BGH will Weg für ein härteres Vorgehen gegen die Verbreitung der Partydroge "Crystal" (Crystal-Speed, Ice, Shabu) frei machen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 07.08.2008

Nach dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 6.8.2008 - 2 StR 86/08 - beabsichtigt dieser Senat, den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Metamfetamin auf 5 g Metamfetaminbase oder umgerechnet ca. 6 g Metamfetaminhydrochlorid Wirkstoffgrenze festzulegen. Der BGH hatte sich bei seiner 2001 erfolgten Grenzziehung an der Wirkstoffgrenze für andere Amfetaminderivate orientiert und dies damit begründet, es erscheine im Hinblick auf die Wirkungsähnlichkeiten sinnvoll, für derartige sog. Designerdrogen einheitliche Grenzwerte festzusetzen. 

Nach der Anhörung von Sachverständigen hält der 2. Senat eine Gleichstellung von Metamfetamin mit anderen Amfetaminderivaten dagegen nicht für sachgerecht. Von einer vergleichbaren Wirkung sei nicht auszugehen; vielmehr entsprechen Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin eher diejenigen der Kokainzubereitung "Crack". Wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung berichtet, ist "Crystal", das als weißes oder ein gefärbtes kristallines Pulver, zum Teil auch in Tablettenform oder Kapseln, verkauft wird, wegen  ihrer hohen Giftigkeit für die Nervenzellen vermutlich höchst gefährlich. Ein großes Risiko bestehe auch in dem hohen Suchtpotenzial. Metamfetamin  wirkt ähnlich wie Amfetamin, aber länger und stärker. Es kommt zu einer Leistungssteigerung, Hunger und Müdigkeit werden unterdrückt. Ein gehobenes Selbstwertgefühl, erhöhte Risikobereitschaft, extreme Nervosität sowie ein gesteigerter Rededrang sind typische Symptome.

Zur Bestimmung der nicht geringen Menge geht der Senat von einer durchschnittlichen, für nicht gewohnte Konsumenten an der Grenze zu einer gesundheitsgefährdenden Dosis liegenden Konsumeinheit von 25 mg Metamfetaminbase aus. Unter Berücksichtigung einer Maßzahl von 200 Konsumeinheiten folgt hieraus der Grenzwert von 5 g Metamfetaminbase , was gerundet 6 g Metamfetaminhydrochlorid  entspricht.

Der 2. Senat hat beschlossen, bei den anderen Strafsenaten anzufragen, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Grenzwert der nicht geringen Menge bei Metamfetamin festhalten.

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