Keine Doppelverwertung? Erhöhung des Bußgelds und Festsetzung eines Fahrverbots aus demselben Grund

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.07.2008

Das OLG Jena hatte einen in der Praxis im Gerichtssaal häufig diskutierten Fall zu entscheiden: Der Betroffene wies im Verkehrszentralregister zahlreiche Voreintragungen auf, als es zu einem neuerlichen Geschwindigkeitsverstoß kam. Das Amtsgericht hatte die von der Bußgeldbehörde zunächst festgesetzten Rechtsfolgen noch verschärft und neben dem bereits im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot (Grund: Beharrlichkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG) auch die Geldbuße von 80 auf 120 Euro erhöht. Das AG hat hier jeweils die Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister verwertet. Hierin hat das OLG Jena (NZV 2008, 372) jedoch keine unzulässige Doppelverwertung gesehen.

Weitergehend zum Fahrverbot in Bußgeldsachen: Krumm, NJW 2007, 257. Wer richtig tief in die Materie eindringen will, dem empfehle ich (nicht ganz uneigennützig): Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006.

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2 Kommentare

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Die gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den vorherigen Bestrafungen ("Abmahnung"), die durch das neue Fehlverhalten zum Ausdruck, dürfte in den vorherigen Urteilen noch nicht Bestandteil gewesen sein.

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Ich denke auch, dass der Gesichtspunkt dahinter steckt. Ich glaube auch nicht, dass die Frage der Doppelbestrafung hier das eigentliche Problem darstellt, sondern vielmehr (einfach mal ins Unreine gesprochen) zunächst zu fragen ist: Welche Geldbuße ist (warum) angemessen? Im zweiten Schritt ist das Fahrverbot wegen der Beharrlichkeit zu prüfen. In einem dritten Schritt wird wohl das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen sein und die bestehende Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße. Diese Gesichtspunkte dürften sodann als eine Art Regulativ wirken und letztlich bei der Beantwortung der Frage helfen, ob tatsächlich Geldbuße und FV erhöht werden müssen, um ausreichend auf den Betroffenen einzuwirken.

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