Gewinnspiele bei 9Live und Co - Strafbares Glücksspiel?

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 08.06.2008

Ob Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien, die eine Teilnahme über die Nutzung von Mehrwertdiensten (z.B. 0137-Rufnummern, Premium-SMS) ermöglichen, unter bestimmten Umständen auch als strafbares Glücksspiel nach § 284 StGB qualifiziert werden können, ist vor allem in der Rechtsliteratur stark umstritten. Ich habe im Auftrag der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im April/Mai 2008 unter anderem zu dieser Fragestellung ein Rechtsgutachten verfasst. Im Rahmen der Untersuchung hat sich aus meiner Sicht gezeigt, dass im Hinblick auf eine für die "Glücksspiel"-Eigenschaft u.a. notwendige fehlende bloße Geringwertigkeit eines Spieleinsatzes auch die Mehrfachteilnahme (also das multiple Anrufen über Mehrwertdienste in kurzer Zeit) zu berücksichtigen ist.

Auf der Veranstaltung der KJM vom 06. Juni 2008, im Rahmen derer das Gutachten vorgestellt wurde, hat insbesondere dieser Punkt des Geringswertigkeitsmaßstabes im Kontext der Mehrfachteilnahme zu Kontroversen im Rahmen der Diskussion geführt. Ich möchte daher auch im Rahmen des Blogs unter Einbeziehung der Gutachtenergebnisse gerne diskutieren: Können Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien unter bestimmten Voraussetzungen Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB / §§ 1 ff. GlüStV sein?

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10 Kommentare

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Danke, dass Sie diese ausführliche rechtliche Betrachtung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Im Hinblick auf die Geringwertigkeit des Spieleinsatzes bei wiederholender Teilnahme sind für mich insbesondere folgende Argumente absolut überzeugend:

1. Viele Gewinnspiele leben gerade davon, dass sich der Gesamteinsatz erst durch mehrere einzelne Einsätze zusammensetzt. Sie führen Poker und Roulette als Beispiele auf. Warum sollte nun bei Call-in-Sendungen und ähnlichen Angeboten ein mehrfacher Einsatz nicht berücksichtigt werden?

2. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Erlaubnisvorbehalts für Gewinnspiele, den Schutz vor "Spielleidenschaft", ist nicht einzusehen, warum nur auf den einzelnen Anruf abzustellen sein soll, wo doch gerade in der mehrachen Teilnahme die eigentliche Gefahr zu sehen ist. Zumal viele Call-in-Sendungen gerade auf eine Mehrfachteilnahme ausgelegt sind ("Setzen Sie sich ein Limit").

Andererseits leuchtet mir auch Ihre Differenzierung zwischen bloßen Kommunikationskosten und dem tatsächlichen Gewinn des Veranstalters ein. Skeptisch bin ich allerdings, ob eine analoge Deckelung der Spielverluste auf 80 EUR pro Stunde (oder von mir aus 20 EUR pro Viertelstunde) auch nur als Maßstab in Betracht kommt. Denn wenn ich das richtig verstehe, dann bezieht sich § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ja auf erlaubnispflichtige Glücksspiele, die auch in der technischen Ausgestaltung einer strengen Kontrolle unterliegen. Bei Call-in-Sendungen ist aber ja wohl weder eine Genehmigung noch eine besondere Ablaufkontrolle notwendig. Insofern sehe ich in solchen Sendungen eine deutlich höhere Gefahr, auch für Missbrauch (der Verdacht kam ja in der Vergangenheit immer wieder auf). Deshalb sehe ich es eher kritisch dort den selben Maßstab wie für regulierte und überwachte Glücksspiele heranzuziehen.

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Sie haben mit Ihrem letzten Punkt recht! Wenn Sie nochmals genauer in das Gutachten schauen, werden Sie sehen, dass ich eine 1 : 1 Übertragung des Maßstabes von 80 EUR pro Stunde gerade nicht befürworte. Denn die in der SpielVO gesetzte Grenze soll ja auch gar nicht den Glücksspielcharakter (wegen etwaiger Geringwertigkeit) ausschließen. Daher sollte in der Tat rechtspolitisch darüber nachgedacht werden, einen Höchstbetragsgrenze unterhalb dieses Betrages festzulegen, um für die Anbieter Rechtssicherheit im Hinblick auf etwaige Strafbarkeitsrisiken zu schaffen.

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Okay, dann habe ich Sie wohl falsch verstanden. Ich war über folgende Formulierung in der Zusammenfassung auf Seite 136 gestoplert:

"Ist das Gewinnspiel auf eine mehrfache Teilnahme potentieller Spieler gerichtet, so ist darüber hinaus von einem Glücksspiel [...] jedenfalls dann auszugehen, wenn in Entsprechung der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV geregelten Höchstverlustgrenze die Summe der Spieleinsätze (Anrufentgelte) im Zeitraum vom 15 Minuten einen Betrag von 20 EUR erreichen oder überschreiten kann."

Mir ist schon klar, dass Sie damit den Maßstab der SpielV nicht 1:1 übertragen wollen. Nicht ganz verstanden habe ich allerdins, inwiefern sich eine ähnliche Höchstgrenze nun auf die Strafbarkeit eines solchen Gewinnspiels auswirken und Rechtssicherheit schaffen soll.

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Es muss aus meiner Sicht keine "ähnliche" Höchstgrenze sein, sie sollte aber unter der genannten von 80 Euro pro Stunde liegen. Wie Sie aus der heterogenen Rechtsprechung ersehen können, gibt es keinen genauen Betrag, der als einzig "Richtig" und "Falsch" im Hinblick auf die Geringwertigkeit angesehen werden könnte. Es gibt ja sogar Rechtsprechung und Rechtsliteratur, die die Berücksichtigung der Mehrfachteilnahme generell negiert. Gerade deshalb bedarf es aus meiner Sicht noch einer rechtspolitischen Diskussion, die in eine Klarstellung des Gesetzgebers münden sollte, welcher Höchsteinsatz bei Mehrfachteilnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums noch als geringwertig im Bezug auf den strafrechtsrelevanten Spieleinsatz angesehen werden kann. Dem sollte das Gutachten indes nicht vorgreifen. Der Vergleich mit dem Gewerberecht ist wie gesagt in erster Linie nur ein rechtssystematisches Aurgument für die grundsätzliche Berücksichtigung der Mehrfachteilnahme auch bei der Bestimmung der Geringwertigkeitsgrenze des SPieleinsatzes im Rahmen des § 284 StGB.

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Also, ich habe eine Sendung von 9live zum Anlass genommen, mich als Nichtjurist (!) mal ein wenig (!) mit dem Thema Glückspiel und 9live zu befassen.

Anfang Juni lobte 9live eine "Treueprämie" aus für den Fall, dass Zuschauer eine falsche Lösung nannten. Die "Treueprämie" wurde systematisch und über mehrere Stunden ausgezahlt. Sie betrug beispielsweise über eine Stunde lang 150 €. Somit war ein Gewinn rein vom Zufall abhängig. Die Argumentation, es handele sich um ein Geschicklichkeitsspiel, sollte also in diesem Fall keine Rolle spielen. Die Treueprämie sehe ich als Gewinn, da sie laut Auskunft meines Finanzamtes ebenfalls steurfrei ist und 9live auf seiner Homepage die Empfänger der Treueprämie als Gewinner auflistet.

Zunächst ist es auffällig, dass die Redaktion die Prämie nicht "Trostprämie" sondern "Treueprämie" nannte. Dies deutet darauf hin, dass hier von Seiten des Senders versucht wurde, die Zuschauer zu Mehrfachanrufen zu animieren. Die Telefon-Bandansage im Falle einer "Niete" ("versuchen Sie es doch gleich nochmal") und die Aussagen der Moderatoren (Zeitdruck, Vergleich von 50Cent-Einsatz und 150€-Treueprämie,...) taten ihr übriges. Dazu fiel mir als Normalbürger folgendes ein: Vor kurzem musste ein Sportwettbüro in unserer Stadt schließen, wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol. Könnte der Betreiber nicht einfach die Einsätze auf 50 Cent senken und die Besucher des Wettbüros dazu auffordern mehrmals teilzunehmen? Würde so durch die Stückelung des Einsatzes aus einem Glücksspiel ein legales Gewinnspiel? Vielleicht ein heisser Tipp für alle Wettbüros?

Viel interessanter finde ich allerdings folgendes Ergebnis meiner "Nachforschungen":

Ich gehe davon aus, dass in Deutschland der Gleichheitsgrundsatz gilt. Bieten zwei unabhängige Unternehmen in der Öffentlichkeit nahezu identische Gewinnspiele an, so sollten sie - hinsichtlich der Einordnung "Glücksspiel oder nicht" - gleich behandelt werden.

Also fragte ich bei verschiedenen Großstädten an. ob ein Gewinnspielkonzept wie es 9live Anfang Juni veranstaltet hatte, auch in deutschen Innenstädten erlaubt sei. Ich bezeichnete das Spielkonzept (1. Gewinnstufe nach Zufallsprinzip 5 € mit 50 Cent Einsatz, nach erfolgreicher erster Gewinnstufe: 2.Gewinnstufe "Automarken mit A" 500 €) ausdrücklich als Gewinnspiel und fragte nach, ob hier insbesondere strafrechtliche Probleme vorhanden seien.

Ich erhielt nur negative Rückantworten. Keine Stadt wollte mir die Veranstaltung dieses Gewinnspiels in Aussicht stellen. Nun mag es sein, dass es in der Fußgängerzone bestimmte Auflagen gibt, die nichts mit der Frage Glücksspiel zu tun haben. Aber das Beispiel Hamburg hat mir zu denken gegeben.
Die Hamburger Innenbehörde antwortete mir, dass einer Genehmigung dieses Spielkonzepts höchstwahrscheinlich das Hamburger Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages entgegenstehen würde. Das Spielkonzept sei nicht nur genehmigungsplichtig sondern wahrscheinlich auch nicht genehmigungsfähig.

Nach § 12 Absatz 1 GlüStV darf eine Erlaubnis für ein öffentliches Glücksspiel nicht erteilt werden, wenn mit der Veranstaltung eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen.

Warum wurde dieses Spielkonzept als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB gewertet? Dazu folgendes:
Soweit bei einem Gewinnspiel der Erwerb von einem Einsatz abhängt oder für die Gewinnchance letztlich der Zufall überwiegend ausschlaggebend bleibt (§ 14 Absatz 2 Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag), handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel.

Interessant ist in diesem Fall das "oder". Die Frage, ob 50 Cent ein erheblicher Einsatz sind, spielt also keine Rolle bei der Bewertung "erlaubnispflichtiges Glücksspiel" oder nicht?

Außerdem wurden meinen Teilnahmebedingungen (freiwilliger Ausschluß (keine gesetzliche Grundlage!) von Mitspielern unter 18 nach Augenschein, nur im Gewinnfall durch Personalausweiskontrolle) schwerwiegende Versagungsgründe hinsichtlich Jugend- und Spielerschutzinteresse attestiert.

Fakt ist, dass ein Unternehmen, welches nicht aus der Medienbranche stammt, nur schwerlich ein eben solches Spielkonzept in der Öffentlichkeit verwirklichen kann, ohne Probleme mit Verwaltungen und Strafverfolgungsbehörden zu riskieren.

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Vielleicht noch ein kurzer Nachtrag. Es könnte sein, dass sich der Sachbearbeiter der Hamburger Innenbehörde mit dem Wort "oder" vertan hat.
Vielleicht ist der §14 Absatz 2 HmbGlüStVAG anders gemeint und das "oder" nicht gerechtfertigt:
"Hängt bei als Gewinnspiel bezeichneten Veranstaltungen der Erwerb der Gewinnchance von einem Entgelt ab, handelt es sich um erlaubnispflichtige Glücksspiele. Dies gilt auch bei Wissens-, Quiz- oder sonstigen Spielen, sofern nur ein Gewinn oder eine geringe Anzahl von Gewinnen unter einer Vielzahl von Teilnehmern zu vergeben ist und deshalb für die Gewinnchancen letztlich der Zufall überwiegend ausschlaggebend bleibt."

Insofern erübrigt sich vielleicht meine Frage. Auf jeden Fall ist das Thema sehr komplex und ich stimme mit dem Gutachten der KJM überein, dass eigentlich eine Legaldefinition des Gewinnspielbegriffs fehlt. So bleibt eine Unterscheidung Glücksspiel gemäß § 284 StGB versus genehmigungsfreies Gewinnspiel schwierig.
Mein Fazit allerdings bleibt. Öffentliche Fernsehgewinnspiele werden durch die entsprechenden Aufsichtsgremien (Landesmedienanstalten) eindeutig anders behandelt, als Gewinnspiele am Spielautomaten am Imbiss um die Ecke. In diesem Zusammenhang fällt mir ein, dass eine Expertenkommission dem Bundeswirtschaftsministerium jüngst die Herabsetzung der Verlustobergrenze an Spielautomaten von 80€/Stunde auf 7€/Stunde empfohlen hat. Die Begründung: Die große Mehrheit der Spielsüchtigen besucht nicht Casinos oder spielt Lotto, sondern wird in Spielhallen angetroffen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat diesen Vorstoß zurückgewiesen. Protektion eben, aber das ist jetzt schon eine politische Sichtweise.

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Ich bin beruflich mit dem Glücksspielwesen befasst.
Ich kann mich noch gut an die verzweifelte Dame erinnern, die letztes Jahr mit einer Telefonrechnung von über 300,- Euro bei mir erschienen ist. Laut EVN wurden innerhalb einer Stunde gut 240,- Euro für eine 9-Live-Nummer (0137 er Nummer)verspielt (im Sekundentakt mit Wahlwiederholungstaste). Da kann kein Geldspielgerät mehr mithalten (und dafür sind PTB-Zulassungen und zig Erlaubnisse §§ 33i, 33c Abs. 1 u 3 GewO erforderlich). Die sogenannten "Unterhaltungsspielgeräte" (§ 6a SpielV) sind seit 2 Jahren verboten und dies alles angeblich zu Bekämpfung der Glücksspielsucht. O.K. , aber im Wohnzimmer scheint dies noch via Bildschirm im erheblichem Umfange erlaubt zu sein.

Aus meiner Sicht illegales Glücksspiel. Aber was sollte ich der Dame raten? Die Teilnahme am illegalen Glückspiel ist ebenfalls strafbar.

Die Ordnungsbehörden sollen Sportwetten ausländischer Wettanbieter, Ausspielungen und Tombolen von Vereinen oder kleinen Gewerbebetrieben verbieten (aus Gründen der Suchtprävention) und am Abend sieht man Sendungen, bei denen Millionen mit heißen Versprechungen verzockt werden (und dies mit erheblichen Einsätzen, wie man oben sieht). Plötzlich hier kein Wort mehr von "Bekämpfung Glücksspielsucht"!?

Die Politik und die zuständigen Aufsichtsbehörden (Landesmedienanstalt?) scheint nicht zu wissen, was los ist. Ich darf mir keinen Kopp darum machen, sonst platzen mir die Magengeschwüre.

Übrigens: Bei der Dame (s.o.) handelte es sich nicht um die allgemeinhin bekannten "Zocker", sondern um eine Bürgerin, die nach eigener Angabe keine Spielerin ist sich beim "Zappen" auf den TV-Sender "verirrt" hätte. Sie war über sich und ihr Verhalten im Nachhinein selber sehr erschrocken. Durch die Aufmachung und Moderation der Sendungen würden die Zuschauer/innen regelrecht psychisch "gezwungen", mit zu spielen.

Alles unglaublich

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Ich frage mich dann, wieso die sog. "Auktionsplattformen" wie Swoopo.de überhaupt betrieben werden dürfen?

Hier gibt es ein Objekt, welches versteigert wird.

Um ein Gebot abzugeben, muß man sich zunächste Gebte für 50cent / Stk kaufen.

Jedes abgegebene Gebot erhöht den Gebotspreis des Objekts um (zumeist) 1cent sowie die Restlaufzeit um 1-10 Sekunden (per Zufallsgenerator).

Nur derjenige, der das letzte Gebot abgibt, erhält das Auktionsobjekt für den Gebotspreis, der am Ende feststeht.

Die Firma selbst finanziert natürlich die Auktionsobjekte über die Gebotskosten.

Bsp.:

LCD-Fernseher (UVP = 1.000,-EUR) / 1 cent-Auktion

Gebotspreis am Schluß liegt bei 100,-EUR für den Gewinner

Um diese 100,-EUR hochzutreiben, müssen (da in 1cent-Schritten) 10.000 Gebote zu 50cent abgegeben worden sein = 5.000,-EUR

Somit nimmt das Unternehmen einmal die 100,-EUR + die 5.000,-EUR ein und NUR der letzte Gebotsabgeber gewinnt, alle anderen finanzieren nur den Gewinn.

Da kann mir KEINER sagen, dass das wirklich legal sein kann, oder???

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ich hoffe der artikel hüpft durch nen neuen post aus dem archiv ! (webmaster: sonst hilf mir! danke!)

hier sollte das thema SWOOPO vielleicht - nochmals aus rechtlicher sicht genauers betrachtet - werden... finde das da einige punkte mehr als sehr bedenklich sind.

- auktionen sind das doch defakto nicht. das ist schlicht glückspiel gegen entgelt. 99,99 aller "bieter" respektive spieler verlieren einen einsatz und nur einer gewinnt. alle bieter / spieler sind anonym.

- es werden teilweise tausende euro gewinn durch den betreiber eingefahren, obwohl der zu versteigernde artikel grad mal 900€ wert ist -> rechtsgeschäft nichtig wegen wuchers?

- es wird nirgends explizit auf die gefahren oder die möglichkeit einer "zocksucht" hingewiesen. werbung wird nur mit den ultra-schnäppchen gemacht. nirgends erscheint ein hinweis dass hier mal eben kurz 100e wenn nicht 1000e spieler mal kurz 5 - 10 - 50 - 400 oder gar 1000€ in den sand gesetzt haben ohne am ende was zu bekommen.

- es gibt keinerlei transparenz, was wieviel wer steigert. nicht einmal danach.

- wie sieht es mit dem rücktrittsrecht aus? kann man das 14 tage testen und kommt dann wieder aus den verträgen / sein gesamtes geld zurück? wie schaut das aus rechtlich?

könnte sich hiermit mal jemand beschäftigen, der sich mit der rechtlichen grundlage auskennt? rechtsanwälte? verbraucherschützer? wer kennt sich aus und kann all den kleinen und riesigen lämpchen helfen denen abzocker das handwerk zu legen?

wenn ich ne anzeige inseriere das ich mein haus versteigere, jedes gebot 100€ kostet. aber immer wenn jemand 100€ bietet die frist für das ende meiner auktion um 1 tag steigt - ich aber niemand sage, wer was geboten hat (also auch sagen der und der hat geboten - also ohne jegliche kontrolle ob die letzten 24h überhaupt jemand geboten hat), dann ist das doch auch schlichtweg illegal oder?

mfg
reingefallen

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