen ausländischen Pornoseiten gesehen werden, obwohl man bei den meisten davon ausgehen kann, daß die Darsteller über 18 Jahre sind; allerdings weiß man nicht wie das z.B. diverse best. Staatsanwälte (Mikado und Co.) sehen.....wenn sie wieder mal Schlagzeilen brauchen, ebenso wie diverse TV-Sender....
Auf alle Fälle kann dann ein Herr Ziercke wieder einen dreistelligen Zuwachs an Fällen beklagen (vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/114990) und was gilt die Wette, daß aufgrund der Fallzahl Verschärfungen und Sanktionen wie in dem Artikel gefordert werden?
Es würde mich auch nicht wundern wenn bei Statistiken und Pressemeldungen gar nicht mehr zwischen den Fällen nach §184b Kinderpornographie und §184c Jugendpornographie unterschieden wird und dann mit diesen Zahlen weitere Verschärfungen begründet werden und meine Zukunftseinschätzung geht in die Richtung das in ein paar Jahren die verbotene Posendarstellungen Minderjähriger sich als "§184d" im StgB wiederfindet....
Stellt sich noch die Frage wie es nun mit Filmen von Hamilton, Büchern von Sturges, Hamilton usw. ausschaut, ebenso kann jeder der eine pornographische Bildersammlung hat anfangen sie zu durchforsten oder am besten gleich Truecrypt verwenden......
Mit nachdenklichen Grüßen
bombjack
28.08.2008
Letztlich ist dieser ideologisch geprägte Paragraph,
der nach der European Cybercrime-Konvention grösstenteils gar nicht erforderlich wäre, da sie eine Altersgrenze von 16 Jahren zulässt und keine Ahndung des Besitzes verlangt, hochgradig problematisch. Was deutsche Fernsehanstalten momentan nämlich noch nachts in Werbepausen ausstrahlen, kann diese Straftatbestände
von Schein-Jugendpornographie erfüllen. Sei es nun,
dass dort 19-jährige mit Zöpfen posieren oder Zeichentrickfiguren (Mangas) gezeigt werden. Schliesslich weitet der Gesetzentwurf auch die bisherige Definition von Pornographie auf solche Abbildungen aus!
Somit reicht schon eine Aufzeichnung eines abendlichen
Spielfilms mit so einer Werbepause, um Belastungsmaterial zu haben.
Hier wird aufgrund von fragwürdigen Ideologien
der Grundstein dafür gelegt, dass weite Teile der
Bevölkerung kriminalisierbar werden, selbst wenn sie
gar keine verwerflichen Dinge tun.
29.08.2008
Es macht mir wirklich mittlerweile Angst, in welche Richtung unsere Gesellschaft läuft und wie machtlos mittlerweile das Volk ist, selbst unter Nutzung von "verfassungsgeschützten" und demokratischen Mitteln ist der Führung nichtmehr bei zukommen, wie man am Beispiel der Arbeit des AK-Vorrat und des BVerfG sieht.
29.08.2008
Klingt so, als seien die Fotos von David Hamilton demnächst illegal.
29.08.2008
[...] Nicht kategorisiert sirdoom 3:32 Uhr nachmittags WU-SA! [...]
29.08.2008
[...] und strafbar Zu den Kommentaren Heute habe ich eine Meldung gelesen, die mich wirklich wütend macht weil ich die ständigen Eingriffe in meine individuellen Rechte [...]
29.08.2008
[...] Bundesrat hat mal wieder ein Gesetz durchgewunken. Kam ja schon häufiger vor, und ich kann mich nicht erinnern, daß es jemals ein [...]
29.08.2008
Diese sogenannte "EU Richtlinie", die ihren eigentlichen Ursprung im US Justizministerium hat
( siehe sec.18 § 2257 et al. ), sorgt für eine explosionsartige Kriminalisierung.
Hier wird auch erstmals ein moralischer und logischer Bruch im Kampf gegen KP vollzogen. Das filmische Aufzeichnungen verboten sind, bei denen Straftaten begangen worden sind, also sex. Mißbrauch an unter 14-jährigen Kindern, dies leuchtet mir noch ein.
Daß aber straflose Sexualität über 14jähriger Jugendlicher kriminalisiert wird, ist völlig absurd.
Die sogenannte "Privat" Regel ist in sich widersprüchlich und lückenhaft, deshalb haben die USA diese auch schon Ende der 70er wieder annuliert. Viel wichtiger sind aber die - bis zur EU Reform - niedrigeren Schutzaltersgrenzen in anderen Mitgliedsstaaten der EU. In DK konnte man bereits ab 15 in pornographischen Filmen mitwirken, in den NL ab 16.
Diese Filme waren natürlich auch in D weit verbreitet, denn die Grenze zur strafbaren KP lag ja im §184 bei unter 14.
Viel wichtiger: Diese Altersgrenzen sind in DK 1980, bzw. in den NL 1985 NACH dem Verbot von KP festgesetzt worden. Beim produzierten Material sind keinerlei Straftaten begangen worden.
Dies wurde von den zuständigen Filmzensurbehörden auch streng kontrolliert.
Trotz EU Richtlinie bleiben Besitz/Kauf/VK/Tausch des ALTMATERIALS ( sofern alle 15 oder älter sind ) in Nordeuropa weiterhin legal.
Oder juristisch exakter: Sie werden weiterhin geduldet. Das niederländische Justizministerium hat auch ein entsprechendes Rundschreiben an die Ermittlungsbehörden herausgegeben.
Weshalb ist dies in D nicht möglich ? Mir scheint, daß die Politiker und die handverlesenen Juristen hier keinerlei Ahnung vom LEGALEN Angebot der Pornographie in D haben.
Weshalb sollte - nach 35 Jahren ! - auf einmal Pornographie mit Jugendlichen so gefährlich sein, daß man selbst eine Haftstrafe für den Besitz verhängen will ?!
Dazu kommt noch, daß die Definition der Pornographie, wie sie vom BGH festgesetzt worden ist, hier annuliert wird.
Selbst normale Nacktbilder 17-jähriger Frauen können als "Jugendpornographie" gelten, sofern diese lasziv lächeln - der Betrachter also sexuell erregt wird.
Jugendpornographie oder nicht ?
Am Ende beurteilen dies dann Richter und Staatsanwälte - in jedem Einzelfall anders und extrem subjektiv.
Damit hat man dann in D exakt dasselbe "Recht" wie in den USA. Dort sind auch schon Eltern verhaftet worden, die Nacktbilder von ihren Kindern im hauseigenen Swimmingpool geschossen haben.
Kinderschänder und Kinderpornosammler können sich schon freuen, denn die schon jetzt völlig überlasteten Ermittlungsbehörden, die bereits jetzt Jahre für die Auswertung beschlagnahmten Materials brauchen, werden dann immer weniger Zeit haben, sich um die schweren Straftäter zu kümmern. Denn bei massenhaft eingereichten Strafanzeigen sind sie ja verpflichtet zu ermitteln. Kinderschutz paradox.
29.08.2008
Ich halte den Begriff "Moralgesetz" von Malte S. schon für ganz treffend. Natürlich wird hier niemand den Gesetzgeber aufhalten können, weil es "ja gut gemeint ist". Kein Zweifel: Jugendpornographie sollte nicht nicht hergestellt, verbreitet und erst recht nicht öffentlich aufgeführt werden. Die Frage ist m.E. wie bei so vielen Gesetzen in den letzten Jahren: Muss das unbedingt gesetzlich geregelt werden und dann auch noch strafrechtlich "abgesichert" werden?
Der Trend zu derartigen Gesetzen hat auch m.E. ein Stück weit mit einem in der Politik (in allen Parteien) vertretenen "Gutmenschentum" zu tun, dem man schwer mit Bedenken begegnen kann ohne sich im selben Zuge verdächtig zu machen...
30.08.2008
Gerade die Tatsache, dass eltern oder Expartner damit Probleme bekomen können, beweist für mich, wie schlecht das hier wieder durchdacht ist.
Gerade das oben genannte Beispiel, in dem der 20jährige Freund, Fotos seiner minderjährigen Freundin (oder im Worst Case Scenario Ex Freundin) besitzt, wird auch eine Grauzone nicht abgedeckt. Wieso macht er sich strafbar, wenn er mit seiner Freundin zusammen etwas für ihr Privatleben, für ihre Beziehung macht, dass von beiden im gegenseitigen Einverständnis getan wird. Im schlimmstenfalle gönnt ihm jemand etwas nicht, schäwrzt ihn an und er wird aufgrund von Besitz von Kinderpornographie verhaftet, schlichtweg, weil er mit seiner Freundin mal etwas anderes gemacht hat...also dürfen diese Leute künftig ihre Fotos, Erinnerungsfotos oder was auch immer entsorgen nur weile ihre Freundin minderjährig ist/war oder so aussieht..was ich im letzteren Falle noch weitaus schlimmer finde. Wer legt denn fest, wann eine wirkliche Scheinminderjährigkeit besteht? Was macht ein Modell im Alter von 20+, dass nunmal sehr jung wirkt und sich durch Aktaufnahmen oder erotische Aufnahmen ihren Lebensunterhalt verdient? Das ist für mich einfach ein schlecht durchdachtes Gesetz, mit zu viel Ausnutzungslücken, größtenteils zum Nachteil des Volkes und vorallem führt es, wie schon gesagt, höchstwahrscheinlich zu einer Überlastung der Behörden und damit einem geringeren Aufklärungsschnitt, von wirklichen Straftaten.
Für mich ist das ein Gesetzesentwurf, der zwar von der grundidee her gut ist, aber leider schlecht ausgeführt wurde.
Im Prinzip könnte man dann gleich ein Gesetz erlassen, das jeder Einwanderer7Einwohner aus Nahost ein potentieller Taliban/Terror/Freiheitskämpfer ist, der geprüft werden muss.
Ein Staat und ein gesetz, nicht zum Schutz der Bürger, sondern zur Restriktion und Kontrolle...ich sehe das vermutlich überspitzt, diskutiere da drüber allerdings mit Freunden und Bekannten seit Wochen und finde das alles hier nicht sehr "angenehm".
Im endeffekt frage ich mich, einmal mehr nach den Ereignissen der letzten Monate, ob in der Politik die Fähigkeit logische und sinnvolle entscheidungen und Denkprozesse abzuschließen/zu fällen, mehr und mehr verloren geht...
30.08.2008
Ich sehe hier noch eine weitere Gefahr, der Schutz des "intimen Kernbereichs" von Online-Durchsuchung etc. ist damit zu nicht gemacht worden. Was gibt es intimeres als die "Sex-Filmchen" eines Paares, schließlich müssen diese jetzt ja kontrolliert werden. Ich selbst frage mich zwar, wieso man diese unter 18 schon machen muss, hat mich, genauso wenig wie jeden Polizisten, Richter, Innenminister etc pp, aber NICHTS anzugehen.
30.08.2008
Da gibt es wohl nur eine Form sich zu wehren - anonyme Anzeigen gegen die Fernsehsender, die entsprechende Sex-Werbung ausstrahlen. Außerdem gegen jegliche Werbung, in der ein Darsteller auch nur den entferntesten Eindruck macht, minderjährig zu sein, und dessen Ablichtung irgendwie sexuell sein könnte, z.B. die Lady unter der Dusche aus der Werbung. Dann werden eventuell mal die Medien darauf aufmerksam und dieses Gesetz wird nocheinmal überarbeitet....
30.08.2008
Die medien? So wie die Bild? Oder report:München? Die mittlerweile sogar Lügen, um leser7Zuschauer zu bekommen?
ich weiß nicht, es wäre defintiv ein Weg, aber ob er der richtige ist, keien Ahnung.
30.08.2008
Anonyme Anzeigen werden dann aber wohl regelmäßig eingestellt und gelangen so nicht in das Licht der Öffentlichkeit. Die Pornoindustrie wird sich wohl auch kaum in die Öffentlichkeit trauen, weil sie diese seit jeher scheut. Die betroffenen Privatpersonen (wohl die absolute Mehrheit) haben dagegen kaum eine ernstzunehmende Vertretung.
Bestenfalls könnte man versuchen, die Anzeigen jeweils parallel an Zeitungen u.ä. zu schicken, damit auf diesem Wege wenigstens die Öffentlichkeit erreicht werden kann.
Das möchte ich einschränken. Jugendpornographie sollte nicht kommerziell hergestellt oder verbreitet werden. Gerade im privaten und intimen Rahmen dagegen darf sie meines Erachtens schon gar nicht verboten sein. Es gehört - nach vielen Berichten in den Medien - schon bei Jugendlichen vielfach zum Sexualleben, dass sie Aufnahmen desselben machen. So lange die Aufnahmen nur für den Intimbereich bestimmt sind, sehe ich daran auch nichts auszusetzen.
Ich stelle allerdings auch in Frage, ob diese Gesetzgebung überhaupt noch ein rechtfertigendes Schutzgut hat. Während das Verbot der Kinderpornographie u.a. auch das absolute (und ebenfalls bedenkliche) Verbot des Sexualkontakts mit diesen Kindern flankiert und auf diesem Wege zum einen das APR der (aufgenommenen) Kinder schützt und zum anderen auch die indirekte Förderung des Mißbrauchs sanktioniert, ist dies bei Jugendpornographie eben nicht der Fall.
Sexueller Kontakt von Jugendlichen untereinander, aber auch von Erwachsenen mit Jugendlichen ist eben grundsätzlich erlaubt. Hier ist ein flankierender Schutz durch das Verbot der Jugendpornographie also gar nicht möglich. Auch das APR kann nur sehr bedingt als Rechtfertigung dienen, da man Jugendlichen viel eher die Einsichtsfähigkeit zusprechen muss, dieses aufzugeben bzw. einzuschränken und damit auch gegenseitiges Einvernehmen vorhanden sein kann. Lediglich bei Mißbrauch besteht hier eine Rechtfertigung.
30.08.2008
Bei zwei Nachfragen an die JM Zypries zeigte sich mir, daß sie über die Hintergründe sehr schlecht informiert ist.
http:
//www.abgeordnetenwatch.de/ brigitte_zypries-650-5639--f92571.html#frage92571
Von drei gestellten Fragen hat sie nur eine halb beantwortet.
Natürlich kann man von Spitzenpolitikern nicht erwarten, daß sie über so komplizierte Einzelaspekte im Detail informiert sind.
Deshalb wurde 2007, wie bei den beiden großen Sexualstraftrechtsreformen 1973-75 und 1992/93 auch, ein Bundestagsanhörungsausschuß
eingerichtet. Erstaunlich war nur diesmal, daß - bis auf einen öster. Experten - keine Experten aus dem europ. Ausland hinzugezogen worden sind. Gerade bei einer EU Richtlinie wäre es ja wichtig gewesen, hier von den Ländern informiert zu werden, die diese EU Richtlinie schon in nationales Recht umgesetzt haben. Noch erstaunlicher fand ich bei der Lektüre der Protokolle, daß nicht einer der Experten sich überhaupt über in D legal erhältliche JP äußerte, sondern es nur um Privataufnahmen ging. Eingeführt werden sollte dieses § aber doch wegen der Einschränkung des - angeblich riesigen - kommerziellen Angebots.
Sehr seltsam, oder ?
Ich wundere mich auch immer wieder, wie schnell Juristen umschalten und altbewährte rechtstaatliche Grundlagen über den Haufen werfen, nur weil wir in Europa jetzt US Recht implementieren sollen.
Schon 1992 gab es eine Initiative des Bundesrates, Aufnahmen mit 14+15 jährigen Jugendlichen unter Strafe zu stellen.
( Das Alter 16 und 17 störte damals selbst die CSU nicht )
http://dip.bundestag.de/btd/12/030/1203001.pdf
Die CDU/FDP Regierung lehnte hier eine Verschärfung ab, mit der sehr logischen Begründung, daß Filmaufnahmen legaler sexueller Kontakte von Jugendlichen ( eben über 14-jähriger ) nicht illegal sein können.
Eine Begründung der JM Zypries war in der Presse ja auch, daß man der "Prostitution Jugendlicher keinen Vorschub leisten will". 35 Jahre hat dies aber scheinbar niemanden gestört....
Dann hätte es aber dafür ausgereicht, nur den § 182 hierfür zu verschärfen.
( Sexueller Mißbrauch Jugendlicher ).
Den § 184 hätte man dann nicht zu verschärfen brauchen. In D sind eh nie kommerzielle Pornos mit Jugendlichen produziert worden. Und die alten Produktionen aus den NL/DK wären dann weiterhin legal gewesen.
In Nordeuropa gab es übrigens immer getrennte Altersgrenzen zwischen Prostitution ( z.B. in DK auch 18 !) und Mitwirkung in pornographischen Aufnahmen ( in DK vormals 15 !).
Die EU Richtlinie schreibt jetzt eine jur. Gleichsetzung von Prostitution und pornographischen Fotos/Filmaufnahmen vor, was Unsinn ist.
Da eine dänische Freundin von mir 1986 an einigen Filmen - mit 15 - mitgewirkt hat, ich außerdem einige 16/17 jährige Darstellerinnen in Amsterdam und Kopenhagen kennengelernt habe, habe ich sicher eine andere Einstellung dazu als viele hier. Eine europaweite 15-er Grenze wäre viel vernünftiger gewesen. Wer freiwillige Aufnahmen mit 15,16, ja sogar 17-jährigen in eine Ecke mit abscheulicher KP schiebt, der weiß nicht, wovon er überhaupt redet.
Anonyme Anzeigen bringen nichts, sondern jeder "Besitzstraftäter" sollte sich selbst anzeigen.
Ich habe übrigens gerade ein paar STERN Ausgaben der 70er Jahre auf meinem Schreibtisch liegen, die alle bald als "Jugendpornographie" eingezogen werden könnten.
Wird dieses Absurdgesetz wirklich umgesetzt, wird der gesamte Strafverfolgungsapparat implodieren.
30.08.2008
Frage 92571:
http
://www.abgeordnetenwatch.de/ brigitte_zypries-650-5639--f92571.html#frage92571
Frage 117180:
http
://www.abgeordnetenwatch.de/ brigitte_zypries-650-5639--f117180.html#frage117180
Hier noch einmal die beiden Fragen an die JM Zypries.
Der Link in meinem obigen Beitrag führt, obwohl ich ihn direkt von AW kopiert habe, jetzt zu einem falschen Beitrag.
Sollte die Verlinkung vom Blog aus nicht funktionieren, einfach anhand der Frage-Nr. im AW danach suchen.
01.09.2008
Wie schon oben dargelegt, lehne ich diese Deform des Sexualstrafrechts komplett ab. Ich will aber mal versuchen diese "Privatausnahme" als Nicht-Juristin zu analysieren. Diese Privatausnahme gab es ganz kurz in den USA, innerhalb der kurzen Phase, in der die Bundesstaaten KP unter Strafe stellten und eine bundeseinheitliche Gesetzgebung vorbereitet worden ist. ( 1977-1979 ).
Kurz nach der Jahrtausendwende war sie auch in Australien im Gespräch, wurde aber wieder verworfen. Warum ?
Auch in den USA gab es den Widerspruch, daß viele Bundesstaaten Sex ab 16 erlaubten, Pornographie aber erst ab 18 erhältlich war, außerdem ab 1979 nur Volljährige dort mitspielen durften. Man wollte Jugendlichen private Filmaufnahmen erlauben, aber einen Vertrieb unter Strafe stellen.
Frau Zypries schreibt dazu heute im kandidatenwatch:
"Was jetzt unser Gesetz betrifft, stelle ich gerne nochmals klar: die Herstellung jugendpornographischer Schriften ist nur dann nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB-neu (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) strafbar, wenn sie in der Absicht der Verbreitung geschieht. Für den Besitz von ZWISCHEN JUGENDLICHEN (!) einvernehmlich hergestellten jugendpornographischen Schriften gilt die Ausnahmevorschrift des § 184c Abs. 4 Satz 2 StGB-neu. Der Gesetzgeber hat insoweit von den Ausnahmemöglichkeiten des Rahmenbeschlusses Gebrauch gemacht."
1.09.08
Dabei läßt der Rahmenbeschluss viel weitergehende Ausnahmen zu, aber dies nur am Rande.
Die Einschränkungen gehen damit in D noch weiter als damals in den USA ! Denn während in den USA private Filmaufnahmen legaler sexueller Handlungen, also auch 16-jähriger mit Erwachsenen, damals legal bleiben sollten, sollen hier nur Jugendliche straffrei bleiben ! z.B. wäre dann eine Privataufnahme eines 18-jährigen mit seiner 17-jährigen Freundin illegal, obwohl die sexuelle Beziehung ja legal ist !
z.B. könnten sich jetzt zwei 17-jährige legal filmen, sobald aber einer 18 wird, darf er/sie sich nicht mehr filmen lassen.
Anfangs wurde dies § auch so verstanden, daß schon der Besitz problematisch wird, wenn der Jugendliche 18 wird. Dies war in einer frühen Fassung tatsächlich auch geplant.
Jerzy Montag (Grüne) fragte im BAA deshalb auch noch einmal nach, ob denn der Erwachsene die Aufnahmen aus seiner Jugendzeit behalten darf. Dies wurde bestätigt, solange keine Verbreitungsabsicht vorliegt. Aus dem § geht dies aber nicht hervor !
Und ist hier unter "Verbreitung" überhaupt zu verstehen ?
Außerdem ist die Fluktation der Partner im jugendlichem Alter hoch. Wenn jetzt also Partner A ( 16 Jahre ) sich mit seiner Partnerin ( 17 Jahre ) beim Sex filmt, ist dies legal. Jetzt wird die Freundin 18 und trennt sich. Sie möchte eine Kopie des Films. Da ihr Freund keine Kopiermöglichkeit hat, gibt er die Videocassette einem Freund, der sie für ihn kopieren soll. Damit wäre aber der "Straftatbestand" der Verbreitung schon erfüllt ! z.B. selbst der der kommerziellen, wenn der Freund von seiner Ex-Freundin 2 Euro für eine Videoleercassette haben will. Es kann aber auch sein, daß die 18-jährige Freundin das Original vernichten will. Aber auch ihr jüngerer Ex-Freund hat das Recht am Bildmaterial und weigert sich.
Was passiert dann ?
Und wer filmt überhaupt ? Sofern ein Dritter filmen würde, könnte der sich wegen der Produktion von "JP" strafbar machen. Diese Frage wurde auch im BAA aufgeworfen. Hierauf gab es keine befriedigende Antwort.
Zumal ja niemand sehen kann, wer da hinter der Kamera steht. Am Ende könnte ja jeder Besitzer des JPs sagen, er hätte hinter der Kamera gestanden, um straffrei zu bleiben. Um dann ganz auf Nummer Sicher zu gehen, hätte er dann kurz mit dem Paar "agieren" müssen. Nur dürfte er dann auch nicht erwachsen sein, da ja obige Ausnahme nur Jugendliche einschließt !
Gibt jetzt aber der Kameramann Person A+B den fertigen Film, dann macht er sich formal der Verbreitung von JP strafbar. Dreht man dies ganze um, also Person A oder B, die beide aktiv am "Geschehen" beteiligt waren, geben dem Kameramann den Film, dann wäre dies einerseits in der Ausnahmeregelung straflos, wenn der Kameramann selbst Jugendlicher ist. Andererseits wäre dies gerade deshalb strafbar, weil man ja Jugendlichen keine Pornographie geben darf.
Und wie ist es mit den ganzen Ex-Partnern ? Wenn z.B. eine HD erfolgt, man Filmaufnahmen mit 14-17 jährigen Ex-Freundinnen beschlagnahmt, müßten ja die Ermittler die Daten der Mädels bekommen und nachprüfen, ob die Aufnahmen freiwillig waren, bzw. wie alt sie zum Zeitpunkt der Aufnahme waren.
Wie sieht es z.B. rechtlich aus, wenn A seiner neuen Freundin C ein Video mit seiner Ex-Freundin B zeigt, wenn C unter 18 oder über 18 ist ? Wenn der Kameramann eine Sicherheitskopie seiner Filme haben will ? Oder die Eltern versehentlich diese Filme entdecken und sich selbst ansehen ?
Die US Juristen haben sehr schnell gemerkt, daß man hier vom 100. ins 1000. kommt und deshalb generell pornographische Filmaufnahmen unter 18-jähriger verboten. Dies ist zwar auch absurd, da ja legale sexuelle Handlungen Jugendlicher in den USA sogar als "Produktion von childporn" gewertet werden, aber es ist zumindest juristisch viel einfacher handhabbarer.
Diese gesamte Reform gehört in den Papierkorb.
01.09.2008
@Dr. Liesching:
Woraus ergibt sich Ihrer Ansicht nach die Einbeziehung von "Scheinjugendlichen"? Ich kann dies dem Gesetzestext nicht entnehmen.
02.09.2008
@thelord: Dies ergibt sich recht deutlich aus den Gesetzesmaterialien. Dort weist der Gesetzgeber darauf hin, dass bei der Besitzstrafbarkeit nicht auch "wirklichkeitsnahe" Geschehen erfasst würden und daher die Scheinminderjährigen nicht "tatobjektsfähig" sind.
Hieraus lässt sich recht deutlich der Umkehrschluss ziehen, dass im Übrigen bei den praktisch bedeutsamen Straftatbeständen des Verbreitens und Zugänglichmachens nach dem Gesetzgeberwillen Scheinminderjährige als Darsteller(innen) aber erfasst werden. Noch deutlicher ergibt sich dies bei Lektüre der Plenarprotokolle. Schließlich entspricht diese Auslegung des Erfassens von Scheinminderjährigen (bei Verbreitungstaten des neuen § 184c Abs. 1 StGB) auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Kinderpornographie und der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot von Darstellungen Minderjähriger in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 JMStV).
02.09.2008
[...] Weiteren wird ja auch hart daran gearbeitet in diesem Bereich noch wesentlich grössere Rechtsunsicherheit zu schaffen. Bald ist es dann nicht mehr relevant ob die Person auf einem Bild über 18 ist, sondern es ist [...]
02.09.2008
An diesem Mißstand sind aber nicht nur die CDU/CSU, sondern auch die SPD und die Grünen, eingeschränkt auch die FDP und die LINKSPARTEI mitverantwortlich. Unter rot/grün hat ja D dieser Richtlinie zugestimmt.
Selbst die Mehrzahl der LINKSPARTEI/FDP Abgeordneten wollte eine - wenn auch moderatere - Verschärfung des §184ers.
Die ehemalige JM Leutheusser-Schnarrenberger war hier die große Ausnahme.
Noch interessanter werden aber jetzt die Forderungen der bayer. Justizministerin, den Bundestrojaner auch im Kampf gegen KP einzusetzen, wobei sie mit "KP" selbstverständlich pornograph. Material unter 18-jähriger meint.
Seltsam ist auch, daß bei dieser ultraerzkonservativen Umsetzung der EU Richtlinie, die übrigens in D noch strenger umgesetzt wird als in Irland (!), selbst der Besitz harter Tierpornographie, bei denen Tiere zu Schaden kommen, sowie harter Gewalt- und Vergewaltigungspornographie
straffrei bleibt, ein altes Playboy Heft mit einem 16 oder 17 jährigen Modell aber fortan eine schwere Straftat darstellen soll.
Übrigens war es kein Zufall, daß man diese Abstimmung den EU Justizministern kurz nach dem Chaos in den NL ( eine praktisch kaum geschäftsfähige Regierung ) vorlegte. Denn die NL hatten vorher immer ihr Veto eingelegt. Außerdem verwies man die dänische Delegation auf Sonderrechte, die DK in 4 Bereichen, darunter Innen-und Justiz, von der EU in Verhandlungen zugestanden bekommen hatte. Erst später hat man in DK erkannt, daß diese EU Richtlinie eben doch bindend ist.
( Zumindest wenn ich der dänischen Presse glauben kann. )
SPAN und POR wurden Zugeständnisse auf anderen Sektoren gemacht. ("Beihilfen für den Ausbau des Tourismus" etc. )
Diese ganze Richtlinie wird von Verdrehungen, Täuschungen, Tricks und schlichten Lügen begleitet.
Dies ist sicher auch der Grund, daß keine Experten aus z.B. den NL oder DK zum BAA eingeladen worden sind.
Anfangs wurde in diesem Blog die "Cyber Crime Convention" erwähnt.
Es stimmt, daß diese "nur" ein Mindestalter von 16 vorsieht, denn anderenfalls wären die CH und NOR dieser Konvention nicht beigetreten. Die EU Richtlinie geht aber weit über die CCC hinaus. Sie geht in Teilen ( virtuelle KP, kp Texte usw. ) sogar über die US Gesetze hinaus !
Diese tolle Richtlinie sorgt jedenfalls jetzt dafür, daß viele normale Pornographiekonsumenten, ja selbst Sammler alter Zeitschriften, sich auf einmal auf der Seite von Kinderschändern und Kinderpornographen wiederfinden.
02.09.2008
Frage an die Juristen:
Die von Herrn Kauder gegebene Antwort verstehe ich nicht, da sie in sich völlig widersprüchlich ist.
Frau Zypries hat in einer vorherigen Stellungnahme exakt das Gegenteil geschrieben, das Scheinminderjährigkeit an sich nicht als solche verfolgt wird, sondern diese
juristische Konstruktion dann verwendet wird, wenn z.B. nicht sicher ist, ob die Darstellerin 16, 17 oder 18 ist.
Also würde eine klar 18-jährige, die nach sec.18 §2257 dies anhand gültiger Ausweispapiere vorgelegt hat, sich weiterhin als "Young Teen" in Pornos wie "Barely Legal" usw. darstellen können.
Der Vertrieb dieser Filme wäre sowohl in den USA, als auch in Europa weiterhin legal, da ja nachweislich alle 18 sind.
Herr Kauder, immerhin ja Vorsitzender des damaligen BAA, vertritt hier nun eine gegenteilige Meinung. Er begründet dies auch mit einem "Nachahmungseffekt".
Bei echter KP kann ich dies noch verstehen, weshalb sollte aber Sex mit 14-17 jährigen, der ja legal ist, hier einen gefährlichen und illegalen "Nachahmungseffekt" implizieren ?
Mit der Begründung müßte ich jeden Krimi verbieten ! Ahme ich die Straftaten dort nach, ist dies klar illegal. Habe ich ( in D ) ab 14 Sex, ist es dies nicht. Zumal doch die Filme ohnehin erst ab 18 abgegeben werden.
Wenn ich ihn als Nichtjuristin richtig verstehe, fasst er den "Tatbestand" der Scheinminderjährigkeit viel weiter:
Antwort auf eine Anfrage im Kandidatenwatch:
"Sehr geehrter Herr xy,
vielen Dank für Ihre Fragen zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie.
Der neue § 184c StGB verwendet die Begriffe "tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen". Den Begriff "sonstiges (nicht wirklichkeitsnahes) Geschehen" kennt der Tatbestand nicht. Diese Begriffe kommen bereits im geltenden § 184b StGB vor. Unter "Geschehen" sind sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren, die Gegenstand einer jugendpornographischen Schrift sind, zu verstehen (siehe einleitend § 184c Abs. 1 StGB). Neben dem tatsächlichen Geschehen erfasst der Tatbestand auch ein "wirklichkeitsnahes" Geschehen, d.h. die Darstellung eines Geschehens, das sich dem durchschnittlichen Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach als ein tatsächliches darstellt.
Die Strafbarkeit der Verbreitung pornographischer Schriften, deren Darsteller Erwachsene mit jugendlichem Erscheinungsbild sind ("Scheinjugendliche"), entspricht den übrigen Vorschriften gegen Pornographie. In Grenzbereichen ist dabei auf das jugendliche Erscheinungsbild des Darstellers abzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Darstellung eines tatsächlichen, wirklichkeitsnahen oder eines fiktiven Geschehens handelt. Strafgrund ist nämlich nicht nur der Darstellerschutz, sondern auch der Schutz der Konsumenten (vor allem von Jugendlichen) vor schädlichen Inhalten und dem Nachahmungseffekt. Nach dem EU-Rahmenbeschluss muss die Verbreitung fiktiver Pornographie strafbar sein [siehe Art. 1 Buchstabe a) iii)]. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, die Verbreitung von pornographischen Computeranimationen und Zeichentrickfilmen unter Strafe zu stellen, nicht aber die Verbreitung von Pornographie mit Scheinjugendlichen als Darsteller, gibt es nicht. Daher wurde auch nicht von der Ausnahmemöglichkeit des Rahmenbeschlusses [Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a)] Gebrauch gemacht.
Die von Ihnen beschriebene Gefahr, dass die Videotheken in Deutschland bald flächendeckend schließen müssen, sehe ich.
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Kauder, MdB"
Letzterer Satz scheint mir eher ein Freudscher Versprecher zu sein. Im Gegensatz zu Frau Zypries weist er aber darauf hin, daß D hier NICHT von einer Ausnahmemöglichkeit der EU Richtlinie Gebrauch gemacht hat. Frau Zypries hat dies zuvor in Interviews aber immer bestritten.
02.09.2008
Es ist relativ offensichtlich, daß Herr Kauder seine Antwort aus den leicht umformulierten vorhergehenden Antworten von Frau Zypries zusammengestoppelt hat. Da hat er allerdings ein paar Fehler gemacht, weil er einfach nur die Aussagen übernommen hat, ohne sich selber auszukennen.
Anders sind für mich jedenfalls die nicht miteinander zu vereinbarenden Aussagen...
"Den Begriff “sonstiges (nicht wirklichkeitsnahes) Geschehen” kennt der Tatbestand nicht."
...und...
"Nach dem EU-Rahmenbeschluss muss die Verbreitung fiktiver Pornographie strafbar sein"
... nicht zu erklären.
Dabei ist es ja völlig offensichtlich, daß der neue §184c(1) auch das nicht wirklichkeitsnahe und nicht tatsächliche Geschehen mit einbezieht - denn schließlich gibt es dort im Gegensatz zu den folgenden Sätzen keine Einschränkung auf diese Kategorien.
Lukas 23,34: Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun.
02.09.2008
Mal ein wenig vereinfacht ausgedrückt:
Wenn ich in Zukunft im Internet nach Tittenbilder suche und über eine Teensex-Seite stolpere in der eine sehr jung aussehende 25jährige als Schulmädchen verkauft wird, was bestimmt 15% des Internet und so gut wie jeden Mann in DE betrifft, mache ich mich strafbar? Incl. Haftstrafe, gleiche moralische Stufe wie Kinderpornokonsumenten?
Wow.. So kriminalisiert und verängstigt man seine ganze männliche Bevölkerung…..
02.09.2008
@Roman, nein tut man eben nicht, weil man es nicht in den Massenmedien breit tritt. Wir sind einfach zu doof uns für Politik zu interessieren.
02.09.2008
Zitat Caroline Kaiser: "Seltsam ist auch, daß bei dieser ultraerzkonservativen Umsetzung der EU Richtlinie, die übrigens in D noch strenger umgesetzt wird als in Irland (!), selbst der Besitz harter Tierpornographie, bei denen Tiere zu Schaden kommen, sowie harter Gewalt- und Vergewaltigungspornographie
straffrei bleibt, ein altes Playboy Heft mit einem 16 oder 17 jährigen Modell aber fortan eine schwere Straftat darstellen soll."
Warum bitte soll nun ein 30 Jahre altes Playboy-Heft mit der 17jährigen Uschi Buchfellner als Playmate eine Straftat darstellen? Es ist für mich nicht ersichtlich, dass die Bilder PORNOGRAFISCH wären.
02.09.2008
@Dr. Liesching:
Im Strafrecht mit Umkehrschlüssen zu arbeiten, wenn nicht mal Analogien zulässig sind (wir erinnern uns an die "menschenähnlichen Wesen" in § 131 StGB und den "Tanz der Teufel"-Beschluss des BVerfG), erscheint mir extrem gewagt.
Und ich frage mich, wie der Gesetzgeber begründen will, dass eine 19jährige Person, die älter aussieht, in Pornos mitwirken darf, eine andere gleichaltrige Person, die aber jünger aussieht, dies nicht darf. Da sehe ich durchaus die Art. 2 (allgemeine Handlungsfreiheit), 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) und 12 (Berufsfreiheit) betroffen. Meines Wissens ist das im Gesetzesentwurf gar nicht thematisiert worden.
02.09.2008
@thelord
Nun ja... im Falle der Kinderpornographie (184b) soll ja angeblich durch die neue Formulierung "sexuelle Handlungen von, an oder vor" auch das bisher legale "Posing" strafbar werden - das ist jedenfalls die verkündete Absicht des Gesetzgebers.
Die exakt gleiche Formulierung findet sich aber auch im neuen 184c. Ergo scheint mir als Laie das "Posing" auch von Jugendlichen ebenfalls strafbar, und darauf, daß ein Richter zwischen künstlerischer Aktfotografie und sexuell aufreizendem Posieren die gleiche Grenze zieht wie man selber... ich würde mich nicht drauf verlassen.
03.09.2008
@thelord: Im Strafrecht mit Umkehrschlüssen zu arbeiten, ist rechtsmethodisch nicht unzulässig. Das von Ihnen angenommene Stufenverhältnis: Wenn schon keine "Analogien" erlaubt sind, dann erst recht keine Umkehrschlüsse, wäre mir neu und ergibt sich aus meiner Sicht auch nicht aus Art. 103 Abs. 2 GG.
Es handelt sich bei Umkehrschlüssen im Rahmen der Auslegung einer Strafnorm ja gerade nicht um eine Analogie, sondern nachgerade diametral um ein "Kleben am Wortlaut", nämlich hier dem eingeengten des § 184c Abs. 4 StGB-E ("tatsächliches Geschehen"). Ist die entsprechende Einschränkung nicht bei dem weiter gefassten Abs. 1 formuliert, so handelt es sich bei dem Schluss auf eine tatbestandliche Erfassung der Scheinminderjährigkeit um eine rechtssystematische Wortlautauslegung, die im Übrigen vom Gesetzgeber (historische Auslegung) genau so gewollt war. Ihre rechtsmethodischen Bedenken kann ich daher nicht teilen. Vielleicht habe ich Sie aber auch missverstanden.
Die von Ihnen angeführten Grundrechte sind in der Tat betroffen, daneben auch Art. 5 GG. Dies gilt ja auch für alle anderen strafrechtlichen Verbreitungsverbote. Sie haben aber recht: Die verfassungsrechtliche Begründung für eine legitime Einschränkung scheinminderjähriger Darsteller(innen) hätte vom Gesetzgeber zumindest in der Entwurfsbegründung deutlicher formuliert werden müssen. Ob man einfach die vormals vom BGH zu "Scheinkindern" angestellten Erwägungen hier 1:1 übertragen kann, erscheint diskutabel, schon aufgrund der Lösung vom vormals geforderten dargestellten Missbrauch.
03.09.2008
In einer ersten Stellungnahme - leider funktionieren die Links ins kandidatenwatch von diesem Forum aus seltsamerweise nicht - hat die JM Zypries die Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze auf 18 damit begründet, daß die Ermittler jetzt besser gegen Kinderpornographie (<14) vorgehen können, denn das tatsächliche Alter der Opfer/DarstellerInnen war oft nicht nachweisbar, bzw. nicht exakt einzuschätzen.
So könne sich ein KP Sammler nicht mehr herausreden, daß er das Mädchen, welches mehr nach 12 als nach 14 Jahren aussähe, für 14 gehalten hätte. So ist auch den Experten in Nordeuropa anfangs diese Reform von der EU verkauft worden, daraufhin gab es eine breite Zustimmung. Diese Vorgehensweise hätte ich persönlich auch sehr begrüßt, zumal ich selbst früher im Kinderschutz gearbeitet habe.
Als ich allerdings dann die einzelnen Passagen, auch die der Cybercrime Convention, las, wurde mir klar, hier gibt es einen riesigen Unterschied zwischen öffentlicher Darstellung der EU Pressesprecher, den Experten (?) der EU und der tatsächlichen Wirkungsweise der Reform.
Dies ist in etwa so, als wenn jemand eine Versicherung angeboten bekommt, deren Beiträge günstig und Leistungen hoch sind. Wer würde nicht begeistert unterschreiben ?
Nach Unterschrift stellt der Kunde später fest, daß er gerade seinen eigenen Haftbefehl unterschrieben hat.
Das Thema KP und sexueller Mißbrauch ist einfach zu wichtig, um es so unseriös anzugehen, wie dies die EU und fast alle europ. Regierungen tun.
Und so ist dies auch bei den Antworten von Frau Zypries.
Während sie bei den ersten Stellungnahmen dies als Maßnahme zur besseren Ergreifung von KP Tätern verkaufte, erwähnte sie nur wenige Tage später, daß "natürlich" auch das Material mit 14-17 jährigen "Kindern" illegal wird.
Als Begründung wurde u.a. angegeben, daß man sich ja nicht sicher sein könne, daß die dargestellten Jugendlichen nicht doch jünger wären. (?!)
Bemerkenswert ist einmal der ständige Wechsel zwischen Kind ( < 18 ) und Jugendlicher ( 14 bis < 18 )
Wie ist soetwas juristisch überhaupt möglich ? Weshalb kann man in einem § noch mit 17 ein "Kind" sein, im anderen ist man mit 14 bereits Jugendlicher, in einem anderen wird man selbst mit 21 noch als "Heranwachsender" nach dem Jugendstrafrecht verurteilt?
Mit der Anzweiflung des Alters von Jugendlichen, geht der Staat hier also den umgekehrten Weg des Kinderpornographen, während dieser das tatsächliche Alter auf 14 hochschraubt - was bei Säuglingen und Kleinkindern kaum glaubhaft möglich ist - zweifelt jetzt der Staat scheinbar an, daß selbst 17-jährige nicht doch 13 sein könnten.
Nur wäre dies ganz einfach durch eine Beweislastumkehr zu lösen ! Der Besitzer müßte nachweisen, daß alle dargestellten Modelle z.B. über 15 sind. Dies wäre zumindest beim Material aus den NL ganz einfach möglich,
denn die größte Firma, die 95% des kommerziellen Materials produziert hat, hat alle Daten seit der Gründung 1975 archiviert.
Über eine interne Datenbank, die m.W. nach auch über EUROPOL abrufbar ist, könnte man dies problemlos verifizieren.
In späteren Stellungnahmen ging man darauf überhaupt nicht ein, sondern verwies jetzt nur noch formaljuristisch auf eine zukünftige Strafbarkeit des 14-17 jährigen Materials, da die EU Richtlinie dies vorsähe.
Leider sind die Pädokriminellen in meiner Heimatstadt Amsterdam sehr gut organisiert, sie haben sogar eine eigene Partei. Sie haben diese EU Richtlinie begrüßt, da:
a.) Sie der Altersbereich 14-17 überhaupt nicht interessiert, sie nur an Kindern unter 12 sexuelles Interesse haben
b.) Die Strafverfolgungsbehörden durch diese Reform lahmgelegt werden. Sie dadurch mehr "Freiheiten" für Pädophile sehen.
Diese öffentliche Stellungnahme hat immerhin auch dazu geführt, daß man das Altmaterial (15-17) von der Strafverfolgung bisher ausgenommen hat, obwohl dies im nl. § 240 ganz anders steht.
KP wird jetzt im nl. Strafrecht sogar als Pornographie definiert,
" deren Darsteller jünger als 18 AUSSEHEN ".
( Verantwortlich ist dafür der nur kurz im Amt gewesene JM der nationalpopulistischen Fortuyn/rechtsliberalen Regierung )
Das jetztige JM hat ein Rundschreiben verschickt, daß von einer Strafverfolgung des alten Materials abzusehen sei.
Ins § nimmt man es deswegen nicht auf, weil man dann formal gegen die EU Richtlinie verstoßen würde.
Nur unter einem Rechtsstaat stelle ich mir etwas anderes vor, denn Rechtssicherheit ist dies nicht. Solche Zustände erinnern mich eher an eine Bananenrepublik.
Juristisch scheint die strafrechtliche Ahndung zumindest von alter 16/17er Pornographie in den NL auch auf sehr dünnem Eis zu sein, denn zum Zeitpunkt der Produktion dieser Filme lag die Volljährigkeit in den Niederlanden noch bei 16. Formal waren in den niederländischen HC Pornofilmen also alle volljährig.
Vielleicht kommt die EU eines Tages ja auf die Idee die Volljährigkeit wieder auf 21 zu erhöhen, weil man ja in den USA auch erst ab 21 ein Bier trinken darf.
( Viele rechte Republikaner fordern übrigens auch schon ein Mindestalter von 21 für Pornodarsteller ! )
Ich denke die hochkomplizierten jur. Diskussionen über virtuelle Scheinminderjährige usw. sind die Zeit nicht wert.
Für mich ist der Rechtsstaat mit dieser EU Richtlinie endgültig erledigt. Ich kann ihn schlicht nicht mehr ernst nehmen. Und dies haben nicht Kommunisten oder Rechtsradikale geschafft, sondern sogenannte Demokraten.
PS: Zur Frage nach der Einstufung z.B. alter Playboy Hefte als Pornographie. Der Pornographiebegriff wird in dieser EU Richtlinie bei UNTER 18-jährigen viel weiter ausgelegt als bei ÜBER 18-jährigen. So wäre z.B. das reine Nacktfoto eines 17-jährigen Playmates "Jugendpornographie", bzw. in einigen europ. Ländern sogar "KP". Würde sie genau dieselben Aufnahmen ab dem 18.Geburtstag machen, wäre es nicht mehr pornographisch. Sonst dürften ja Playboy, Penthouse usw. auch nicht an jedem Kiosk verkauft werden.
Allerdings wird in der EU auch schon ein Verkauf dieser Magazine nur an über 16-jährige diskutiert.
03.09.2008
[...]hat die JM Zypries die Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze auf 18 damit begründet, daß die Ermittler jetzt besser gegen Kinderpornographie (<14) vorgehen können, denn das tatsächliche Alter der Opfer/DarstellerInnen war oft nicht nachweisbar, bzw. nicht exakt einzuschätzen.
So könne sich ein KP Sammler nicht mehr herausreden, daß er das Mädchen, welches mehr nach 12 als nach 14 Jahren aussähe, für 14 gehalten hätte.[...]
und genau das ist meiner Ansicht nach "Quatsch mit Soße" denn die Zahl von realen Kindesmißbrauchern die bei den diversen Aktionen angefangen von Wonderland bis zu Smasher aufgeflogen sind hält sich schwer in Grenzen und bei dieser Thematik habe ich meine Zweifel ob eine Nachfrage zur Vermehrung des Angebots führt, besonders wenn es wirklich um das gehen sollte was eigentlich unter Kinderponrographie zu verstehen sein sollte.....der erzwungene Mißbrauch bzw. das was ein Herr Vogt immer an die Wand malt: Opfer werden immer jünger und die Thematiken immer "perverser" und bei sowas habe ich meine Zweifel ob das bloß und nur auf Nachfrage produziert wird und nicht auch ohne Kamera.
bombjack
03.09.2008
[...] wurde es ja immer wieder bestritten, beschönigt oder als Fehldeutung bezeichnet, aber wenn ich die Meldung des Beck Blog richtig verstehe, dann ist es nach dem neuen Jugendpornographie-Gesetz, das wohl noch in diesem [...]
03.09.2008
[...] und an himmelschreiender Dummheit kaum zu überbieten. Die juristische Bewertung kann man diesem und diesem Artikel entnehmen, die praktischen Folgen sehen zum Beispiel so [...]
03.09.2008
This disaster happened in part because there were few efforts made to transmit German teen culture beyond the borders of Germany. As an example, BRAVO magazine only has nude pictures in the German edition, not in the other European editions. Some of those other countries never adopted the German attitude of acceptance for nudity.
It also shows that Will McBride's "Zeig Mal!" is one of the biggest failures in the history of publishing, as new anti-kinderporn laws were implemented just a few years afterward, attitudes against youth sexuality have risen, and it is not even technically legal to own that book in many countries. When a book becomes illegal to own, it means its author failed to promote its message effectively.
The fact is that under the European Union regime, you are less free in some ways than people were in Communist countries. Do you think it's really a free country where somebody can be arrested, fined, or jailed for having a fictional text about sex under 18?
Did they arrest people in Communist Russia or Communist Poland for owning an erotic nude photo of a 17 year old privately in their own home? Even in Nazi Germany was this ever done? Isn't it ironic that there were many film productions made in Communist countries like the Czech Republic, Yugoslavia, and USSR in the 1970s and 1980s that featured nude children and adolescents, even sometimes with sexual situations... and now with the new EU regulations such depictions are falling into disrespect and most people don't want to be associated with such images now - especially in the United Kingdom where simple nudity is often considered illegal by the police?
This highlights an important difference between a democracy and a republic. In theory at least, in a republic you have fundamental constitutional rights that cannot be removed by legislators or judges, whereas in a democracy everything is put to a vote and the majority rules and the minority loses.
Germany should have an absolute right for all citizens to read any text they want. Sweden has a protection like that, and so does the United States.
A second protection should be implemented to restore the right to own any picture that shows a legal situation or activity. It should be illegal to make, sell, or buy an image ONLY if the material shows genuine sexual abuse (e.g., violent sex, adult rape, or sex with a child under the age of consent). Preventing somebody from seeing a nude 16 year old's vagina does not accomplish an actual goal if this person can have a real sexual relationship with that same 16 year old in their bedroom. An arrest over seeing the "Schulmädchen-Report" film series showing youth sex does not accomplish any good goal either.
German law from 2006 to 2008 was nearly perfect. It banned pictures of illegal sex ONLY, not legal sex for 14-17, not nudity at any age. It's this German law that should have been the model legislation for other countries, not the much stricter laws of the United States or Ireland!
03.09.2008
Die Ausführungen von Malte S. und Caroline Kaiser zum Thema finde ich überzeugend. Sind die Gesetzgeber, d.h. unsere Politiker, nicht in der Lage, vor Gesetzesänderungen ähnlich fundierte Überlegungen anzustellen und dadurch Schutz und Rechtssicherheit ebenso wie eine freiheitliche und verantwortungsbewußte Lebensweise zu gewährleisten? Einige Gedanken stelle ich in den Raum:
1. Zu bedenken ist, daß unklare gesetzliche Regelungen, wie sie in wichtigen Rechtsbereichen bestehen, u.a. auch im Sexualstrafrecht, eine Flut von Prozessen hervorrufen können. Unnötige und unklare Regelungen binden die Justiz, halten sie von nützlicherer Beschäftigung ab und schaden durch lange Verfahrensdauer und unbefriedigende Urteile dem Rechtstaat.
2. Ein freiheitlicher Rechtsstaat, der gutwillige Bürger nicht in die Staatsverdrossenheit treibt, setzt möglichst klare rechtliche Rahmenbedingungen und vermeidet eine Flut von Detailregelungen, die selbst Juristen nicht alle beherrschen können.
3. Gewalt jeder Art und die Ausnutzung materieller Not Minderjähriger, auch im sexuellen Bereich, ist entschieden abzulehnen. Sexualmörder verdienen keine Behandlung mit Samthandschuhen. Die verschärften Regelungen führen m.E. dazu, daß auch freiwillige Handlungen der Beteiligten strafbar werden.
4. Man soll doch nicht so tun, als ob die Menschen erst mit 18 Jahren plötzlich Freude an der sexuellen Lust oder am Posieren vor der Kamera bekämen. Die Lust entwickelt sich schon im Kindesalter und wird in der Regel von Anfang an von den Erwachsenen als ungehörig unterdrückt. Die Kinder müssen sich also heimlich vergnügen, um der Natur zu ihrem Recht zu verhelfen.
5. Wären Toleranz und Anregung zu verantwortungsbewußtem sexuellen Handeln nicht viel besser als Strafen wegen Bildern, ohne zu fragen, ob sie freiwillig oder mit Nötigung und Gewalt zustande gekommen sind?
6. Die Regelungswut der EU hat nun offenbar auch den sexuellen Bereich erfaßt. Sie bedenkt aber folgendes nicht: Nach der Antike mit ihrer unbefangenen Einstellung zum menschlichen Körper und zur Sexualität hat das Christentum im Mittelalter Prüderie verbreitet, die bis heute gepflegt wird. Erst im 20. Jahrhundert konnte sich allmählich eine natürlichere Einstellung und Erkenntnis durchsetzen; denn alle Bereiche des menschlichen Körpers und auch die sexuellen Empfindungen sind wie z.B. Hunger und Durst von der Natur so gewollt und werden erst durch menschliche Bewertung zum Teil anstößig.
7. Es ist eine Aufgabe freiheitlich gesinnter und aufgeklärter Menschen, die Sexualität verantwortungsbewußt zu verwirklichen, also unter Berücksichtigung möglicher Folgen und auf jeden Fall ohne Übertreibung, Nötigung und Gewalt.
8. Leider ist seit etwa 20 Jahren zu beobachten, daß – ausgehend von den USA und den islamischen Ländern – die Prüderie in den christlich geprägten Ländern als eine Art Ersatz- oder Scheinmoral bei ansonsten schwindenden guten Sitten wieder aufgefrischt wird. Dies ist unverhältnismäßig; denn einerseits wollen die das staatliche Leben bestimmenden Kräfte bestimmte gewaltfreie Freuden bestrafen, andererseits nehmen sie z.B. die täglichen Gewaltsendungen im Fernsehen, menschenverachtende Geschäftemacherei, Entlassung von Menschen in gewinnträchtigen Unternehmen oder gar Kriege ohne Ende mit Geschäften über Leichen achselzuckend hin.
9. Was ist unanständiger? Wenn Menschen gleich welchen Alters ihre sexuelle Lust freiwillig maßvoll und verantwortungsbewußt befriedigen oder wenn z.B. Spitzen-Führungskräfte in anscheinend grenzenloser Geldgier Millionenbeträge abräumen, ihr ohnehin hohes Einkommen jährlich über die Inflationsrate hinaus steigern, den Arbeitnehmern aber nur Lohn-erhöhungen unterhalb der Inflationsrate zugestehen?
03.09.2008
@Caroline Kaiser:
Hinsichtlich des Playboy: In der BT-Drs. 16/9646 heisst es auf Seite 32 unten (m.E. zu Recht): Die Fraktion der SPD stellte klar, zwischen dem Abbilden von unbekleideten Jugendlichen und Pornographie bestehe ein Unterschied, was auch in der Presse häufig verwechselt worden sei. Auch auf Seite 38 wird noch einmal hervorgehoben, dass es sich um PORNOGRAPHISCHE Schriften handeln muss.
Auch wenn dies sicherlich "Posing" ist, als "pornographisch" sehe ich das keinesfalls.
Mir ist übrigens bis vor kurzem überhaupt nichts bewusst gewesen, dass JP hier legal war/ist! Angesichts der Tatsache, dass nur Erwachsene Pornos legal kaufen dürfen, wäre mir nie auch nur in den Sinn gekommen, dass Pornos, in denen Jugendliche mitwirken, hier legal vertrieben werden können.
Ich halte es auch für durchaus richtig, dort ein Schutzalter von 18 Jahren anzusetzen. Ich halte es aber nicht für vertretbar, dabei die sog. "Scheinjugendlichen" einzubeziehen, denn entweder IST jemand volljährig mit den entsprechenden Rechten und Pflichten oder er IST es nicht.
@Dr. Liesching: OK, das mit dem Umkehrschluss war einfach mal ein Schuß ins Blaue... :-)
Wo ich mir gerade die BT-Drs. 16/9646 durchlese, ist mir nun erstmals aufgefallen, dass bezüglich der "Scheinjugendlichen"-Thematik tatsächlich nur der BESITZ angesprochen (Seite 38)
Wenn ich jedoch (als Nichtjurist) am Wortlaut kleben soll, der da lautet:
"§ 184 c [Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften]
„(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
so ist meine (laienhafte) Ansicht, dass bei "Scheinjugendlichen" bereits die Begriffsdefinition ("die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften)") ja GERADE NICHT erfüllt ist. Ist die "Scheinjugendliche" z.B. 19 Jahre alt, dann mag der Betrachter möglicherweise glauben, dass die Person zwischen 14 und 18 Jahre alt ist. Darauf kann es aber m.E. nicht ankommen (auch wenn es der BGH in Bezug auf KP wohl anders gesehen hat), sondern nur auf das tatsächliche Alter der beteiligten Personen. Gerade, wenn ich am Wortlaut klebe...
03.09.2008
@thelord
Was die SPD-Fraktion dazu denkt, ist irrelevant. Ebenso ist es gleichgültig, ob Sie "Posing" für Pornographie halten oder nicht. Interessant ist nur, was das Gesetz sagt:
Die Gesetzesformulierung ist für den umgestalteten 184b exakt die gleiche wie für den neuen 184c. Der 184b soll das "Posing" als pornographisch erfassen. Ergo ist es auch in 184c erfasst.
Was die "Scheinjugendlichen" betrifft: Die sind nach diesem Wortlaut aber ganz definitiv erfaßt. "Zum Gegenstand haben" bedeutet nicht, daß es sich um Abbildungen realer Jugendlicher oder sonst welcher realer Personen handeln muß. Auch ein Text oder eine Zeichnung rein fiktiven Charakters kann ein Geschehen "zum Gegenstand haben". Sie sollten außerdem weiterlesen: Die folgenden Absätze behandeln weitergehende Tatbestände für "tatsächliches" und "wirklichkeitsnahes" Geschehen. Allein daran können Sie schon sehen, daß natürlich nicht das ganze Gesetz ohnehin auf ein tatsächliches Geschehen abzielt. Um genau zu sein, für Absatz 1 ist noch nicht einmal Wirklichkeits*nähe* erforderlich - da werden auch Zeichnungen, Texte, Computergrafiken oder sonstige erkennbar fiktive Werke pönalisiert.
04.09.2008
...übergeben dem Feuer die Werke von Herbert List, David Hamilton, Jock Sturges, Will McBride, Bernard Faucon...
Da kann man nur noch Liebermann zitieren.
04.09.2008
@Carolin Kaiser, Kommentar vom 03.11.08
> (...) leider funktionieren die Links ins kandidatenwatch
> von diesem Forum aus seltsamerweise nicht (...)
Sie haben Recht, die Links machen Probleme, weil Sie zwei aufeinanderfolgende Bindestriche enthalten. Unsere Blogsoftware macht dann offenbar einen langen Bindestrich daraus. Ich habe die Links in Ihren Kommentaren vom 30.08.08 jetzt provisorisch gangbar gemacht und werde da künftig ein Auge drauf haben.
04.09.2008
Posendarstellungen Minderjähriger sind in der Tat bereits durch das Jugendschutzrecht seit 1.April 2003 verboten. Namentlich betrifft dies Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung". Erfasst werden dadurch auch Sexualdarstellungen unterhalb der Pornographieschwelle.
Das Jugendschutzrecht hält hier eigentümlicher Weise aber je nach Mediensparte ganz unterschiedliche Verbotsreichweiten parat:
Bei Trägermedien (z.B. DVDs, CD-ROM) dürfen entsprechende Darstellungen an Erwachsene abgegeben werden, lediglich das Zugänglichmachen gegenüber Minderjährigen ist mit Strafdrohung untersagt (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG sowie § 27 Abs. 1 JuSchG)
Bei Rundfunk und Telemedien (Internetangebote) sind entsprechende identische Darstellungen absolut verboten, dürfen also auch nicht Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Verstöße sind hier allerdings nur bußgeldbewehrt (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 i) JMStV)
04.09.2008
Das ist richtig, aber war nicht das, was ich meinte. Das Jugendschutzrecht behandelt ja lediglich eingeschränkte Verbreitungsverbote.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll aber das "Posing" von Kindern mit der neuen Formulierung des 184b in vollem Umfang zum Bereich der in eben diesem Paragraphen erfassten Kinderpornographie zählen. Ich zitiere die Begründung des ursprünglichen Entwurfes:
"Der Entwurf entscheidet sich für eine Neuformulierung von Absatz 1. Dies dient zum einen der sprachlichen Vereinfachung. Zum anderen wird auf diese Weise sichergestellt, dass auch das „aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern“ (Artikel 1 Buchstabe b Unterbuchstabe i des Rahmenbeschlusses) nach § 184b strafbar ist."
Die Neuformulierung wurde auch im endgültigen Gesetzentwurf in exakt der gleichen Weise übernommen - und zwar auch für den neuen 184c. Ergo ist das "Posing" sowohl von Kindern als auch von Jugendlichen, und demzufolge auch von "Scheinkindern" und "Scheinjugendlichen" Kinder- bzw. Jugendpornographie.
Und daher ist die Verbreitung und möglicherweise auch der Besitz besagter alter "Playboy"-Hefte zumindest ein hohes Risiko. Bei der Verbreitung oder sonstiger Weitergabe an Dritte gilt das übrigens auch für *neue* "Playboy"-Hefte, da bei den "Scheinjugendlichen" auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt wird und praktisch alle dort abgelichteten Damen rein optisch theoretisch auch unter 18 sein *könnten*.
04.09.2008
Verstehe ich das richtig:
Der Passus [...]die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben[...] wird zu [...]die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von unter vierzehn Jahren zum Gegenstand haben [...]*?
*=aus dem §184 c umformuliert, da zur Zeit keine Zeit zum raussuchen der Orginalquelle.
Gehe ich richtig in der Anahme das was dann unter "Sexuelle Handlungen" verstanden wird je nach "Geschmacklage" des Rezipienten völlig unterschiedlich sein kann? Mutiert dann ein Bild von Kinderfüssen mit Schuhen für einen Schuhfetischisten zum strafbaren Bild? Ist damit dann auch der Grundstein für die Strafbarkeit von Nacktbildern gelegt, wenn sie den Anschauenden erregen?
bombjack
04.09.2008
@Toby:
Wenn eine real 18 jährige in einem Pornofilm mitwirkt, dann hat der Film KEINE sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand.
Wenn ich einen Roman schreibe, in dem ich in pornographischer Weise sexuelle Handlungen einer 16jährigen schildere, dann fällt das natürlich unter 184c.
04.09.2008
@ Dr.Liesching
"Posendarstellungen Minderjähriger sind in der Tat bereits durch das Jugendschutzrecht seit 1.April 2003 verboten. Namentlich betrifft dies Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in “unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung”. Erfasst werden dadurch auch Sexualdarstellungen unterhalb der Pornographieschwelle."
Ja, dies wurde ja auch im Telemediengesetz festgelegt, welches mit der Reform des Jugendschutzgesetzes zum 1.April 03 einherging.
Allerdings bezieht sich das Telemediengesetz nur auf Radio und Internet, wobei davon m.M. eigentlich nur Seiten betroffen sein können, die auch in D gehostet sind.
Wie Sie schon schrieben, sind andere Medien davon (bisher) ausgenommen. So ist z.B. die Ausstrahlung eines erotischen Hörspiels, welches Jugendliche als Protagonisten hat, seitdem illegal.
Auf CD, Cassette oder LP dürfte dieses Hörspiel aber verkauft werden.
Pornofilme mit 15-17 jährigen durften ja bisher weiterhin verkauft werden, aber selbst ein Angebot dieser Filme auf einer Webseite, in einem geschlossenen Benutzerkreis ( mit Alterskontrolle, Post-ident usw.) wäre nach dem Telemediengesetz illegal ( sofern die Webseite in D ist ).
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Die Reform des Jugendschutzgesetzes war somit auch eine Art Vorreiter dieser EU Richtlinie. Die alten deutschen Jugendschutzgesetze wurden im US-Justizministerium scharf kritisiert, weil sie der US-Filmindustrie schaden würden. Denn der Versand von 18er Filmen war vorher an Privatleute überhaupt nicht möglich.
Im US-Justizministerium hielt man die 18er Einstufung für viele Horror und Gewaltfilme für viel zu hoch, denn diese dürfen in den USA, wenn sie kein X-Rated ( ab 18 ) oder NC-17 Siegel haben, ja schon an Jugendliche verkauft werden. Auch die Altersempfehlungen für Kinofilme sollten an das US-System angepasst werden, teilweise ist dies ja auch geschehen, einer kompletten Umsetzung verweigerte man sich bisher.
Hier wird auch die ganze Heuchelei deutlich. Geht es um Mord, Totschlag und Gewalt in den Medien, interessiert die US Sittenwächter der Jugendschutz überhaupt nicht.
So wird dort selbst eins der übelsten Söldner und Kriegsmagazine "Soldier of Fortune", ganz normal am Kiosk verkauft. Hier ist es dauerindiziert, dort können es selbst Kinder am Kiosk kaufen. Auch die Kriminalisierung von Pornographie mit 15-17 jährigen, von allen US Regierungen seit Ende der 70er Jahre angetrieben, hat wirtschaftliche Gründe. In den 70ern und 80ern war DK Marktführer in Europa - mit einer 15er Altersgrenze. In den 80ern und 90ern waren die NL Marktführer in Europa - mit einer 16er Altersgrenze. Seit 2000 - seitdem werden keine JPs mehr produziert - sind die USA sogar Weltmarktführer im Pornomarkt.
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Zur Strafbarkeit alter Softerotik mit unter 18-jährigen:
In Österreich gab es bereits kurz nach der Umsetzung dieser §, die dort schon vor rund 3 Jahren erfolgte, eine Beschlagnahmung alter Zeitschriften. ( Playboy, zahlreiche Soft-Erotikzeitschriften der 60er - 80er Jahre usw. ) Die Hefte sind beschlagnahmt worden.
Der Straftatbestand im Hausdurchsuchungsprotokoll lautete: "Vertrieb von Pornographie mit mündigen Minderjährigen".
Absurder gehts kaum noch.
Bisher sind wohl "nur" Geldstrafen verhängt worden. Allerdings ist der Strafrahmen in Österreich auch geringer.
Wie gesagt, ich würde diese "Scheinminderjährigkeitsklausel" nicht so hoch hängen. Die wird in der Praxis keine so große Bedeutung haben wie jetzt befürchtet wird. Auch Gotteslästerung ist ja in D strafbar, trotzdem werden nur sehr selten Leute angeklagt, die die Religion verunglimpfen.
Viel gefährlicher ist, daß sehr viel legales Material mit Jugendlichen, welches ja von 1973-2008, also immerhin 35 Jahre (!) lang, legal produziert, vertrieben, verkauft wurde, jetzt in den kriminellen Bereich geschoben wird.
Ich hatte ja oben die Stellungnahme der CDU/FDP Regierung von 92 verlinkt. Damals wurde eine Kriminalisierung abgelehnt, denn "legale sexuelle Handlungen können nicht dadurch illegal werden, nur weil Filmaufnahmen davon angefertigt werden". Logisch !
Weshalb wird diese Logik jetzt gebrochen ? Weshalb verteidigen soviele RA, StA und OStA diese Reform ? Wo war denn von 1973-06 der massive Protest gegen Jugendpornographie ?
Ich habe es gestern noch einmal auf Mikrofilm nachgelesen:
1980 hat die sozial-liberale Bundesregierung das Verbot von Kinderpornographie in DK begrüßt - auch das neue Mindestalter von 15.
1985 hat die konservativ-liberale Bundesregierung das überfällige Verbot von Kinderpornographie in den NL begrüßt - auch das neue Mindestalter von 16.
Es gab - wegen der 14er Grenze im § 184er - keinerlei Verbote oder auch nur Beschränkungen des Imports von Teenagerpornographie aus DK/NL und anderen Ländern.
Seltsam ist doch auch, daß man 1985 das Mindestalter von 16 in den NL begrüßt, aber niemand aus der CDU/FDP Regierung, selbst aus der CSU, damals auch eine Heraufsetzung auf 16 forderte.
Die ersten Forderungen nach einer 16er Grenze kamen erst Ende 1991.
Oder spielt hier auch die MWST eine Rolle ?
Gerade die Videocassetten haben sich in dt.Sexshops extrem gut verkauft, alle deutschen Finanzminister haben daran immer gut mitverdient.
Alleine im Bereich der NL/BEL/skand. HC Pornographie dürften dies an die 500 Filme sein, wenn ich mich nur auf Video beschränke. Zähle ich noch Super8 dazu, komme ich sogar auf rund 1500. Dazu noch einmal genausoviele HC-Magazine.
Verlasse ich den HC Porno Bereich, wird die Anzahl des Materials fast beängstigend.
Bei reinen Nacktaufnahmen und erotischen Texten, wird dann der Radius jetzt so weit gefasst, daß man sich eher fragen muß, welche Zeitschrift NICHT darunter fällt. Die 70er waren eine wilde Zeit, selbst konservative Verlage haben da Artikel mit entsprechenden Bildern abgedruckt, die heute sofort ein Ermittlungsverfahren auslösen würden.
Diese Zeitschriften hatten ja Millionenauflagen - fast jeder wird im Keller oder auf dem Dachboden noch einige davon haben - oft hat man sie schon vergessen. Wieviele pensionierte Ärzte haben z.B. noch alte Lesemappen im Keller, in denen auch "PRALINE", "NEUE REVUE", sowie andere Zeitschriften dieser Art waren ?
Ich stelle deshalb die Wette auf, daß mit dieser extrem weit gefassten Auslegung des Pornographiebegriffes, praktisch jeder ein potentieller Jugendpornobesitzstraftäter ist. Somit ist dieses § geeignet, um praktisch jeden (unbequemen) Bürger zu kriminalisieren.
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Mir scheint jedenfalls, daß die Sowjetunion nicht untergegangen ist, sondern nur nach Brüssel umgezogen ist.
04.09.2008
@thelord
Doch, hat er. Mag Ihnen widersinnig erscheinen - ist es auch - aber es kommt hierbei auf den Eindruck eines "typischen Beobachters", wer immer das sein soll, an. Und wenn dieser beim Betrachten des Films das Gefühl hat, die Darsteller seien noch minderjährig, dann hat der Film sexuelle Handlungen von Jugendlichen zum Gegenstand.
Die bisherige Rechtsprechung zur Kinderpornographie hat dies im Übrigen ganz eindeutig klargestellt. Die Kategorie "wirklichkeitsnahes Geschehen" hätte ansonsten auch keinen Sinn, da man sonst sich auch bei durch entsprechend digital nachbearbeiteten Aufnahmen von "Scheinkinderpornographie" sich auf den Standpunkt zurückziehen könnte, daran hätten ja keine Minderjährigen mitgewirkt. "Scheinminderjährige" werden des Weiteren von den mit dem Gesetzentwurf befaßten Experten (in der entsprechenden Anhörung) und auch vom Gesetzgeber selbst als relevant eingestuft. Wenn Sie nun glauben, so etwas gebe es gar nicht, ist das Ihr gutes Recht - wir haben ja Meinungsfreiheit - hat aber leider mit der Realität nichts zu tun.
05.09.2008
@ Caroline Kaiser
"Ja, dies wurde ja auch im Telemediengesetz festgelegt, welches mit der Reform des Jugendschutzgesetzes zum 1.April 03 einherging.
Allerdings bezieht sich das Telemediengesetz nur auf Radio und Internet, wobei davon m.M. eigentlich nur Seiten betroffen sein können, die auch in D gehostet sind."
Das Telemediengesetz ging nicht mit dem Inkrafttreten der Jugendschutzgesetze im April 2003 einher. Das Telemediengesetz enthält auch keine Bestimmungen zum Jugendschutz, insbesondere nicht zu Posendarstellungen Minderjähriger oder sonstigem sexuellen Content. Das Telemediengesetz bezieht sich nicht auf "Radio" oder sonstigen Rundfunk, sondern nur auf Telemedien (insbesondere Internetinhalte); nochmals aber: das TMG enthält ohnehin keine Jugendschutzbestimmungen.Einschlägige Bestimmungen finden sich nur - wie oben zitiert - im JuSchG und im JMStV, mit unterschiedlicher Verbotsreichweite und Sanktion.
05.09.2008
@ Dr. Liesching:
Ja, im JMStV wurde dies festgelegt. Merkwürdigerweise steht auf den Unterlagen, die mir die EU damals zuschickte ganz groß "Telemediengesetz", obwohl dies der JMStV ist und erst ganz am Ende das Telemediengesetz als Anhang beigefügt ist.
Allerdings komme ich mit dem Lesen auch kaum nach. Zu dieser EU Richtlinie habe ich rund 2000 Seiten Papier zugeschickt bekommen. Ich gestehe, daß ich erst rund 1500 gelesen habe. Und das deutsche Rechtssystem ist wesentlich komplizierter als das niederländische Rechtssystem.
Richtig ist aber doch, daß entsprechende Ausstrahlungen und Einspeisungen von Medien, die jugendpornographische Handlungen haben im Rundfunk und im Internet seit dem 1.April 2003 in D verboten sind. Es gab ja auch schon einige Verfahren wegen entsprechender Abbildungen im Internet. In einem Fall hat sich der Anbieter auch auf den § 184er gestützt, da er nur Jugendliche nackt abbildete. Durch das Verbot im JMStV nützte ihm dies aber nichts.
Obwohl es nur reine Nacktbilder waren, wurde dies als "Jugendpornographie" gewertet und eine hohe Geldstrafe verhängt.
Noch ein wichtiger Punkt: Diese EU Richtlinie war ja eigentlich als große "Harmonisierung" geplant, wegen der unterschiedlichen Schutzaltersgrenzen in Europa, die eine Bandbreite von 12-18 hatten.
Durch die unterschiedliche Interpretation der EU Richtlinie, auch durch die Ausnahmeregelung in der Cybercrime Convention, die Material ab 16 Jahren zuläßt, sind die Unterschiede jetzt noch größer als vorher.
Während ich in einem Land (DK/NL) gefahrlos (alte) Jugendpornographie mit ab 15-jährigen besitzen/kaufen/verkaufen/tauschen darf, drohen mir dafür in anderen Ländern ( z.B. D, ÖST, UK, FRA, ITAL usw. ) eventuell sogar Haftstrafen.
Wie beurteilen Sie denn die seltsame Situaton in den NL ? Einerseits sind laut § 240 NL Strafrecht schon alle Abbildungen mit Darstellern, die jünger als 18 AUSSEHEN illegal, andererseits haben die hauseigenen Wissenschaftler des niederländischen Justizministeriums - unter Anweisung des JM Hirsch Ballin (Christdemokrat) - ein Rundschreiben an die Strafverfolgungsbehörden, Polizei, Videotheken usw. herausgegeben, Material mit über 15-jährigen, welches vor dem 1.10.02 produziert worden ist, NICHT strafrechtlich zu verfolgen ?
( Könnte es hier verlinken, ist aber nur in niederländischer Sprache )
05.09.2008
@Toby:
Meines Wissens basiert die Rechtsprechung des BGH ja aber gerade auf der umgekehrten Situation, dass eine tatsächlich 13jährige als angeblich 18jährig ausgegeben wurde.
06.09.2008
@ Caroline Kaiser
Wenn Sie von der EU-Richtlinie sprechen, meinen Sie wahrscheinlich den EU-Rats-Rahmenbeschluss, der jetzt zu der Neuregelung geführt hat. Sie haben recht, dass die meisten Harmonisierungsbestrebungen im Jugendschutz letztlich Scheinharmonisierungen sind. Das galt schon für die vormalige EU-Fernsehrichtlinie, welche Pornographie im Rundfunk untersagte, ohne zu definieren, was Pornographie eigentlich ist. Da jedes Land hier so seine eigene Vorstellungen hatte und hat, schlug und schlägt eine de-facto-Harmonisierung zum Teil fehl.
Auch die Niederlande scheint nach Ihren Schilderungen nicht frei von Inkonstistenzen zu sein. Entsprechende Widersinnigkeiten lassen sich ja auch zu Hauf im deutschen Jugendschutzstrafrecht finden.
Nochmals ein kleiner Hinweis: Das seit 2003 geltende VErbot von Posendarstellungen im Rundfunk ist ungleich dem jetzigen VErbot von Jugendpornographie! Die JMStV verbotenen Darstellungen Minderjähriger in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" erfassen nämlich auch Darstellungen unterhalb der Pornographieschwelle.
06.09.2008
@thelord
Sie irren sich hier. Oder die vom Bundestag angehörten (aber ignorierten) Sachverständigen irren sich. Ersteres scheint mir wahrscheinlicher.
06.09.2008
@ Dr. Liesching:
"Das seit 2003 geltende Verbot von Posendarstellungen im Rundfunk ist ungleich dem jetzigen Verbot von Jugendpornographie! Die JMStV verbotenen Darstellungen Minderjähriger in “unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung” erfassen nämlich auch Darstellungen unterhalb der Pornographieschwelle."
Mir ist es schon rätselhaft genug, wie man akustische "Posendarstellungen" produzieren will. ;-)
Der JMStV erfasst schon jetzt Darstellungen unterhalb der Pornographieschwelle, aber durch die EU Richtlinie, auch durch die CCC, wird ja die Definition des Pornographiebegriffs bei Jugendlichen viel weiter ausgelegt als bei Erwachsenen ! Das Resultat ist dann praktisch dasselbe ! Deshalb schrieb ich, daß der JMStV hier schon eine Art Vorlauf dieser vermurksten Sexualstrafrechtsreform ist.
Sehr interessant dazu das Buch: "Kinderpornografie und Internet" von Korinna Kuhnen, 2007, Hogrefe Vlg., die sich ausführlich damit befasst.
07.09.2008
Bleibt nur zu hoffen, dass die verehrte Richterschaft bei der Befassung von diesbezüglichen Strafsachen diese Norm von sich aus dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.
Herr Dr. Liesching, würden Sie mir in folgenden beiden Punkten zustimmen:
1) Ganz konkret von der Abschaltung bedroht sind etwa schwule Jugend-Communities, wie beispielsweise das Kölner Angebot www.braveboy.de, sofern weiterhin in deren "Foto-Love-Stories" sich gegenseitig teilweise entkleidende und leidenschaftlich küssende Unter-18jährige abgebildet sind, richtig?
2) Gleichzeitig ermöglichen solche Communities das Einstellen von nutzergenerierten Content, in diesem Fall von Jugendlichen, die neben Beschreibungen über sich selbst auch körperbetonte Fotos (beispielsweise mit nacktem Oberkörper) einstellen können. Das Einstellen dieser Fotos erfolgt nicht nur mit Zustimmung (der sich meistens selbst photographierten), sondern in der bewussten Verbreitungsabsicht, dass diese von anderen Nutzern der Plattform auch eingesehen werden, um etwa Kontakte zu knüpfen und Partnerschaften anzubahnen. Für die Sondergruppe homosexueller Jugendlichen sind derartige Plattformen -aufgrund der immer noch großen Stigmatisierung der Neigung- von außerordentlicher Bedeutung.
Die Betreiber müssten nach der Neufassung, der Norm folgend, dann sicherstellen, dass die von Nutzern hochgeladenen Bilder der 14- bis 18jährigen unterhalb der "Posing-Schwelle" liegen, also möglichst keine nackte Haut zeigen oder erotische Körperhaltung einnehmen, richtig?
07.09.2008
Auf einem für Jugendliche nicht zugänglichen Forum wurde seitens eines Mitarbeiters einer Pornofirma folgendes gepostet:
"angeblich soll am 1.september 2008 das gesetz zur erneuerung des §184 in kraft treten.
hab heute mit dem bayerischen justizministerium und mit dem bundesjustizministerium telefoniert.
fakt ist, das gesetz ist noch nicht verabschiedet.
diesen absatz hab ich heute vom bundesjustizministerium in berlin erhalten.
§184 StGB
Abs. 2 fordert als objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass die Schrift ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, also reale sexuelle Handlungen Jugendlicher zum Gegenstand haben. Scheinminderjährige, also volljährige Personen, die lediglich als minderjährig erscheinen, werden somit von der Strafnorm insgesamt nicht erfasst.
Dies ist auch sachgerecht, denn bei Scheinjugendlichen ist weder der Schutzzweck des (mittelbaren) Darstellerschutzes noch der Schutzzweck der Nachahmungsgefahr betroffen.
Darüber hinaus schließt Abs.2 auch rein virtuelle, fiktionale Darstellungen Jugendlicher aus dem Anwendungsbereich des §184c (neu) aus. Auch in Fällen nicht-wirklicher Darstellungen Jugendlicher ist weder der Schutzzweck des Mittelbaren Darstellerschutzes noch der der Nachahmungsgefahr betroffen."
08.09.2008
@ thelord
Schön. Völlig irrelevant. Aber schön.
Das Gesetz besteht, wie Sie sich vielleicht denken können, aus mehr als einem Absatz. Und Absatz 2, über den hier geredet wird, befaßt sich mit der *Besitzverschaffung*. Die *Verbreitung*, was jeden kommerziellen Vertrieb einschließt, kennt keine Beschränkung auf ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen.
Wissen Sie, ich habe wirklich keine Lust mehr auf das hier. Sie ziehen hier, ohne das Gesetz zu kennen, an irgendwelchen Strohhalmen und glauben, alles besser zu wissen als die im Bundestag gehörten Rechtsexperten. Verbessern Sie Ihren Kenntnisstand, oder weitere Erörterungen haben keinen Sinn mehr.
08.09.2008
@Toby + The lord: Ohne mich hier einmischen zu wollen, die Erläuterungen und Erklärungen der sogenannten Experten widersprechen sich teilweise. Selbst die JM Zypries hat in Interviews mind. 3 verschiedene Interpretationen der § geliefert. ( Siehe auch im kandidatenwatch die "Erklärungen" zum Straftatbestand der Scheinminderjährigkeit ).
Mein Vorschlag: In den Papierkorb mit diesm wirren §, welches noch nicht mal die JM selbst und Spitzenpolitiker zu verstehen scheinen.
Wie soll ich es dann als Nicht-Juristin verstehen ?
PS: Verbreitung ist allerdings nicht unbedingt kommerziell, sondern kann auch den Tausch ohne kommerzielle Absicht einschließen.
08.09.2008
Das Verbot von Pornographie mit "Scheinjugendlichen" finde ich doch ein starkes Stück. Als ich das gelesen habe, hat es mir regelrecht die Füße weggezogen. Ich hätte nie gedacht, dass in Deutschland sowas durchkommt.
Sollte das Gesetz tatsächlich so interpretiert werden - und diese Lesart scheint mir geboten -, dürfte diese Interpretation nicht verfassungskonform sein. Hierdurch würde wirklich ein Gedankenverbrechen konstruiert: eine bloße Phantasie wird zum Tabu erklärt und durch die Staatsgewalt unterdrückt. Den Betrachtern soll unterstellt werden, sexuelle Kontakte mit Jugendlichen anzustreben, weil sie Sex mit _Erwachsenen_ anschauen, nur weil diese einer unbestimmten Körpernorm widersprechen??? Und wenn schon: Sex mit Jugendlichen ist doch angeblich immer noch "grundsätzlich" legal? Eine solche Regelung ist unverhältnismäßig - umso mehr, als sie sich auf den höchstpersönlichen Bereich auswirkt, der eine hohe Eingriffsschwelle fordert.
Pornokonsumenten werden sich umschauen, wenn sie in der Videothek ein Drittel der Titel plötzlich nicht mehr finden (Verbreitungsverbot). Und die Hersteller dürfen einschlägige Lagerbestände wohl wegschmeißen. Wohlgemerkt: es geht hier um sexuell explizite Darstellungen von _Erwachsenen_.
Jetzt, da das Kind nunmehr in den Brunnen gefallen ist - kennt irgendjemand von Euch eine (ernsthafte) politische Initiative, die sich gegen diesen ärgerniserregenden Unfug zur Wehr setzen will? Wir haben uns in den letzten Jahrzehnten zu sehr daran gewöhnt, alles zu schlucken. Angesichts der Beliebtheit von "Scheinjugendpornographie" dürften nicht gerade wenige Bürger (=Wähler) betroffen sein.
09.09.2008
@zoran: "den Betrachtern soll unterstellt werden, sexuelle Kontakte mit Jugendlichen anzustreben, weil sie Sex mit _Erwachsenen_ anschauen, nur weil diese einer unbestimmten Körpernorm widersprechen???"
Dabei sind ja sogar (noch) sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Jugendlichen legal. Und auch die Kriminalisierung von Jugendpornographie ist ein starkes Stück ! Laut Stellungnahmen der Experten wird dies "geringer bestraft, weil der Unrechtsgehalt geringer wäre". Da war ich beim Durchlesen der Papierflut aus dem Bundestag doch sprachlos. Bei freiwilligen Aufnahmen Jugendlicher liegt überhaupt kein Unrechtsgehalt vor !
Man verlangt vom Videothekenkunden, daß er Material mit unter 18-jährigen, bzw. mit mutmaßlich unter 18-jährigen vernichtet, sobald das § - wohl am 1.10 - in Kraft tritt.
Wer kann denn eine 17-jährige von einer 18-jährigen unterscheiden ? Ich kann dies bei den holländischen Videos nicht, die bis 2000 erschienen sind. ( Und in ganz Europa vertrieben worden sind )
Der Aufdruck: "All models are of legal age" hilft auch nicht weiter, da ja damit das (früher) legale Alter von 16 gemeint ist.
Dies wissen aber auch nur Insider.
Nur durch eigene Recherchen habe ich das tatsächliche Alter einiger weniger Modelle herausgefunden, denn die Liste ist nicht öffentlich zugänglich. Mit meiner Schätzung lag ich fast immer daneben, über 18-jährige habe ich auf 16 oder 17 geschätzt, manchmal aber auch 16/17-jährige auf 19 oder sogar 20.
Der dt.Gesetzgeber verlangt hier also, daß der Pornokonsument diese Filme aussortiert, gleichzeitig bekommt er aber noch nicht einmal eine theoretische Möglichkeit dies zu tun. Und bei den dänischen Filmen wirds noch schwieriger, denn da gibt es überhaupt keine richtige Liste. Nur bei wenigen ist das Mindestalter von 18 gesichert. Und jetzt wirds noch doller: Die US Justiz zweifelt diese Überprüfungen der dänischen Behörden dann einfach an. So wird eine klar über 18-jährige auf "höchstens 14" vor Gericht geschätzt, obwohl sie optisch mindestens nach 16 aussieht, tatsächlich aber sogar schon 18 war.
Folge: Anklage wegen "Besitzes und Vertriebs von KP".
In D heißt dies dann eben "Jugendpornographie". Aber ob es den Arbeitgeber interessiert, wenn jemand eine Hausdurchsuchung wegen "JP" hatte ? Oder den Vermieter ? Oft wird neben der Wohnung ja auch der Arbeitsplatz durchsucht. Selbst bei nachgewiesener Unschuld - die es durch die "virtuellen" Straftatbestände JP und Scheinminderjährigkeit ohnehin nur noch selten geben wird - wird es dann hinterher eine fristlose Kündigung geben, damit der Ruf der Firma keinen Schaden leidet.
Diese Reform wird also massenhaft "Täter" und "Opfer" produzieren, wo überhaupt keine sind.
09.09.2008
Hallo, Caroline,
sexuell explizite Darstellungen, an denen Personen von 14-18 Jahren beteiligt waren, sind die eine Sache; heutige Produktionen aus Deutschland, USA oder anderswo mit Erwachsenen ab 18 Jahren eine andere. Da die Poduzenten auch im US-amerikanischen Markt vertreiben wollen, sichern sie Compliance nach 18 U.S.C. §2257 zu. Dies sollte in D gg. §184c Abs. 4 ("tatsächliches Geschehen") genügen, um sich zumindest auf Tatsachenirrtum zu berufen.
§184c Abs. 1-3 verbieten jedoch jegliche Weitergabe auch von "wirklichkeitsnahen" Darstellungen. Die juristische Auslegung bei Kinderpornographie interpretiert als "wirklichkeitsnah" Darstellungen, bei denen die abgebildeten Personen jünger als 14 Jahre _aussehen_, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Herstellung _tatsächlich_ älter waren. Der Gesetzestext legt nahe, diese Auslegung auf Jugendpornographie zu übertragen: pornographische Medien, die nur Personen über 18 Jahre abbilden, dürfen unter keinen Umständen mehr weitergegeben werden, wenn mindestens eine diese Personen nach einer noch unbestimmten Norm jünger als 18 Jahre _aussieht_. Gegen §184c Abs. 1-3 scheint eine
Verteidigung aufgrund des tatsächlichen Alters der abgebildeten Person unzulässig sein. Sollte das Gesetz in der Praxis durchgesetzt werden können, eliminiert es die Verfügbarkeit eines Großteils heute legal erhältlicher Pornographie.
Die Regelung zur ersten Art Jugendpornographie (Darsteller unter 18 Jahren) könnte man noch mit einem informed-consent Argument verteidigen:
Wer zulässt, dass pornographische Bilder von ihm/ihr angefertigt und vertrieben werden, trifft eine erhebliche Entscheidung über seine Persönlichkeitsrechte - und dies könne der Staat nur akzeptieren, wenn die Person voll geschäftsfähig ist. Wer sich also solche Darstellungen beschafft, verletze das Persönlichkeitsrecht des Dargestellten, da er der Veröffentlichung gar nicht wirksam zugestimmt habe. Dieses Argument wird allerdings hinfällig, sobald dieser nach Erreichen der Volljährigkeit die Einwilligung zur Veröffentlichung früher angefertigter Medien gibt. Unabhängig davon besteht dir Rechtsunsicherheit über das Alter der Dargestellten beim Konsumenten, auf die Du hingewiesen hast. Hier sollte zumindest in §184c Abs. 4 strafbefreiend gelten, wenn der Vertreiber die Legalität des Mediums zusichert. Die USA, Vorreiter im Kampf gegen Jugendsexualität, haben so eine Regelung ja auch geschafft.
Das Verbot der zweiten Art ("Anscheinsjugendpornographie") ist aber ein reines Erziehungsprogramm, das der Staat gewaltsam gegen erwachsene Bürger durchsetzt. Wie einige Sachverständige im Rechtsausschuss und die Gegenanträge der Opposition bemerkt haben, gibt es für so ein Tabu keine Rechtfertigung. Tatsächlich handelt es sich um Moralgesetzgebung im höchstpersönlichen Bereich_ sie verstößt damit nicht nur gegen die schwach geschützte "Handlungsfreiheit", sondern gegen die Gewissensfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Auslegung von §184c Abs. 1-3, die ich oben erklärt habe, mit den Grundrechten vereinbar ist.
Tritt dieses Unrecht in Kraft, muss es politisch bekämpft werden, wie es auch mit §175 gelungen ist. Deshalb erkundige ich mich nach einer seriösen politischen Initiative, die ich unterstützen könnte.
09.09.2008
wen juckts? man zeige mir mal den staatsanwalt, der wegen solcher schwachsinnigen strafvorschriften ein verfahren anleiert. die strafverfolger sollten doch besseres zu tun haben, als sich um private nacktfotos von minderjährigen zu kümmern.
falls doch, dann wird der aufschrei groß sein wie vor x jahren bei den 218-verfahren in memmingen. auf einmal merken die leute dann, was in unserem strafgesetzbuch alles verboten ist und sogar bestraft wird. vielleicht wachen dann auch die politiker wieder auf.
10.09.2008
Ich bin dafür, dass Ausbeutung von Minderjährigen (und auch allen sonstigen Leuten) unter Strafe steht.
Aber ich mache mir irgendwie Sorgen, dass eines Tages ein Mensch im Knast landet, weil er die Geschichte seines ersten Mals aufschreibt und in's Netz stellt.
10.09.2008
@ zoran / dude :
"Wer zulässt, dass pornographische Bilder von ihm/ihr angefertigt und vertrieben werden, trifft eine erhebliche Entscheidung über seine Persönlichkeitsrechte - und dies könne der Staat nur akzeptieren, wenn die Person voll geschäftsfähig ist."
Nur hat er dies - zumindest im privaten Bereich - ja bisher auch ab 14 zugelassen. Außerdem darf man nicht die früher niedrigeren Volljährigkeiten in anderen Ländern vergessen. Man war zwar in DK auch vor 2003 nicht mit 15 schon voll geschäftsfähig, aber sexuell vollmündig und eingeschränkt geschäftsfähig. ( Will jetzt hier nicht x § in dänischer Sprache zitieren ). So konnte meine dänische Freundin zwar 1986 bereits mit 15 in einem Porno mitspielen, dazu wurde auch nicht die Unterschrift der Eltern benötigt, sondern ihre eigene war vollkommen ausreichend. Sie hätte mit 15 aber keine Firma gründen können, die ihre eigenen Filme vertreibt.
Auch hätte sie keine Produktionsgesellschaft gründen können.
Zu den Staatsanwälten, die wegen solcher schwachsinnigen Scheinstraftaten Verfahren anleiern, die gibt es zumindest in Österreich und Italien. Sicher auch in anderen Ländern und in D.
In Österreich gibt es zig Verfahren wegen "Pornographie mit mündigen Minderjährigen" = JP. In Italien soll die Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche, die sich einvernehmlich beim Sex selbst gefilmt haben, stark gestiegen sein. Zumindest wurde dies hier im NL TV berichtet, im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen einen 23-jährigen Niederländer, der sich beim Sex mit seiner 15-jährigen Freundin gefilmt hat. Da Sex mit unter 16-jährigen jetzt hier in den NL generell strafbar ist, spielt das Filmen da nur noch eine strafverschärfende Rolle.
Jedenfalls ist diese EU Richtlinie, die ja eigentlich dafür sorgen sollte, daß die Sexualstrafgesetze überall einheitlich sind, selbst an ihren konservativen Zielen gescheitert, denn die Unterschiede im Strafrahmen sind so groß wie nie zuvor.
Lediglich die Mindestaltersgrenzen wurden - auf teilweise lebensfremde Höhen - hochgeschraubt. Wenn gegen einen 16-jährigen wegen "sexuellen Mißbrauchs an einem Kind" ermittelt wird, nur weil er eine normale Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Mitschülerin hat, dann stimmt irgendetwas nicht mehr mit unserem Rechtssystem.
Eine politische Initiative dagegen ?
Letztendlich waren ja alle im Bundestag vertretenen Partei für Verschärfungen. Aber auch bei den Splitterparteien sah es nicht besser aus.
Von den kleinen Parteien haben nur die Liberalen Demokraten dies auf ihrem Parteitag thematisiert, Verschärfungen generell abgelehnt.
Ansonsten einfach auf meinen Namen klicken, da gibt es eine Blogseite zum Thema. Da die Verschärfungshysteriker auch hier in den NL an der Macht sind, mache ich mir auch keine Gedanken mehr darum OB ich irgendwann vor Gericht stehe, sondern nur noch WANN.
10.09.2008
Hallo, Caroline,
ein Gesetz, das von Menschen gemacht wurde, kann auch durch Menschen wieder abgeschafft werden. Genauso kann die öffentliche Meinung geändert werden. Das ist ja, gerade in Hinblick auf das Sexualstrafrecht, mehrmals in den letzten 50 Jahren geschehen. Christliche und feministische FundamentalistInnen waren ja auch irgendwann mal ein Sammelsurium von Splittergruppen. Allerdings haben diese gelernt, professionelle Propaganda zu machen, während der Normalbürger seinen Arsch nicht hochgekriegt hat, um solchen Auswüchsen Paroli zu bieten.
Es war mir schon lange klar, dass Gegner der sexuellen Freiheit mit sexuellem Kindesmissbrauch und Kinderpornographie eine Wunderwaffe zur Manipulation der öffentlichen Meinung gefunden haben, gewissermaßen die Atombombe der politischen Propaganda. Diese Diskussion hat der freiheitlichen Sexualmoral und -politik mehr geschadet als die AIDS-Katastrophe. Dabei weiß kaum jemand im Volk die _tatsächlichen_ Gründe, warum Sex von Erwachsenen mit Kindern (vor der Pubertät) notwendigerweise dem Kind Leiden zufügt. Diese Gründe gibt es. Trotzdem hätte große Schwierigkeiten, dieses Verbot schlüssig aus vernünftigen Grundsätzen zu begründen; hier habe ich die gesicherten Erkenntnisse der Sexualwissenschaften noch nicht richtig verstanden.
In Zeiten, in denen wesentliche Interessen nicht mehr von den Parteien repräsentiert wurden, gab es außerparlamentarische Opposition - und ich denke dabei nicht an Steinewerfer oder gar Attentäter. Ich glaube schon, dass es einmal Wirkung zeigt, sich politisch zu organisieren - selbst wenn so eine Organisation zunächst nur eine interne Sammlungsbewegung sein kann, weil unsere Interessen derzeit nicht qualifiziert und professionell genug der breiten Öffentlichkeit vorgestellt werden können. Der politische Mainstream aber kann nicht dauerhaft das Interesse eines wesentlichen Teils der Wahlbevölkerung ignorieren.
15.09.2008
[...] Wortlaut des neuen Gesetzes, das im Herbst in Kraft treten soll, ist auf dem Beck-Blog zu lesen - im Kommentar dazu heißt es: “Das neue Strafverbot führt zu einer ganz [...]
19.09.2008
In etwas wirrer und nicht immer klarer Form habe ich das Thema aus der Sicht der deutschen Buchantiquare hier behandelt:
http://tiny.cc/Y4w2P
Ich bitte dabei freundlich zu berücksichtigen, daß Antiquare keine Strafrechtsexperten sind.
19.09.2008
Wie ich gerade erfahren habe, hat der Bundesrat das Gesetz, wie nicht anders zu erwarten war, durchgewinkt.
Wenn jetzt, wie auch zu erwarten ist, Bundespräsident Köhler das Gesetz kurzfristig unterschreibt und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, gehe ich davon aus, dass es am 1. Oktober 2008 in Kraft tritt.
Was passiert eigentlich mit Anzeigen gegen Videotheken und Sexshops wegen des Verdachtes auf Verstoß gegen §184c (Scheinminderjährigkeit).
Haben die Staatsanwaltschaften ein Ermittlungszwang?
Wenn jedmand die Staatsanwaltschaften mit Anzeigen überzieht, was passiert dann?
Ich konstruiere folgendes Szenario:
In einem Umkreis von 50km einer Mittelstadt in Bayern gibt es ca. 300 Sexshops und Videotheken. Bei einem Besuch dieser (10/Tag kann man schaffen) hat der Anzeigeerstatter per Zufall - er suchte eigentlich nach sog. Omasex - Teensex gefunden. Die DarstellerInnnen sind bestimmt unter 18 oder sehen zumindest so aus. Er lässt natürlich als gehorsamer, gesetzestreuer Staatsbürger die Finger davon. Also kann er dem Staatsanwalt bei seiner pflichtgetreuen Anzeige keine Einzelheiten nennen.
...
folgt daraus zwingend ein Ermittlungsverfahren?
Interessant zu verfolgen.
19.09.2008
@ reinhard
Die Sachkundigen im Bereich der Pornographie und Aktfotografie können bis hinab zu Einzelbildern die ursprünglich herstellenden Studios benennen. Dies gilt besonders auch für Videos bzw. Sexfilmchen.
Ich habe das im Rahmen meiner Arbeit einmal exemplarisch an den uralten Filmen des legendären Regisseurs BLEISCH durchgezogen. In kürzester Zeit hatte ich aus der UdSSR, aus Polen und den USA Auflistungen nicht nur der bekannten Filme, sondern auch tiefschürfende Untersuchungen, wo er darüber hinaus anonym mitgewirkt haben könnte.
Wer die Geschichte der russischen Studios - etwa Krivon - oder der niederländischen und dänischen Jugendporno-Zentralen längst vergangener Zeiten untersuchen will, findet geradezu ungeheuer emsig zusammengetragenes Quellenmaterial. Das ist wie beim Briefmarkensammeln.
Was folgt daraus? Auf dem Gutachterweg können wir, wenn wir dies wollen, die "wirkliche" Altersbestimmung für sehr viele kursierende Jugendpornoprodukte f e s t s t e l l e n. Das ist viel transparenter, als es sich der Laie vielleicht vorstellt.
Aber ist die Feststellung des wirklichen Alters der Modelle erwünscht? Noch immer scheint es mir nicht geklärt zu sein, ob das "anscheinende" oder das wirkliche Alter der Modelle juristisch relevant sein soll. Die Gedankenverbindung von der Strafbarkeit der virtuellen Jugendpornographie zur "anscheinend minderjährigen" ist nicht zwingend.
Übrigens kann ich nachvollziehen, daß die virtuelle Kinderpornographie verboten ist. Wer sich unter dem Stichwort "Poser Art" ansieht, was für infernalisches, psychologisch hochwirksames Zeugs inzwischen angeboten wird, ist da schnell belehrt.
Ceterum censeo: Ich freue mich auf die ausgedehnte Diskussion über die Grenzziehung zwischen K u n s t und Pornographie, die in Literatur, Lichtbildkunst usw. jetzt geführt werden muß. Das wird interessant, sollte aber s c h n e l l erfolgen, sprich: Ehe der willfährige deutsche Bürger auch das letzte jugenderotische Kunstwerk verbrannt hat.
19.09.2008
Hallo,
was mir kürzlich erst eingefallen ist.
Was wird denn jetzt mit spärlich bekleideten Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren in aufreizenden Posen die live vor Publikum, dabei gefilmt und fotografiert sowie desweiteren im Studio fotografiert und die Bilder anschließend in Zeitschriften, Magazinen, und auf Plakaten veröffentlicht werden?
Ich meine Models/Mannequins.
Den Beruf/Broterwerb wirds ja wohl bald nicht mehr geben, inclusive der Fotografen.
Es sei denn es werden zukünftig nur Burkhas und Ordenstrachten vorgeführt.
20.09.2008
@ corax
Vor dieser Frage stehen wir Buchantiquare alle, und wir können es uns nicht in Ruhe aussuchen wie die Verleger, die neue Schriften vorbereiten oder wie die Fotostudios, die ihre Mädchen einen Gang zurückpfeifen können, wenn sie "lasziv" posieren.
Beine brav zusammen und nicht lüstern dreingucken: Hatten das nicht unsere Urgroßmütter ihren Töchtern beigebracht?
Zurück zu uns armen Antiquaren: In Minutenschnelle sollen wir beim Sortieren der alten Bücher und Zeitschriften nun entscheiden, ob das (1)Pornografie und/ oder (2)"aufreizend posierend" sein könnte.
Beide Fragen werden für die Beurteilung im Alter 14-18 entscheidend sein. Dazu kommt noch die (3) "anscheinendes Alter" - Frage.
Ich plane, für die Antiquare eine Art Gutachtenzentrale einzurichten. Bei den zu erwartenden Beschlagnahmeaktionen werde ich versuchen, Vergleichsfälle heranzuziehen und die Kriterien 1, 2 und 3 vor Gericht zu beantworten. Wenn man mich läßt.
***Wir müssen einen Kriterienkatalog entwickeln - - und ihn begründen.
Irgendwie erinnert mich das an die Zeit meiner Jugend. Bekommen wir Adenauer wieder zurück? Volkswartbund ahoi!
20.09.2008
@peter
Es geht ja nun gar nicht um das wirkliche Alter. Die Scheinminderjährigkeit ist ja ein Instrument, das Verhalten nach der Moralvorstellung gewisser Kreise zu erzwingen.
So z.B. hätte ich meine Frau erst gar nicht heiraten dürfen. War damals nun wirklich Jugendliche. Heute ist sie sog. Scheinminderjährige. Ich habe es sozusagen schriftlich in einer Urteilsbegründung. Vielleicht hätte ich mich besser kastrieren lassen. Sorry, der letzte Satz war ein Anfall von Wut. (vgl. mein Kommentar unter meinem Namen verlinkten Blog). Und ist ein gesetzestreuer Mitbürger wie in meiner Konstruktion nicht der beliebige Betrachter, der bzw. bei einer aktuellen seventeen-produktion Jugendliche "entdeckt"?
Ich habe unverdächtige Personen zu dem Alter der Darstellerinnen in solchen Produktionen befragt. Unisono kam die Anwort. Davon ist max. die Hälfte schon 18. "Ich würde so auf 15-17 tippen." Wie Caroline weiter oben schon ausführte gibt es keine Jugendpornoproduktionen mehr in den Niederlanden. Alle definitiv über 18. Aber die Repressionsmechanismen werden wirken. Deswegen die Idee meiner Konstruktion. Bevor sich die Akteure dieser Repression die Opfer selbst aussuchen können, dreht man den Spieß um. Wäre interessant zu erleben, wie Staatsanwälte in der Flut von Ermittlungsverfahren ersticken.
20.09.2008
... Volkswartbund?
war das nicht noch ein bisschen früher? ...
das waren doch die 1000 Jahre die zum Glück nur 12 gedauert haben.
20.09.2008
Da ich immer noch nicht schlafen kann ob der Wut über die Absurdität hier die Konkretisierung meiner Konstruktion:
Staatsanwaltschaft A-Stadt
12345 A-Statdt
Hiermit stelle ich
Strafanzeige
gegen
...
wegen Verstoßes gegen §184c StGB
Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am ... ca. gegen ... Uhr besuchte ich die Videothek ... in ...
Ich durchstöberte die vorhanden Filme nach einem Film mit dem Titel:
"Reife Frauen ab 40" der mir von einem Bekannten wärmstens empfohlen worden war. Sie werden verstehen, dass ich auf weitere Einzelheiten nicht näher eingehen möchte.
Dabei musste ich zu meiner großen Überraschung und Abscheu feststellen, dass vereinzelt noch sog. Jugendpornografieproduktionen zum Verleih standen.
Ich fand Titel wie "Barely Legal" und "Teen Test". Auf dem Cover sind Jugendliche abgebildet, die m.E. noch nicht volljährig sind also das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ich kann nun gar nicht verstehen, warum trotz der berechtigten Diskussion über die problematische Sexualisierung der Jugendlichen und der logischen Reaktion des Gesetzsgebers darauf, dass das jetzt noch möglich ist.
Ich bitte daher dringend, ein Ermittlungsverfahren gegen den Verantwortlichen og. Videothek einzuleiten. Selbstverständlich werde ich der zuständigen Staatsanwaltschaft als Zeuge zur Verfügung stehen.
Bitte erlauben Sie mir, mich nach angemessener Zeit im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, über den Fortgang der Ermittlungen zu erkündigen.
Datum, Unterschrift
20.09.2008
@ Reinhard
Mit der Justiz kann man nicht spielen. Sie hat - und muß haben - ihre Techniken auch gegen Versuche, sie bei offenkundig blödsinnigen Gesetzen durch Massenanzeigen lahmzulegen. Musterbeispiel, für Leute mit gutem Gedächtnis, sind die massenhaften Selbstanzeigen beim *Abtreibungsparagraph* gewesen.
Man kann sich anschauen, mit welcher Hingabe vor allem bayerische Richter und Staatsanwälte auch unter schwierigen Umständen damals das Recht durchgesetzt hatten. Ist eine Bestimmung erst einmal rechtsgültig geworden, dann m u ß sie erfüllt werden.
Darin liegt eine bestimmte Tragik, aber anders läßt sich ein Rechtsstaat nun einmal nicht aufrechterhalten. Weil das so ist, muß man neue Gesetzestexte absolut ernstnehmen, darf nicht mit ihnen "spielen".
Natürlich weiß jeder (nicht erst seit den Anhörungen der Experten), daß es für die Pönalisierung der Altersstufe 16-18 als Jugendpornographie k e i n e n sachlichen Grund gibt und das allgemeine Chaos vorprogrammiert ist.
Aber nun ist das Unding verabschiedet - - und muß absolut ernst genommen werden.
Soweit ich sehe, wollte eigentlich niemand eine Pönalisierung von Pornographie "über 16", nicht einmal die militanten Kinderschützer, und weil das Argument der EG-Harmonisierung für 16-18 einfach nicht stimmt und die UN-Empfehlungen, auf Druck der USA entstanden, so unverbindlich sind wie ein alter Schuh - - ist man ganz offensichtlich
*wider bessere Einsicht h i n e i n g e r u t s c h t
in die Porno-Pönalisierung "16-18".
So ist auch der erste Weltkrieg entstanden, und manches andere.
Jetzt gilt es, auf den dafür zur Verfügung stehenden Wegen i n n e r h a l b der Rechtsordnung massiv dagegen anzukämpfen. Man kann fehlerhafte, ja: blödsinnige Gesetze auch wieder zurück-novellieren.
Das geht aber nicht mit Spielchen wie Massenanzeigen usw. Sondern, so kurios das klingen mag, es geht nicht gegen, sondern m i t der Justiz. Die besteht nämlich aus denkenden Menschen.
P.S. Der "Volkswart-Bund" war eine fürchterliche, aber wichtige Einrichtung der Adenauerzeit. Der Name wird uns in nächster Zeit öfter begegnen...
20.09.2008
"Mit der Justiz kann man nicht spielen ..."
Ja, da gehe ich grundsätzlich mit. Aber ich/wir (meine Frau) lassen uns nicht krminalisieren. Dazu möchte ich anmerken, dass ich über die Tragweite bis vor kurzem gar nicht informiert war. Erst jetzt sehe ich das ganze Ausmaß dieser Deform. Im Grunde stände ich ab nächste Woche (verkürzt formuliert) als Wiederholungstäter mit einem Bein im Gefängnis, wenn mich nicht ein verantungsvoller Strafverteidiger darauf hingewiesen hätte. Ich bin nun dabei, meine komplette EDV-Anlage zu verschlüsseln, ansonsten würde ich u.U. nach einer Durchsuchung durch einschlägige Bilder meiner Frau "erneut" straffällig. Im Grunde bin ich es dann jetzt schon. Nur das Beweisen wird schwierig werden. Aber alle Fotos aus meiner Verlobungszeit zu vernichten - nein! Das wäre eine Farce.
Und betrachten wir den zugegeben - natürlich auch im Lichte unserer Ehe - sehr fiktiven Fall:
Entschläße sich meine Frau, ihren jugendlichen Körper zur Ausübung eines Berufes zu benutzen. Als pornografisches Fotomodell kann sie nach Rechtskraft dieses Gesetzes nicht arbeiten. Bei enger Auslegung auch noch nicht einmal als Erotikmodell. Obwohl volljährig, im Besitz aller Grundrechte - ich erinnere an Art. 12 GG - unterliegt sie, ohne einen Grund dafür geliefert zu haben, einem Berufsverbot. Ich bin Rechtslaie, aber wie sich das mit Art. 2 GG vereinbaren lässt, mögen ihr die Verfasser dieses Gesetzes erklären.
Dann schon lieber gleich die Prostitution, weil dort ja nicht auf die Scheinminderjährigkeit abgestellt wird. Aber ein bisschen Werbung zu machen, wird ihr dann auch nicht möglich sein. Da greift die Scheinjugendliche wieder. Zugegeben, alles Konstruktion, aber im Bereich des Möglichen.
Diese wenigen Gedanken zeigen die Absurdität des ganzen Gesetzesmachwerk.
Das kann man nicht so stehen lassen. Und wenn man dann noch mehr oder weniger dezent seitens der Srafverfolgungsbehörden darauf hingewiesen wird, dass man "mich bald habe", ist der Unterschied zwischen Renitenz und Zivilcourage äusserst fließend.
Ich habe in der letzten Woche mit vielen Rechtsexperten gesprochen, alle sehen das so oder so ähnlich wie der Tenor dieses Blogs. Ich lade jeden namhaften Experten ein, diesen unseren Fall zu benutzen, um gegen dieses Gesetz anzukämpfen. Ich habe aber keine große Hoffnung, dass diese aus dem Dornröschenschlaf erwachen. Also sollte ich vielleicht etwas selbst tun. Ich werde diese Woche dem Bundespräsidenten unseren Fall schildern und ihn bitten, dieses Gesetz nicht zu unterschreiben. Ich verspreche mir da auch nicht viel von. Aber zu diesem Handeln fühle ich mich verpflichtet.
Begleitend dazu plane ich, meinen Wohnsitz nach Österreich zu verlegen. In diesem Fall - EU (Freizügikeit) sei dank. Da ist wenigstens der Besitzstrafstandbestand in unserer/meiner Fallsituation nicht gegeben.
21.09.2008
@reinhard:
Vor einer Art "Selbstanzeige" wegen "Pornos mit Scheinminderjährigen", davor kann ich nur warnen ! Die Scheinminderjährigkeit wird schon deshalb anfangs keine große Rolle spielen, da es sehr viel pornographisches Material mit 15-17 jährigen gibt. In fast jedem Sexshop findet man - wenn man lange sucht - noch ein paar alte VHS Cassetten. In Videotheken nur deshalb nicht, weil sie fast alles auf DVD umgestellt haben. In Antiquariaten findet man auch sehr viel JP, man braucht nur die Zeitschriften der 60er-80er Jahre zu nehmen.
Ob TWEN, KONKRET, BRAVO, NEUE REVUE, PRALINE, div. Softerotikpostillen, etc.
Eine konkrete Strafanzeige würde ich so nicht aufgeben, da man damit a.) die absurde Logik dieses neuen "Rechts" übernimmt, b.) damit Dritte reinreisst - also Sexshopbesitzer usw.
Wer unbedingt austesten will, wie weit die Justiz geht - und die ging in Österreich sehr weit - der schreibt einfach in der 1.Oktoberwoche eine Mail an das LKA vor Ort, nach dem Motto: " Habe diese und diese Filme, was soll ich damit tun ". Hierbei sollte es sich nur um echte Teenagerpornographie handeln. Es sollte klar sein, daß die Darstellerinnen über 14, aber unter 18 sind. Man wird dann keine Antwort bekommen, sondern ein paar Wochen später eine Hausdurchsuchung. Dann kann man im laufende Verfahren den Wissensstand der Ermittler testen, es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen, um dann die Absurdität dieser Gesetzesregelung aufzuzeigen.
(z.B. die hier verlinkte ABLEHNUNG der CDU/CSU/FDP Regierung 1992, das Mindestalter auch nur auf 16 (!) zu erhöhen. )
Da der Bundespräsident aber erst am 30.09. unterschreibt, wäre auch eine SACHLICHE und FUNDIERTE Email - für Briefe ist es wohl zu spät - an das Bundespräsidialamt eine Option. Immerhin hat sich bisher kein Bundespräsident so oft geweigert, ein Gesetz zu unterschreiben. Ob dies § auch verfassungswidrig ist, mag ich als Nicht-Juristin nicht beurteilen. Sehr seltsam kommt mir aber die 1:1 Umsetzung des US Rechts vor, denn schließlich sind beide Rechtssysteme doch sehr verschieden. Es gibt in D ( noch ) kein Mindestalter von 21 für Alkohol, man darf keine Schußwaffen nur unter Vorlage des Führerscheins kaufen, auch gab es in Nordamerika seit 1979 nie eine legale Verbreitung von Pornographie mit Jugendlichen. In der Zeit der Videocassette, also von 1980-2002, gab es hier also nie legal erhältliches Material, während dies in D weit verbreitet und sogar durch die GüFa abgesegnet war. ("Gesellschaft für Film-Aufführungsrechte", eine Art GEMA für Pornos").
Schon deshalb besteht doch hier rechtlich ein riesengroßer Unterschied. Ich ärgere mich über dieses § schon nicht mehr, sondern nur über die miserable Berichterstattung in den deutschen und öster. Medien. Ist doch schon seltsam, wenn ich in holländischen und dänischen (!) Zeitungen mehr über die Umsetzung in D lese als in deutschen Zeitungen, oder ?
21.09.2008
Wenn jemand diese Mail schreiben will, kann auch ein Verweis auf Animés helfen - fast jedes aus Japan importierte Animé würde unter den "Scheinjugendliche" Paragraph fallen - obwohl sie alle gezeichnet sind. "Aufreizende Posen" sind in Animés schlicht Teil der Kunstform.
Eine gerade schnell ergoogelte Liste: http://www.animetoplist.org/t/deutsch.html
Dazu eine sehr verbreitete Animé-Zeitschrift: http://animania.de/
Das ist eine Jugendkultur, die durch diesen "Scheinminderjährigen" Paragraphen fast vollständig illegal werden wurde.
Mangas (die Comics dazu) gibt es inzwischen in den meisten Buchläden, und sehr viele Hobbyzeichner zeichnen Animé.
Eine "kleine" Auswahl Hobbykunstwerke: http://browse.deviantart.com/manga/?order=5#order=9
21.09.2008
@reinhard, Mulzer:
Muß auf diesen wichtigen Punkt noch mal ausführlich eingehen:
Zum Alter der Darstellerinnen:
"oder der niederländischen und dänischen Jugendporno-Zentralen längst vergangener Zeiten untersuchen will, findet geradezu ungeheuer emsig zusammengetragenes Quellenmaterial. Das ist wie beim Briefmarkensammeln."
In den internen Archiven sicher, im Internet steht allerdings jede Menge Blödsinn. Es waren nicht soviele Darstellerinnen unter 18, wie oft behauptet wird. Trotz der niedrigeren Altersgrenzen in DK/NL, war doch die überwiegende Mehrheit der Darstellerinnen über 18.
In den NL gab es keine "Jugendporno" Zentralen, nur lag damals die Volljährigkeit noch bei 16.
In DK gabs auch - von kleinen Privat Labels abgesehen - keine Firmen, die gezielt nur JP produziert hätten. Denn seit 1980 lag ja die Altersgrenze der "sexuellen Vollmündigkeit" bei 15. Diese Altersgrenzen sind ja NACH dem Verbot von KP festgesetzt worden, dies kommt mir in der Diskusson - auch in Nordeuropa - viel zu kurz.
Es gab nach dem Verbot der KP nur legale (über 15) und illegale Pornographie ( unter 15 ) in Nordeuropa.
Was die Alterseinschätzung der Modelle eingeht, hier darf man sich vom oft jugendlichen Aussehen nicht täuschen lassen, im Schnitt sehen Nordeuropäerinnen 2 Jahre jünger aus als Deutsche oder US Girls.
Die holländischen Darstellerinnen sind alle katalogisiert, d.h. die Experten wissen genau, welche Darstellerin 17 3/4 ist oder 18.
Nur der Bürger erfährt dies nicht, bzw. erst dann, wenn es zu spät ist.
Bei den dänischen und schwedischen ist dies aber NICHT der Fall.
Hier sind auch die Experten nicht besonders weit, denn die meisten Unterlagen sind zwischen 1979-80 verbrannt ( worden ? ).
Oder es wurden überhaupt keine verlangt, in den 70er Jahren war so einiges möglich.........
Bei einigen wenigen konnte das Alter durch Interviews in der Presse
( in den frühen 80ern ) rekonstruiert werden. Aber bei vielen ist eine Rekonstruktion des Alters nicht mehr möglich. Ein Aufruf in der dänischen Presse vor 5 Jahren, hat zur Rückmeldung eines (!) ehemaligen Models geführt. Da die Experten hier auch nicht weiterkommen, greifen sie in den USA oder UK zu Gefälligkeitsgutachtern. Diese schätzen nicht nur "verschollene" Darstellerinnen viel zu jung ein, sondern sie zweifeln sogar das Alter von bekannten Darstellerinnen auf einmal an. So ist eine mir bekannte Holländerin, die beim Dreh nachweislich 17 war, vor einem US Gericht auf 14 (!) geschätzt worden. Nur weil man alle Unterlagen
( Personalausweiskopie, Geburtsurkunde, Rechnung aus dem Kopierwerk usw. ) vorlegen konnte, wurde der Prozess eingestellt, da sie nach dem damaligen NL Recht volljährig war, ein Vertrieb dieser Filme in die USA von der NL Produktionsfirma streng untersagt worden ist.
Die deutschen KP/JP-Sonderermittler werden mit Sicherheit nicht das verifizierte Alter der Modelle anzweifeln, nur wie werden sie bei den dänischen und schwedischen Modellen verfahren, bei denen es keine Unterlagen mehr gibt ? Ich befürchte jedenfalls, daß diese Gutachter zukünftig auch in D eine größere Rolle spielen werden. Niemand kann doch mit bloßem Auge erkennen, ob die Dänin im "Teenage XYZ" Film 17 oder 18 ist. Ein Gutachten könnte leicht angefochten werden, durch ein Gegengutachten. HIER greift jetzt aber m.M. nach die "Scheinminderjährigkeit", die Material, welches eventuell "Minderjährige" zeigen könnte, mit diesem Gummiparagraphen ahndet. Mag sie eventuell wirklich 18 sein, aber sie sieht wie 16 aus. In einer Antwort betont die JM Zypries ja auch, daß genau hierfür der Straftatbestand der Scheinminderjährigkeit geschaffen worden ist.
21.09.2008
@caroline
ok, dass mit der (Schein)Minderjährigkeit in NL/DK-Filmchen ist wohl dann nicht so ein großes Problem in allgemeiner Hinsicht, wenn man(n) von den Folgen einer evtl. Ermittlung / Durchsuchung absieht. Ich habe auch nicht einen "solchen Haufen" davon. Insbesondere in letzter Zeit, seitdem ich 4 Jahre verheiratet bin. Liegt in der Natur der Sache.
Mein Problem ist maßgeblich das persönliche. Ich mag mich hier in zu 100% outen. Aber es ist Fakt, dass ich mit einer Scheinminderjährigen verheiratet bin und weiss aus zuverlässiger Quelle, dass man mir daraus einen Strick drehen will. Und davor habe ich Angst. Meine Frau ist nämlich schon in letzter Zeit dahingehend vernommen worden. Man wollte ihr mehr oder minder einreden, dass ich sie nur geheiratet hätte, um ... . Und das nach 4 Jahren.
Ich würde gerne mit dir, Caroline, persönlich in Kontakt treten. Was hälst du davon.
21.09.2008
@Reinhard:
Bitte nicht in völlig Hysterie verfallen ! Du bist kaum mit einer "Scheinminderjährigen" verheiratet, sondern mit einer mindestens 20 Jahre alten Frau. Man darf ja bereits ab 16 in D heiraten, wenn einer der Partner volljährig ist und die Eltern des/der minderjährigen Partners/Partnerin zustimmen. Also ist Deine Ehe völlig legal, selbst wenn Deine Partnerin zu dem Zeitpunkt erst 16 war. Selbst aufgenommene sexuelle Handlungen läßt ja sogar dieses Absurd § zu.
Jeder will hier jedem jederzeit einen Strick drehen, deshalb werden solche Gesetze ja auch beschlossen, damit man die Bevölkerung einschüchtern und drangsalieren kann.
Aber mit Deiner erwachsenen Partnerin, egal wie jung sie aussieht, sehe ich da keinerlei Probleme auf Dich zukommen.
21.09.2008
Ist am FR durch den Bundesrat gegangen.
http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_95694/DE/parlamentsmaterial/to-plenum...
Köhler wirds dann am 30.09. unterschreiben, damit es am 1.10. zum neuen Quartal inkraft tritt.
21.09.2008
@caroline
die Bilder sind eben nicht legal nach Meinung der StA. Sie sind damals in dem anderen Prozess sogar Gegenstand gewesen, obwohl der Antrag zu Eheschließung schon lief. Die habe ich selbstverständlich heute immer noch. Ich habe auch zugegeben, dass ich sie gamacht habe - warum auch nicht.
Und heute sieht sie wie 15 aus, die Natur treibt manchmal solche Blüten. Schön für mich ;), vor allem, wenn die emotionale Seite auch noch stimmt.
Mit Deinen Alteschätzungen liegts Du fast richtig. Ist ja auch nicht so schwer. Ich würde Dir gern ein anonymisiertes Foto (nicht einschlägig) zukommen lassen, dann wirst Du nachvollziehen können, was ich meine.
Glaub mir, es ist wirklich ein Problem, das hat positive Seiten, aber auch negative. Positiv u.a. man spart im z.B. im öffentlichen Nahberkehr, negative, dass eine allgemeine Verkehrskontrolle in letzter Zeit mal 4 Stunden dauerte, bis klar war, dass ihr Führerschein nicht gefälscht war.
Alles Dinge zum schmunzeln, aber duch das neue Recht ist es nicht mehr zum Lachen, dass ich, ausser in unserem Bekanntenkreis als potenzieller Kinder- und/oder Jugendschänder durch die Gegend laufe.
21.09.2008
Herr Dr. Liesching, welche Auswirkungen hat die Reform des Sexualstrafrechtes für das Jugenmedienschutzrecht? (JMStV & JuSchG) Besonders im Bezug auf die Änderung des 184b n.F und des neuen 184c n.F. StGB. Sind in den beiden neu gefassten Paragraphen des StGB auch animierte Darstellungen erfasst, sowie im 4 I Nr.9 & 10 JMStV?
Wer macht sich nach §184c n.F. den eigentlich genau strafbar Das ist mir nicht klar?
Der Normadressat muss doch klar ermittelbar sein, sonst besteht doch ein Konflikt mit Art. 103 II GG
ich wäre ihnen sehr Verbunden, wenn sie mir auf meine Fragen Antworten könnten
21.09.2008
@ Sehr geehrte Frau Kaiser,
der sachliche Fehler lag auf meiner Seite: Ich bezog mich bei meinen allgemeinen Aussagen auf das Projekt zur Ephebophilie, an dem ich gerade arbeite, also auf die homosexuelle Jugendpornographie. Da bekommt man den Kopf nicht so schnell wieder frei, ich hatte diese Eingrenzung ganz vergessen. Im heterosexuellen Sektor ist ganz sicher alles anders.
Für den in diesem Zusammenhang immerhin auch zahlenmäßig nicht ganz unwichtigen Bereich der *homosexuellen* Jugendpornographie stimmen meine Feststellungen aber schon.
1.
"Trotz der niedrigeren Altersgrenzen in DK/NL, war doch die überwiegende Mehrheit der Darstellerinnen über 18. "
Das kann man so und so auffassen. Für die homosexuelle Jugendpornographie (also 14-18) gilt sicher, daß der absolute "Renner" die Darstellungen, Filme und Texte aus DK/NL mit minderjährigen - männlichen - Modellen waren. Die Crux ist, daß gerade jetzt durch die Altersentwicklung Pornographie der Jahre 1970-2000 aus Todesfällen bei den Antiquaren, den Fotosammlern usw. anfällt. Da ist Geschichtsforschung angesagt.
2.
"In den NL gab es keine “Jugendporno” Zentralen, nur lag damals die Volljährigkeit noch bei 16."
Auch hier würde ich vom homosexuelln Sektor her anders urteilen. Cobra, Studio Visa2000 und - nicht zu vergessen - die niederländischen Verleger literarischer Pornographie in englischer Sprache - immer auf den Altersbereich 14-18 bezogen - waren und sind teilweise noch sehr aktiv.
3.
"In DK gabs auch - von kleinen Privat Labels abgesehen - keine Firmen, die gezielt nur JP produziert hätten."
Im homosexuellen Sektor wollen wir doch bitte *Holbaek* nicht vergessen... Die Auflagenzahlen der Zeitschriften dort lagen um die 15.000, Texte meist miserabel, die Fotostrecken aber überwiegend ausgezeichnet, echte Fotokunst - in dieser Qualität heute fast undenkbar, leider. Man wird sich da, jedenfalls im homosexuellen Sektor, Gedanken machen müssen über den Kunstvorbehalt.
4.
"HIER greift jetzt aber m.M. nach die “Scheinminderjährigkeit”, die Material, welches eventuell “Minderjährige” zeigen könnte, mit diesem Gummiparagraphen ahndet."
Da liegt für mich das große Rätsel. Einstweilen habe ich das vom M e d i e n jugendrecht her versucht zu interpretieren - als verwerflich und zu unterbinden, so meine ich, sieht man das "Schulmädelgehabe" an. Ich kann das aus pädagogischer Sicht nur unterstreichen, sogar vom neuesten russischen Bereich her - Krivon - wirkt die "Scheinkindlichkeit" bzw. "Scheinjugendlichkeit" für Jugendliche im Netz ganz "anmutend". Da schleichen sich ziemlich böse psychologische Tricks ein. (Daß ich da nur an Jugendliche unter 16 denke, versteht sich - über 16 wird alles ohnehin lächerlich und absurd.)
So würde ich die "Scheinjugendlichkeit" verstehen wollen. Geht es aber nur um den Alters-Anschein, womöglich nach "gesundem Menschenverstand", dann Gnade uns Gott. Den anthropologischen Gutachtern traue ich da noch eher was zu, aber - soweit seriös - sehen die ihre benötigten Körpermerkmale nur selten deutlich genug in Bildern oder Filmen.
Als halbblindes Kälbchen auf der juristischen Wiese kann ich zur Rechtslage im engeren Sinn nichts beisteuern. Aber wenn ich Hellseher spielen darf, dann wird der K u n s t vorbehalt in der Abgrenzung zur Jugendpornographie eine ganz zentrale Rolle spielen. Und darauf konzentriere ich mich im Augenblick.
22.09.2008
@ Herr Mulzer:
Mit homosexueller (Jugend-)pornographie habe ich mich in meinen Forschungen nicht befasst, einmal deshalb, weil sie mich persönlich nicht interessiert, dann auch deshalb, weil diese in Skand. und den BeNeLux Ländern schon Gegenstand vieler wissenschaftlichen Arbeiten war. Ich wollte das Rad nicht neu erfinden.
Diejenigen, die sich wissenschaftlich mit homosexueller Pornographie befasst haben, haben sich auch sehr oft mit dem Altersbereich 15-17 befasst.
Während bei Arbeiten über heterosexuelle Pornographie, zu der es ja Unmengen an wissenschaftlichen Untersuchungen gibt, erstaunlicherweise fast immer der Altersbereich 14/15-17 ausgeklammert worden ist.
Der "Kunstbegriff" wird sicher auch nicht vor Strafverfolgung schützen. Dies ist doch extrem subjektiv und kann sich auch jederzeit ändern. Was gestern noch Kunst war, kann morgen schon als "gewöhnliche Pornographie" gewertet werden. Es gab doch da schon vor Jahren eine lange juristische Auseinandersetzung um die Werke Henry Millers (!).
Wenn selbst Henry Miller schon in die Ecke eines gewöhnlichen Gebrauchspornographen geschoben werden soll, dann kann man sich vorstellen, wie die Chancen selbst künstlerisch gestalteter JP sind, vor deutschen/öster. Gerichten als Kunst anerkannt zu werden.
Gleich Null. Nur in Japan wird - auch nur im Einzelfall - Hardcorepornographie vor Gericht auch ein künstlerischer Wert zugestanden.
22.09.2008
alles gut und schön. Ich stelle fest, dass es in dieser Diskussion niemanden gibt, der nur annnähernd die neuen §§ im Ansatz begrüßt. Aber was machen. Wir für unseren Teil suchen derweil nach Juristen, die das ganze durchfechten wollen. Es ist m.E. schon ein großer Schritt, wenn man bereit ist, eine zumindest Teilöffentlichkeit herzustellen. Aber wir sind nicht gewillt, dafür einen Betrag zu bezahlen, der sich im fünfstelligen Bereicht bewegt (Verfassungsbeschwerde, etc.). Also an dieser Stelle nochmals der Aufruf an Juristen, mit uns zu kämpfen.
P.S. wie alt bin ich wohl auf dem verlinkten Bild
22.09.2008
Sorry der Link im falschen Feld
Also noch einmal ...
22.09.2008
Zur juristischen Problematik des Kunstbegriffs:
http://www.bundespruefstelle.de/bmfsfj/generator/bpjm/redaktion/PDF-Anla...
Soweit ich es verstehe, muß hier immer im Einzelfall abgewogen werden, was Kunst ist und was nicht. Allerdings sind hier viele positive Entscheidungen von 1989-91 gefällt worden. Also zu einem Zeitpunkt, wo selbst der Besitz von echter KP noch legal war. Durch das Besitzverbot selbst von JP ab Oktober, werden die richterlichen Entscheidungen da sicher in Zukunft konservativer werden.
Dies ist auch meine Hauptkritik am Rechtssystem allgemein.
Das Recht wird - zumindest in den Massenmedien - fast immer als objektive Instanz dargestellt
Es wird immer vom demokratischen Rechtsstaat gesprochen.
Aber was ist daß für ein Rechtsstaat, der einerseits selbst Kinderpornographie unter den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit stellt ( wie es ja in DK vor 1980 und in den NL vor 1985 der Fall war ), der andererseits jetzt aber selbst Nacktaufnahmen von Jugendlichen in den Bereich der Schwerstkriminalität schiebt ?! ( Dies ist in DK/NL noch nicht der Fall, aber die EU wird mittelfristig schon dafür sorgen ).
Manchmal schaue ich juristiche Fachzeitschriften, z.B. in die NJW
( Neue Juristische Wochenschrift ), die mein Vater als RA regelmäßig bezieht.
Mir fällt dabei auf, daß es 92/93, als das Besitzverbot von KP vorbereitet worden ist, eine breite - teilweise auch kritische - Diskussion unter Juristen darüber gab, es jetzt aber praktisch überhaupt keine Diskussion über diese Reform gibt. Obwohl diese jetzt viel berechtigter wäre als damals. Aber wahrscheinlich macht sich schon der "verdächtig", der nur Kritik an dieser Gesetzesreform übt.
22.09.2008
@ Anna : Ich habs ja weiter oben schon geschrieben. Selbst pornographische Aufnahmen sind ja, in einer Beziehung/Ehe, auch nach der Reform noch gestattet. Da spielt die Scheinminderjährigkeit überhaupt keine Rolle, es sei denn, diese Bilder/Filme werden an Freunde weitergegeben oder sogar verkauft.
Da ihr dies aber nicht vorhabt, sind eure Befürchtungen - in dieser Hinsicht - da völlig unbegründet.
Deshalb wäre eine juristische Auseinandersetzung da eher ein Kampf gegen Windmühlen. Man sollte nichts ins § hineininterpretieren, was dort nicht drinsteht.
Privataufnahmen werden ohnehin erst am Ende der Ermittlungskette stehen, selbst wenn diese innerhalb eines privaten Kreises vertrieben werden.
Zuerst wird die Polizei sich auf Sexshops, Videotheken und Antiquariate stürzen, dadurch wird sie schon dermaßen viel Material und Kundenadressen bekommen, daß sie damit SEHR lange beschäftigt sein wird. Für private Filme bleibt, wenn diese nicht bei einer Hausdurchsuchung wegen des Besitzes von JP zufällig mit aufgefunden werden, da überhaupt keine Zeit.
Es sei denn von dritter Seite ( Eltern, Lehrer usw. ) gehen Srafanzeigen ein, dann muß ja die Staatsanwaltschaft ermitteln. Aber dies betrifft euch ja ohnehin nicht.
22.09.2008
mag sein, dass aufnahmen im privaten bereich davon nicht erfasst werden können. das wäre auch noch schöner. aber ich war zum teil an der hatz gegen reinhard auch betroffen. als ich in dem leidigen Kinderprornoprozess gegen reinhard als zeuge gehört worden bin, hat der richter mich allen ernstes gefragt, was meine motivation für die heirat gewesen wäre und eine solche beziehung nicht normal seie. erst als sein rechtsanwalt auf das grundgesetz hinwies, ließ er davon ab.
ich habe seit 15 mit meinem körper gemacht was ich wollte, war für mich selbstverständlich. und wenn ich mir meine damaligen klassenkameraden anschaue, haben die das ähnlich gesehen. wollen die überhaupt "geschützt" werden. ich lach´ mich tod. im grunde bin ich erzkonservativ. sex vor der ehe und so. grins. hätte mir auch nie die heutige situation nie vorstellen können. aber wie das leben so spielt. nochmal schmunzel. gut gemachte jugendpornografie törnt mich sogar an. damals wie heute. so lange bin ich davon auch nicht weg. die andere kotz mich einfach nur an. und dabei kann man es belassen, denke ich. ok, manche nädels sind einfach nur zu blöd. wenn da etwas passiert, merken sie es selber. also dafür nen gesetz. nein, danke. ich denke, ein 15jähriges mädel sollte genung mum in den knochen haben zu sagem, "hau ab, du gruftie". haben die meisten auch. wofür also dieses hirnverbtannte zeugs. wie ist das denn jetzt mit seriösen fotoshootings, um zb sein taschengeld aufzubessern. geht wohl nicht mehr.
22.09.2008
ach übrigens, das mit der 3. seite sehe ich nicht so locker. anzeigen sind da schon gelaufen, beim letzten mal haben sie ausser sog. jp nix gefunden. sein ehemaliger chef lässt ihn eben nicht in ruhe. nur kann er ihm eben keine ekelbilder von babys und kleinkindern mehr unterjubeln. so ist ja auch nicht gepolt. das andere stört mich zwar auch, bin da eher irre eifersüchtig, aber das ist keine sache des staates, wo kämen wir denn da hin.
22.09.2008
@ Frau Kaiser
Wahrscheinlich sind wir uns in den Ausgangspositionen einig: Das neue Gesetz gängelt und bevormundet, es nützt vermutlich wenig, ist übereilt und gegen den Rat namhafter Experten durchgezogen worden. Wer die Mechanismen der modernen Prostitution und sexuellen Ausbeutung Jugendlicher kennt, hätte es sorgfältiger gestalten müssen, um Jugendlichen wirklich zu helfen.
Inwieweit der "neue Puritanismus" da weltweit am Werke ist, kann dahingestellt bleiben. Ich sehe da eine gewisse Hysterie auch auf der Seite der Gegner des neuen Gesetzes. Die bösen Fundamentalisten aus USA und GB sind nun ja nicht überall am finsteren Werke. Mir scheint das eher ein "Trend" zu sein, eine weltweite Mode, die so schnell wieder verschwinden kann, wie sie gekommen ist. Niedriger hängen also, was die Zusammenhänge betrifft.
Seitens der Bundesregierung ist man, etwas schusselig und vorschnell, "hineingeschliddert" in das Gesetz, nun ist es da, und es kommt darauf an, i n n e r h a l b des Rechtssystems einerseits damit zu leben und andrerseits seine Reform, sprich Novellierung, hurtig zu betreiben.
Die *Kunstfrage* spielt, soweit ich das überblicke, doch eine ganz zentrale Rolle dabei. In der schönen Literatur, in Fotografie und Film hat sich inzwischen eine Anerkennung dessen durchgesetzt, was wir mit "Ästhetik des Alltags" nur unzureichend umschreiben. Filmplakate der 70er- und 80er Jahre gehören da ebenso hin wie die 60-Meter-Filmchen, die vor der Videozeit über die Leinwände der Bordelle und Nachtclubs flimmerten. Was rund um K o l l e in Bild, Film und Text entstanden ist, würde jeder Kunstexperte heute als Denkmale einer besonderen Ästhetik des Alltags einschätzen.
Wenn es uns nun gelingt, den gesamten historischen Bereich der Pornographie - immer mit Ausnahme der Kindersachen, über die nicht zu diskutieren ist - freizubekommen, sind wir schon ein gutes Stück weiter. Wobei es nicht allzuschwer fallen würde, hier eine Grenze zu finden: Was d i g i t a l hergestellt worden ist, also etwa ab 2000, würde nicht mehr als "patiniert" gelten.
Im Übrigen würden Neuschöpfungen daraufhin abzuklopfen sein, w e r da am Werke war. Das läuft praktisch auf eine Signaturenpflicht hinaus. Wenn ich weiß, von wem, wo, unter welchen Umständen das Werk geschaffen worden ist, kann ich weitaus besser seinen Kunstcharakter begründen oder ihn verwerfen.
Soll ichs auf den Punkt bringen? Ich wünsche mir, daß die Justiz im Grundsatz hiervon ausgeht:
1.
Jeder (jugend-) pornographische T e x t, der - ganz niedrig anzusetzende - Mindestvoraussetzungen erfüllt, ist ein Kunstwerk. Sprachkunst ist ungemein schwierig zu klassifizieren, ich kann und muß bei Texten sehr weite Grenzen zulassen dessen, was der Autor unter seiner eigenen Sprachkunst versteht.
2.
Die Ablichtung des menschlichen Körpers ist grundsätzlich *möglicherweise* ein Sichbemühen um Kunst. A k t f o t o g r a f i e meint eine Interpretation des Geheimnisvollsten, Wichtigsten, Bewegensten, was der Mensch kennt: Seine eigene leibliche Existenz, sich selbst. Es wird nicht irgendetwas fotografiert, sondern der Mensch.
Eine moderne Ästhetik kann sehr wohl abstecken, wo das reine "Abfotografieren" aufhört und eine künstlerische Fotografie beginnt. Dazu gibt es ganze Bücherschränke an Fachliteratur. Nicht zu vergessen natürlich, daß eine künstlerisch mit Absicht hergestellte dokumentarische Abfotografiererei als Kunstmittel wiederum ein Kunstwerk sein kann.
3.
Video- und Filmproduktionen sind noch einfacher abzuklopfen auf ihren Charakter als Kunstwerk. Über diese Frage arbeiten inzwischen weltweit hunderte von Wissenschaftlern.
Abschließend: Es geht ja nicht um die Kunstdiskussion im Sinne der Bundesprüfstelle. Natürlich dürfen sehr viele der hier gemeinten Bilder, Texte und Filme nicht Jugendlichen zur Verfügung gestellt werden über die Medien. ***Der Medienschutz soll (und muß) ruhig sein eigenes Süppchen kochen.***
Es geht vielmehr darum, daß die weiterreichenden Bestimmungen des neuen Gesetzes über das Recht, solche Bilder, Texte, Filme zu b e s i t z e n, in die Schranken des Kunstbegriffs gewiesen werden.
22.09.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
an dieser Stelle hat Peter Mulzer am 19.09. angeblich "... das Thema aus der Sicht der deutschen Buchantiquare hier behandelt".
Hierzu möchte ich feststellen, daß er dieses Thema a.a.O. weder aus meiner Sicht, noch aus der der Antiquare, sondern wie immer "in etwas wirrer und nicht immer klarer Form..." allein aus seiner speziellen Sichtweise behandelt hat.
Herrn Mulzers Versuch für "die" deutschen Antiquare zu sprechen, möchte ich hiermit energisch widersprechen, er spricht für sich und sonst niemanden.
Mit freundlichen Grüßen,
Christoph Schäfer
Heinrich Heine Antiquariat
Lustenberger & Schäfer oHG
Citadellstr. 9
40213 Düsseldorf
22.09.2008
@ Herr Schäfer:
Die Antiquariate werden aber sicher auch einen Dachverband haben, der sich damit ernsthaft befassen sollte. Mir sind einige Beschlagnahmungen in (Zeitschriften-)Antiquariaten in Österreich persönlich bekannt.
Wie Sie sehen, sind die neuen § sehr unscharf und sehr weitläufig gefasst. Die Gefahr von Beschlagnahmungen, auch in dt. Antiquariaten, die ist ja nicht von der Hand zu weisen.
22.09.2008
@ Frau Kaiser
Die deutschen Antiquare haben 3 (in Worten: drei) Verbände, bei näherem Hinsehen sogar fünfe, mitsamt einer Arbeitsgemeinschaft für Recht usw. Indessen: Mons crescit, apparet ridiculus mus. Die Antiquare, mich eingeschlossen, sind der neuen Sachlage n i c h t gewachsen.
Mein werter Kollege hat mich mißverstanden. Mit "wir" meinte ich meinen kleinen Blog für Antiquare,
http://buchantiquariat.blogspot.com/
Dieser wird recht gern von den Antiquaren gelesen, wenn auch nicht von Herrn Schäfer.
Übrigens wird der Staatsanwalt j e d e n Antiquar gern besuchen, wenn erst die Unterschrift unseres Präsidenten darunter steht. Auch seinen, auch meinen. 1000 deutsche Antiquare können schon mal Kaffee kochen, oder was die Beamten sonst gern zu sich nehmen bei ihrer Arbeit.
22.09.2008
@Mulzer:
"Ich sehe da eine gewisse Hysterie auch auf der Seite der Gegner des neuen Gesetzes. Die bösen Fundamentalisten aus USA und GB sind nun ja nicht überall am finsteren Werke. Mir scheint das eher ein “Trend” zu sein"
Mit Sicherheit nicht, denn diese "EU Gesetze" sind ja eine WORTWÖRTLICHE Übersetzung der US sec.18 § 2256/57 Gesetze.
Dies ist ja ganz leicht verifizierbar.
Außerdem sind diese "EU Richtlinien" im US Justizministerium ausgearbeitet worden. Durch die Cyber Crime Convention wurde jetzt in fast allen Ländern der Welt praktisch das US Sexualstrafrecht eingeführt.
Wobei die CCC immerhin noch die Ausnahmeregelung des Mindestalters von 16 zuläßt, diese wurde aber von der EU nicht genutzt.
Mit Verschwörungstheorien hat dies alles nichts zu tun.
Jetzt will ich hier ersteinmal etwas pausieren, damit der Blog nicht mit meinen Beiträgen nicht überläuft.
22.09.2008
Mein werter Kollege Schäfer übersieht, daß ich von meinem Antiquariats-Blog hergekommen bin. Der wird zwar ganz gern gelesen von den deutschen Antiquaren - mich aber als deren Sprecher zu fühlen, das liegt mir nun fern.
Nicht zuletzt deshalb, weil es drei, bei näherem Hinsehen sogar fünf Organisationen gibt, in denen sich die deutschen Antiquare hoffnungslos zersplittert haben, mitsamt einer Rechtsabteilung und anderen Einrichtungen. Wichtige Aufgaben bleiben somit traditionell - - unerledigt, die Berufsgruppe ist im wirklichen wie im übertragenen Sinne kopflos. Zur Einschätzung kann ich einen Besuch im Antiquariatsteil von Börsenblatt.net anraten, einer anerkannt neutralen Einrichtung.
Werte Frau Kaiser,
das ist so eine Sache mit der Genese des Gesetzes. Formal betrachtet handelt es sich natürlich um eine (teilweise wörtliche) Übernahme von US- bzw. UN-Texten. Aber ich bin einfach allergisch gegen jene Propaganda, die kurioserweise Pädophile - siehe das "Jungsforum" - mit Neonazis und Altkommunisten eint: Alles Böse kommt aus den USA.
Der Verdacht nagt in mir, daß da andere Motive vorliegen. Ich bleib bei meiner Einschätzung, daß *Flatterhaftigkeit und *überhastete Festlegung die Ursachen für dieses unser neues Gesetz sind.
An die Adresse von Herrn Schäfer noch die Erinnerung, daß es völlig egal ist, welcher Antiquar diese Thematik anspricht - sie betrifft j e d e n Buchantiquar gleichermaßen. Edle und weniger edle, würdige und unwürdige Antiquare, sie alle können schon mal Kaffee kochen für die Beamten. Denn die kommen...
22.09.2008
@ Christoph Schäfer
Es geht schon los, habe ich den Eindruck.
Ohne sich sachlich mit Argumenten auseinanderzusetzen, haben Sie das Bedürfnis, sich zu distanzieren. Warum nur? Mir ist schon klar geworden, dass Herr Mulzer (nur) für sich spricht. Das er nun mal ein Berufskollege von Ihnen ist, bedeutet nun mal nicht zwingend, dass Sie und/oder alle Antiquare die gleiche Meinung haben müssen. Das sollte, und ist es m.E. auch, jedem Leser dieses Blogs klar sein.
Sie sollten sich fragen, warum Sie sich so vehement distanziert haben. Ich denke, es zeigt genau das auf, was unisono beklagt wird:
Wider besseren Wissens, fundiert durch anerkannte Wissenschaftler wird gegen existenzielle persönliche Interessen gerichtete Gutmenschenpolitik hingenommen. Gegen Jugendschutz kann und darf man nicht sein. Das wird schon alles seine Richtigkeit haben. Und wenn man Kritik übt, könnte es ja sein, dass man als Kinder- und Jugendschänder wahrgenommen wird. Das darf auf keinen Fall passieren, also distanziert man sich besser gleich, vielleicht sogar entgegen seiner eigenen Auffassung. Traurig!
22.09.2008
@ Peter Mulzer
Nein, Kaffee koche ich denen nicht. Dann hab ich noch gleich das nächste Verfahren am Hals:
"Versuch der Bestechung"
22.09.2008
Das "alles Böse" aus den USA kommt würde ich nicht unterschreiben.
Aber ich sehe, dass oft eine ganz normale Kritik an den USA als "unfundierte Amerikafeindlichkeit" dargestellt wird.
Und Kritik an den USA habe ich genug - mal angefangen mit DMCA (digital millennium copyright act) über eine Wirtschaftspolitik, die dafür gesorgt hat, dass jetzt der Staat den Banken eine Milliarde Dollar in den Rachen wirft, weil die ihr Geld in kurzfristiger Gier verpulvert habe (aktuell) bis hin zu Kriegen um die Vorherrschaft in Ölreichen Gebieten, die den internationalen Terrorismus fördern, der vorrangig von Gruppen kommt, die die USA selbst aufgebaut haben um damals die Russen zu schädigen.
Und die Leute in den USA haben denjenigen, der die ganzen Kriege und einen großen Teil der wirklich idiotischen Gesetze verbrochen hat, auch noch wiedergewählt.
Also: Ja, ich kritisiere die USA für vieles, was sie tun.
Die haben damals in der Prohibition ("Alkohol = Böse") schon völlig unnötig einen großen Teil ihrer Bevölkerung kriminalisiert, und jetzt nutzen sie den (völlig legitimen und wichtigen) Kampf gegen Kinderpornographie, um einen Prohibitionskrieg gegen einen großen Teil der Erotik zu führen - und unser Staat ist dämlich genug da mitzumachen.
Erotik ist Teil unserer Kultur, und wenn eine Frau jünger als 18 aussieht, sollte das, wenn sie zufällig Pornodarstellerin ist, kein Berufsverbot sein.
Habe ich es eigentlich richtig verstanden, dass sich der Paragraph nicht nur gegen Filme richtet, sondern auch gegen jede geschriebene plain-text Geschichte in der Sex zwischen Jugendlichen (oder jugendlich beschriebenen) auf anregende Art erzählt wird?
Genauso auch gegen Comics, in denen die Charaktere jünger als 18 aussehen? (Wer hier Beispiele will, kann einfach mal in einen beliebigen Comicladen vorbeischauen und per Zufall drei Comics aus dem Regal nehmen. Die Chancen sind groß, dass mindestens einer der Comics Charaktere darstellt, die jünger als 18 aussehen - bei Mangas reicht es, einen rauszunehmen).
Und gegen Zeichentrickfilme?
22.09.2008
Das eben ist die Problematik - Texte sind selbstverständlich mit Besitzverbot belegt, soweit es sich um (Jugend-) Pornographie handelt. Ihre Annahme ist also durchaus richtig. Was nun aber literarische Pornographie h e u t e ist, weiß niemand. Wir haben nur ur-alte Definitionen dazu, die beim besten Willen nicht mehr herangezogen werden können, da sich der Kunstbegriff in der Literatrur inzwischen geändert hat.
Aktuell ist der Pornographiebegriff - notabene indirekt - nur in der Rechtsprechung zu den Medienschutzgesetzen halbwegs erkennbar, nämlich in Richtung auf soziale Desorientierung. Das Gefasel von der Hervorhebung und Alleinstellung, der Herauslösung aus menschlichen Bezügen usw., das die a l t e Pornographierechtsprechung betrifft, hilft heute nicht mehr weiter.
Manga, Comix usw. sind ausdrücklich in den Anhörungen als zu verbieten genannt worden, soweit sie jugendpornographisch seien. Sollte man sie jedoch als Kunstform einschätzen, dann sind sie nicht pornographisch und also auch nicht mit Besitzverbot belegt.
Es wird aber noch komplizierter. Die Fachjuristen, von denen ich sehr viel halte und auf die ich vertraue, werden sofort nach der Gesetzeskraft antreten und sich Gedanken machen dazu. Dann sehen wir weiter. Vermutlich bekommen die Gesetzesmacher schon dann eine ganze Serie von Ohnfeigen verabreicht.
Schlampig verabschiedete bzw. formulierte Gesetze rächen sich auf der Stelle. Ich warte auf den ersten Verriß in der NJW. Würde ich in den beteiligten Ministerien sitzen, wäre mir nicht wohl zumute.
23.09.2008
Ich sehe schon die tausenden von Abmahnungen gegen jugendliche Hobbyautoren und Zeichner vor mir... das Gesetz könnte eine sehr düstere Zeit starten, bis es endlich korrigiert wird.
Und ich sehe eine gesamte Mediensparte (Mangas und Animes) einen grausigen Tod sterben, wenn sich die Leute nicht auf der Stelle bewegen.
23.09.2008
Eine vernünftige Zwischenlösung würde sein, wenn ministeriell empfohlen wird, Jugendpornographie, die v o r dem Zeitpunkt des Inkafttreten des Gesetzes im Buch- und Zeitschriftenhandel erschienen, geschrieben oder fotografiert worden ist, im B e s i t z straflos sein zu lassen.
Das würde die Situation entkrampfen. Man könnte sich seitens der Justiz auf Klärung der Pornographie-Grenzfragen in Ruhe konzentrieren, das Antiquariat und der Neubuch- und Zeitschriftenhandel würden bis dahin natürlich auf den Vertrieb verzichten, es dürfte nichts neu produziert bzw. ins Netz gestellt werden.
Damit würde vermieden, daß jeder xte Staatsbürger wegen A l t b e s i t z e s auf Anhieb mit Gefängnis zur Bewährung bestraft werden könnte, weil er längst angestaubte Hustler, Bravo usw. besitzt.
23.09.2008
Das witzige zum Thema "Alles schlechte kommt aus den USA" ist ja, daß der Supreme Court die dortigen Regelungen zur "virtuellen" Pornographie, also Texte, Comics, Fotos mit "Scheinminderjährigen" schon wieder kassiert hat. In den USA gibt es nämlich durchaus einen Gesetzgeber, der bei diesen Dingen zur Hysterie neigt... aber eben auch eine Verfassung, die dem Treiben eben dieses Gesetzgebers enge Grenzen setzt.
Wir haben es hierzulande also geschafft, prüder (jedenfalls von staatlicher Seite her) zu sein als die USA. Ich sage voraus, daß das keinen der intellektuellen Ignoranten abhalten wird, unser schönes Deutschland weiterhin für das weltoffenste, aufgeschlossenste und liberalste Land der Welt zu halten.
25.09.2008
Es gibt im neuen §184c keine Regelung zur Scheinminderjährigkeit. Diese bleibt weiterhin straffrei.
Im Gesetzgebungsverfahren war ursprünglich ein solcher Passus vorgesehen, der aber auch von den zuständigen Ausschüssen als blödsinnig erkannt und entfernt wurde.
Dieses ganze Tamtam ist ein herrliches Beispiel, wie sich eine riesige Blase voll heißer Luft erheben kann - aufgrund falscher Informationen, falscher Auslegung und deren hartnäckiger Weiterbeachtung, und das leider nicht nur von Laien.
25.09.2008
@arnold
Sorry, aber ich habe den beschlossenen Text vorliegen. Bitte verbreite nicht solch einen Unsinn. Die Scheinminderjährigkeit ist sehr wohl ein Problem. Das was du vermutlicherweise ansprichst, ist der Änderungsantrag der Grünen, der aber, wie allgemein bekannt, verworfen wurde.
Sollte System darin liegen, abzuwiegeln? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
25.09.2008
@Reinhard
Vergiss doch einmal die bisherigen Dutzende von Beiträgen zum Thema und lies den Gesetzestext nochmal:
§184c(1) legt eindeutig fest, was jugendpornographische Schriften sind.
Und niemand unter 18 kann "scheinminderjährig" sein.
Deshalb ist ein großer Teil der Debatte sinnlos.
25.09.2008
[...]Arnold Kommentar 25. September 2008 - 15:28
Es gibt im neuen §184c keine Regelung zur Scheinminderjährigkeit. Diese bleibt weiterhin straffrei.
[...]
und was ist dann bitte unter "wirklichkeitsnahes Geschehen" zu verstehen vgl.
[...](2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.[...]?
bombjack
25.09.2008
Man kann diese unglückliche Formulierung stark vereinfachend mit "echt" oder "real" übersetzen; zur Abgrenzung vom "Fiktiven".
"Tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" sind z.B. Fotos aller Art oder ein echter oder geschauspielerter Videofilm - im Gegensatz zu einem Weltraummärchenroman oder bestimmten Mangas. Aber wohlgemerkt mit Personen unter 18 Jahren, nicht über 18 Jahren.
Hier ergeben sich ganz neue Probleme. Das hat aber nichts mit Scheinminderjährigkeit zu tun, und ausschließlich darum geht es mir. Ich widerspreche diesbezüglich ausdrücklich der ganz oben in der Einladung zur Diskussion geäußerten Auffassung Dr. Marc Lieschings.
25.09.2008
Solange auf mehreren fachjuristischen Seiten und sogar in einer ministeriellen Veröffentlichung die Brücke vom "wirklichkeitsnahen Geschehen" zur "Scheinminderjährigkeit" geschlagen wird, sehe ich gar keine Veranlassung, da die rosarote Brille aufzusetzen. (Ich bin jetzt zu faul, die Fundstellen herauszusuchen.)
Tatsächlich kann - das wurde schon in der Expertenanhörung angesprochen - niemand zwischen der Altersttufe unter oder über 18 unterscheiden. Wir haben, das bestätigt Ihnen jeder Sportlehrer oder Schularzt, 15jährige, die wie 18 aussehen, und 18jährige, die man auf gut 15 schätzen würde.
Das wäre somit die Generalklausel, um jegliche Jugendpornographie straffrei zu machen. Ich sage das jetzt als advocatus diaboli. Wenn die Scheinjugendlichkeit nicht einbezogen wird, kann ich das halbe Jugendpornogesetz vergessen.
Darf ich noch anmerken: Das Familienministerium betont in den letzten Urteilen zum Medienschutzrecht, die "Anmutung" von Jugendlichen solle vermieden werden, und bezieht sich dabei auch auf den "Schulmädelkomplex". Tatsächlich ist die Schulmädelmanie ja ein Hauptträger der heterosexuellen Jugendprostitution und -pornographie. Ich werde das Gefühl nicht los, daß hier Querverbindungen zur "Scheinjugendlichkeit" im neuen Pornographiegesetz gewollt sind, daß es also Verbindungen zwischen den alten Medienschutzbestimmungen und der neuen Jugendpornographie-Pönalisierung gibt. Was dann vielleicht die Interpretation erleichtert, leider.
25.09.2008
@Arnold/Bombjack:
Arnold schrieb:
“Tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen” sind z.B. Fotos aller Art oder ein echter oder geschauspielerter Videofilm - im Gegensatz zu einem Weltraummärchenroman oder bestimmten Mangas. Aber wohlgemerkt mit Personen unter 18 Jahren, nicht über 18 Jahren.
Ihr habt in gewisserweise beide recht. Und Dr.Liesching hat ja den Begriff "Scheinminderjährigkeit" auch in Anführungszeichen gesetzt, allerdings ist sein zweiter Halbsatz : "also solchen Darsteller(innen), die zwar objektiv volljährig sind, aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als minderjährig eingestuft werden können." eher eine Befürchtung, als daß es eine juristische Schlußfolgerung wäre, denn die Klausel der Scheinminderjährigkeit ist ja in der verabschiedeten § Fassung gestrichen worden.
Trotzdem wird diese "Scheinminderjährigkeit" eine Rolle spielen.
Mit "wirklichkeitsnahem" Geschehen sind letztendlich Abbildungen, Zeichnungen, Fotos usw. gemeint, die die Wirklichkeit einigermaßen konkret abbilden. Man hätte hier besser den Begriff "virtuell" verwenden sollen. Es gibt ja schon seit 1993 Erfahrungen damit, was Staatsanwälte und Richter als "wirklichkeitsnah" einstufen. Mit dem Besitzverbot der KP sind ja z.B. auch kinderpornographische Zeichnungen strafrechtlich verfolgt worden. Der Begriff "wirkichkeitsnah" schließt hier alles ein, vom schlecht gezeichneten Manga Comic, bis zum virtuellen Kinderporno am PC.
Bei "wirklichkeitsnaher" KP hat man den Radius hier sehr weit gezogen. Darunter fiel auch oft eine ganz bestimmte Mangaserie, die in den USA problemlos verlegt werden konnte, da es ja dort (bisher, wird sich bald vielleicht ändern ) kein Verbot virtuellen Materials gab.
Wenn man den Radius bei KP so weit gezogen hat, wird man dies bei JP sicher auch tun.
Ein Beispiel: Jemand kopiert sich aus einer Teenseite ( alle laut Produzent 18 ) seine Favouriten heraus, druckt seine vier Lieblingsmodelle aus. Ein paar Wochen später hat er - aus welchem Grund auch immer - eine Hausdurchsuchung. Die Ausdrucke werden beschlagnahmt, die Staatsanwaltschaft geht von "Jugendpornographie" aus, da die erwachsenen Teenagergirls verdächtig jung aussehen.
Jetzt will der "Besitzstraftäter" nachweisen, daß die Modelle alle über 18 sind und ruft die Seite wieder auf, Fehlanzeige, die Seite ist weg. Da die Polizei auch seinen PC beschlagnahmt hat, darauf weitere jugendliche Modelle findet, die sie auf 16 oder 17 schätzt, läuft jetzt ein Verfahren wegen Besitzes von Jugendpornographie. Ein entsprechender Gutachter wird vor Gericht darlegen, daß die jungen Damen höchstens 16 sind. Die Modelle sind - nach dem ersten Anschein - scheinbar minderjährig, also "scheinminderjährig".
Ohne ein teures Gegengutachten stehen die Chancen hier schlecht.
Vor US Gerichten sind jedenfalls die Angeklagten mit "in dubio pro reo" nicht freigesprochen worden, denn diese Gutachten wurden als Beweismittel eingestuft. Und in den USA läuft ja gerade ein Fall, wo Material mit einer Darstellerin, die zu 99,9% zum Zeitpunkt des Drehs 18 war, trotzdem fortgesetzt wird, weil das Gutachten höher gewertet wird als entsprechende Nachweise.
Dies ist alles schlimm genug, wäre allerdings die Scheinminderjährigkeitsklausel noch im § mit drin, dann wäre ein großer Teil der legalen über 18 Teenager Pornographie damit zu beschlagnahmen. Dazu wird und kann es in D nicht kommen, da ja alle Produzenten der DVDs klar nachweisen können, daß die Modelle 18 oder älter sind. Bei selbst zusammengestellten Kopien, sowie altem Material aus den 60er - 80er Jahren, als der Altersnachweis noch nicht in allen Staaten zwingend vorgeschrieben war, bzw. einfach keine Nachweise mehr vorhanden sind, ist dies schon schwieriger.
So verstehe ich jedenfalls die "Scheinminderjährigkeits"problematik in D. Zur allgemeinen Verwirrung beigetragen hat die JM selbst, die ja in der Presse ihr eigenes § drei Mal verschieden interpretiert hat.
Sowie weitere Politiker, die jedesmal völlig verschiedene Interpretationen in die Presse posaunten.
Aber selbst bei der Verabschiedung im Bundesrat, dort sprach der niedersächsische Justizminister Busemann davon, daß " man die EU Richtlinie nicht nur 1:1 umgesetzt hat, sondern sogar noch über diese EU Richtlinie hinausgegangen ist" ( PHÖNIX, letzten FR ).
Bundespräsident Köhler würde uns allen einen großen Dienst erweisen - sogar den Politikern selbst - wenn er dieses verworrene § nächste Woche nicht unterschreibt.
25.09.2008
[...]Man kann diese unglückliche Formulierung stark vereinfachend mit “echt” oder “real” übersetzen; zur Abgrenzung vom “Fiktiven”.
“Tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen” sind z.B. Fotos aller Art oder ein echter oder geschauspielerter Videofilm
[...]
Hm.....daraus werde ich nicht schlau, denn was ist dann der unterschied zwischen "tatsächlichem Geschehen" und "echtem (realen) Geschehen", wenn man Deine "Übersetzung" anwendet?
Desweiteren stellt sich die Frage was bitte der Schutzzweck wäre wenn es sich um etwas handelt was geschauspielert wird d.h. kein realer Mißbrauch stattfindet?
bombjack
25.09.2008
[...]Mit “wirklichkeitsnahem” Geschehen sind letztendlich Abbildungen, Zeichnungen, Fotos usw. gemeint, die die Wirklichkeit einigermaßen konkret abbilden. Man hätte hier besser den Begriff “virtuell” verwenden sollen. Es gibt ja schon seit 1993 Erfahrungen damit, was Staatsanwälte und Richter als “wirklichkeitsnah” einstufen. Mit dem Besitzverbot der KP sind ja z.B. auch kinderpornographische Zeichnungen strafrechtlich verfolgt worden. Der Begriff “wirkichkeitsnah” schließt hier alles ein, vom schlecht gezeichneten Manga Comic, bis zum virtuellen Kinderporno am PC.
[...]
und genau hier setzt es bei mir aus.....sorry auch wenn dies Thema sehr emotional ist, aber wie oben schon geschrieben, der Schutzzweck von dieser Auslegung ist mir schleierhaft, denn von keinem werden Rechte verletzt, keiner wird geschädigt und niemand wird gezwungen sich dies anzusehen.
Meiner Meinung nach hat diese Form von Moral im StgB nichts zu suchen.....
bombjack
25.09.2008
Da ich mit und von der Sprache lebe, kann ich mich angesichts der Diskussion um "Scheinminderjährigkeit" nur wundern. Im Gesetzestext ist nirgends die Rede davon. Offenbar herrschen gewisse Unklarheiten hinsichtlich des Begriffes "wirklichkeitsnah". Dieses Wort nun bezieht sich eindeutig auf das "Geschehen", also auf eine konkrete Handlung. Wäre eine Scheinminderjährigkeit gemeint, hätte es völlig anders formuliert werden müssen. Eine Person kann nicht "wirklichkeitsnah" sein. Warum hier in derart epischer Breite über ein nicht existierendes Problem referiert wird, bleibt mir daher in Gänze verschlossen.
25.09.2008
Wie willst du im Nachhinein wissen, ob es realer Missbrauch war?
V.a. bei nicht im Inland produzierten Filmen, bei denen die Polizei also nicht einfach bei den Produzenten vorbeischauen können?
25.09.2008
@Eberhard Reese: Weil zumindest mir nicht klar ist, wo genau die Grenzen liegen.
Ich hoffe immernoch, dass mir jemand eine Antwort auf meine konkreten Fragen geben kann: Was bedeutet das Gesetz erotische
- Texte über Jugendliche oder jugendlich Beschriebene,
- Zeichnungen mit jugendlich aussehenden Personen oder
- Zeichentrickfilme?
25.09.2008
Ich will nur noch einmal die absurde § Lage in den NL darstellen. Aus Zeitgründen ohne die Verlinkung der Texte ( die aber ohnehin alle in holländischer Sprache sind ).
Denn Peter Mulchers Kommentar hat mich dazu noch einmal bewogen:
"Eine vernünftige Zwischenlösung würde sein, wenn ministeriell empfohlen wird, Jugendpornographie, die v o r dem Zeitpunkt des Inkafttreten des Gesetzes im Buch- und Zeitschriftenhandel erschienen, geschrieben oder fotografiert worden ist, im B e s i t z straflos sein zu lassen."
Dies stellt exakt die Lösung (?) in den NL dar.
( Auch VK/Kauf/Vertrieb sind straflos )
Wobei wir hier beides gleichzeitg haben, einmal laut § (Artikel 240) die strengste Umsetzung der EU Richtlinie, die die NL als erstes Land Europas, schon am 1.10.02, also noch vor der abschließenden Beschlußfassung der EU Rahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.
Verantwortlich dafür ist die damalige Rechtsaußen Regierung ( Pym Fortuyn Partei, Rechtsliberale ), die nur wenige Monate in dieser Konstellation im Amt war.
Laut NL § ist: " KP Material mit Personen, die jünger AUSSEHEN als 18". Damit hätte man fast jeden Niederländer strafrechtlich verfolgen können. Später gab es dann ein ellenlanges Rundschreiben des Justizministeriums, Pornographie mit unter 15/16-jährigen nicht strafrechtlich zu verfolgen. Im Schreiben steht einerseits "16", weil Material < 16 auch vor der § Änderung, sowohl im Strafrecht, als selbst in der Verfassung, als KP bezeichnet worden ist. Andererseits gab es immer eine pragmatische "-1 Jahr Toleranz Regel", die das Material mit 15-jährigen geduldet hat, schon wegen der Nähe zu Dänemark mit seiner damaligen 15er Grenze. Allerdings war die Produktion von Hardcore mit 15-jährigen in den NL verboten, aber nicht die Einfuhr der in DK produzierten Filme.
Das Schreiben selbst larviert fürchterlich herum, einerseits wird dem Leser vermittelt, daß man Pornographie mit unter 18-jährigen moralisch nicht gutheißen kann, andererseits wird gesagt, daß man Pornographie mit über 16-jährigen nicht juristisch als KP verfolgen sollte, dann wird die "Toleranz" Regel kritisiert, dann wird sie wieder als weiterhin gegeben angenommen, sozusagen als Gewohnheitsrecht. Meine Nachfrage bei der Polizei vor Ort hat jedenfalls ergeben, daß ALTES Material mit mind. 15 jährigen Modellen NICHT strafrechtlich verfolgt wird. Ich bat um eine kurze schriftliche Bestätigung, die abgelehnt worden ist, weil a.) dies ja im Rundschreiben steht, b.) das Strafrecht eine Legalisierung von unter 18er Material verbietet ( eben der neue § 240er, in dem kein Wort von dieser "Fristenlösung" steht ).
Auf meine erneute Nachfrage ob diese Filme jetzt völlig legal sind ( im juristischen Sinne ), meinte ein Polizeibeamter: " Was nicht verboten ist, ist nicht unbedingt legal. Aber bisher wird dieses Material nicht verfolgt. "
Rechtssicherheit sieht jedenfalls anders aus, aber diese Vorgehensweise ist mir immer noch lieber als die in D oder ÖST
25.09.2008
[...]Wie willst du im Nachhinein wissen, ob es realer Missbrauch war?
V.a. bei nicht im Inland produzierten Filmen, bei denen die Polizei also nicht einfach bei den Produzenten vorbeischauen können?
[...]
Diese Frage stellt sich doch bei allen Medien, die reale Abbildungen zeigen, selbst beim lachenden Kind in der Badewanne was jeder für einen Familienschnappschuß hält kann, wenn man Dein Argument berücksichtigt, nicht davon ausgegangen werden, daß es um keinen realen Mißbrauch handelt, denn wer weiß was da noch für andere Aufnahmen exisitieren.
Bloß und das ist der Punkt, gibts da so ein kleinen Grundsatz (der zwar immer mehr ins Schwanken gerät) und der nennt sich im "Zweifel für den Angeklagten".
bombjack
25.09.2008
Anmerkung zur "virtuellen" Pornographie
Im Bereich dessen, was man - falsch - homosexuelle Kinderpornographie nennt (mit Homosexualität hat die Erotik der Knäblein vor der Pubertät herzlich wenig zu tun), mußte ich mir im Netz allerlei *virtuelle* Kinderpornographie ansehen, obgleich ich nach dem suchte, was man heute Jugendpornographie nennt.
Ich geriet in eine ganze Welt von "Poser Art", benannt nach einem inzwischen auch schon in die Jahre gekommenen Graphikprogramm. Damit lassen sich künstliche Menschen fotorealistisch abbilden, in Handlungen verstricken, ihnen Emotionen verleihen und Räume und Landschaften hinzukomponieren.
Um es kurz zu machen - ich war auf eine ziemlich grausige Weise fasziniert. Für so
*perfekt in der Illusionswirkung
hätte ich diese "Poser Art" niemals gehalten. Ich ging von den plumpen, ganz kalten, artifiziellen Mangas aus und erwartete dort Ähnliches.
Von wegen! Eine gut gemachte Poser-Art-Serie übertrifft in ihrer Eindringlichkeit und S u g g e s t i v k r a f t jede Fotoserie. Es ermöglicht tiefe Einblicke in das geheime Wesen der Knäblein-Liebhaber, wenn zugefügter brutaler Schmerz, verlogenes "fröhliches" Mitmachen der Kinder dargestellt werden. Die Knäblein stellen sich "vergnügt", ja "begeistert" in Reihen auf, können es nicht erwarten, von Männern mit Riesenorganen oral halb erstickt oder anderweitig benutzt zu werden.
Solche virtuelle Darstellungen sind womöglich infamer als die real abfotografierten Serien, weil eben eine ungeheure, verlogene Suggestivkraft entfaltet werden kann, die fast keine Grenzen kennt - Kinder "hinterher" in Mülleimern entsorgt usw.
Soviel zur Gefährlichkeit virtueller Darstellungen. Es handelt sich nicht um die althergebrachten pornographischen Strichzeichnungen, die wir von Klowänden und aus den Unterfächern unserer Schultische her kennen.
Allerdings, und da sind wir wieder beim springenden Punkt, das alles hat im Bereich über 14 eine andere Qualität. W e n n aber irgendeine Darstellungsweise sozusagen "in vorderster Linie" verboten werden sollte, dann die virtuelle der modernsten Art.
26.09.2008
Ich sehe zwischen dem lachenden Kind in der Badewanne und einer nachgestellten Missbrauchsszene einen Unterschied in der Intention dessen, der sie sich ansieht und damit einen Unterschied im "Zweck" des Bildes.
Ein Bild eines lachenden Kindes in der Badewanne zeigt keine Demütigung, und damit sollte es für jemanden, der genau diese Demütigung sucht, wenig interessant sein. Es bietet kein Vorbild für Missbrauch.
Und sollte es das doch tun, dann wäre mir hier der Kollateralschaden (alle Urlaubsphotos vom Nacktbadestrand verbieten) zu hoch - soll die Polizei lieber aufhören harmlose Musiktauscher im Netz zu verfolgen und sich stattdessen auf Produzenten von KP konzentrieren; dann hat sie nämlich genug Resourcen frei.
Überall Böses zu suchen geht schief - im Fall von Filmen von gequälten Kindern anzunehmen, dass sie schon geschauspielert sein werden, aber auch.
26.09.2008
Dem Gesetzgeber ist bekannt, dass sexuelle Handlungen bereits vor dem 18. Geburtstag stattfinden. Diese dürfen aber nicht (mehr) pornographisch verwertet werden. Der 18. Geburtstag ist das einzige Kriterium, welches objektiv nachweisbar ist. Der Gesetzgeber hat das richtig erkannt und umgesetzt. Sinnvoll und wichtig ist das etwa für Zeitschriftenverlage oder Videotheken, die nun ihr Angebot beibehalten können, sofern die Darsteller volljährig sind.
@ Arne, Mulzer, Kaiser:
Mit 18 sieht niemand mehr aus wie ein Kind. Es geht in meinem Beitrag um Scheinminderjährigkeit, nicht um Kinderpornographie. §184c hat damit auch nichts zu tun. Viele Diskussionsbeiträge streifen den Inhalt des Paragraphen nicht ansatzweise. Auch der Begriff Missbrauch ist hier fehl am Platze.