Vorsicht in Bayern: Sicherstellung eines Radarwarners ohne Stromversorgungskabel ist rechtmäßig

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.08.2008

Der VGH München hat am 13.11.2007 (=NZV 2008, 375) entschieden, dass ein im Fahrzeug installiertes Radarwarngerät selbst dann zulässigerweise sichergestellt werden kann, wenn eine Stromversorgung mangels Adapterkabels im Fahrzeug gar nicht möglich ist. Hier einige Auszüge aus dem Urteil:

Welche Anforderungen an den Begriff der Betriebsbereitschaft zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Wissenschaft noch nicht abschließend geklärt. Soweit ersichtlich, wird überwiegend angenommen, dass Betriebsbereitschaft jedenfalls dann besteht, wenn das Radarwarngerät während der Fahrt jederzeit ohne größeren technischen Aufwand eingesetzt werden kann. ...Nach Ansicht des Senats muss der Aufbau des Geräts jedenfalls soweit abgeschlossen sein, dass es ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand in Betrieb genommen werden kann. Der geringe technische Aufwand kann nach Einschätzung des Senats nicht allein ausschlaggebend sein, weil mit dem Begriff der Betriebsbereitschaft im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem die unmittelbare zeitliche Verfügbarkeit einer Sache verbunden wird. Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage..... Für den Begriff der gegenwärtigen Gefahr kann es nicht darauf ankommen, ob subjektiv nach dem Plan des Verdächtigen der Rechtsverstoß innerhalb weniger Stunden oder erst in einem Monat begangen werden soll. Maßgeblich ist, ob objektiv aus der Sicht eines verständigen Dritten ex ante betrachtet die Besorgnis einer Tatverwirklichung in nächster Zeit besteht. Wird durch eine für Dritte klar erkennbare Maßnahme wie das Anbringen des Radarwarngeräts im Frontbereich des Fahrzeugs ein vorsätzlicher Rechtsverstoß vorbereitet, dann liegt aus der Sicht eines verständigen Dritten die Besorgnis nahe, dass das Radarwarngerät in Bälde in Betrieb genommen wird.... Wie das VG München zutreffend hervorgehoben hat, stehen der Inbetriebnahme in diesem Fall nur noch geringe technische Hindernisse im Wege. Die Beschaffung eines Adapterkabels ist in kurzer Zeit möglich. Da der Kl. bereits das sehr viel teurere Radarwarngerät erworben und in seinem Fahrzeug installiert hatte, war die befürchtete Ordnungswidrigkeit schon in einem derart fortgeschrittenen Vorbereitungsstadium, dass aus der Sicht eines verständigen und besonnenen Polizeibeamten mit einer Tatverwirklichung in Bälde zu rechnen war. Die Sicherstellung des Geräts war daher rechtlich möglich und angezeigt.

Anderer Ansicht zur Anwendung des § 23 Abs. 1b StVO ist etwa das Verwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 23.05.2007 - 1 K 1267/06. Zuletzt für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts: AG Lüdinghausen, Urteil vom 14.3.2008 - 19 OWi-89 Js 103/08 -16/08  = NJW 2008, 2134

Eine Fahrt mit Radarwarner kann man in diesem youtube-video sehen.

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3 Kommentare

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Dass die Bayer scho immer etwas strenger waren.. aber sich so betriebsbereit auszulegen bedarf viel Phantasie.. :-)

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