BGH stellt hohe Anforderungen an Alterskontrolle im Internet

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 18.04.2008

Dem bereits am 18.10.2007 verkündeten Urteil des BGH zu den Anforderungen an Altersverifikationssystemen bei pornographischen Internetangeboten folgte in dieser Woche die Veröffentlichung der Urteilsgründe.

Neben Fragen der Linkhaftung und der Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen des TMG stehen dabei vor allem die Anforderungen an Altersverifikationssysteme (AVS) bzw. Geschlossene Benutzerguppen i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV im Mittelpunkt. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt danach keine hinreichend effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.

Welche Anforderungen an AVS zu stellen sind, spezifiziert der BGH zum einen durch einen Verweis auf die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bereits gebilligten Systeme. Zum anderen stellt der Senat fest, dass wie bei § 1 Abs. 4 JuSchG beim Versandhandel mit pornographischen Trägermedien auch § 4 Abs. 2 JMStV eine rein technische Altersverifikation zulasse; allerdings nur dann, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht. Grundsätzlich denkbar erscheine etwa, die Altersverifikation durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check durchzuführen oder unter Verwendung biometrischer Merkmale.

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