Unbezahlte Geschäftsgebühr mindert PKH-Vergütung nicht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.06.2008

Die Minderung der Verfahrensgebühr durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach der Rechtsprechung des BGH treibt ihre Blüten auch bei der PKH- Vergütung. Nachdem das Familiengericht die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse mit der Begründung gekürzt hatte, das wegen der Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 IV nur eine 0,65 Verfahrensgebühr zu erstatten sei, obwohl die Geschäftsgebühr nur zu einem Bruchteil der angefallenen Höhe vom Mandanten bezahlt worden war, hat das OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2007- 8 WF 161/07 - entschieden, dass Zahlungen des Mandanten ohnehin nach § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung anzurechnen sind und dass der Staatskasse die Berufung auf die Zahlungsverpflichtung des Mandanten für die 2. Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verwehrt ist, wenn der Mandant die von ihm geschuldete Geschäftsgebühr nicht an seinen Bevollmächtigten gezahlt hatte.

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