BVerfG: Einstweile Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 19.03.2008

Ein Etappensieg für die Datenschützer? Das BVerfG hat heute mit Beschluss vom 11.03.08 (Az. 1 BvR 256/08) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die zum 1.01.2008 in Kraft getretene  Vorratsdatenspeicherung teilweise stattgegeben.

 

Das Gericht lehnte es ab, die eigentliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Mit der Bevorratung alleine sei daher noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könne (Rn. 150).

 

Anders beurteilte das Gericht die Situation mit Blick auf die Datenweitergabe zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b S. 1 Nr. 1 TKG. In einem hierdurch ermöglichten Verkehrsdatenabruf liege ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG (Rn. 156). Allerdings sei zu berücksichtigen, dass bei Erlass einer Anordnung Nachteile für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung drohen, wenn sich die Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung letztlich als verfassungskonform erweisen sollten (Rn. 159).

 Das Gericht löste diesen Konflikt, indem es die Verpflichtung zur Übermittlung und die Erlaubnis zur Nutzung alleine auf Vorrat gespeicherter Daten bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die Fälle beschränkte, in denen das Verfahren sich auf eine Katalogtat i. S. v.  § 100a Abs. 2 StPO ist und zudem die weiteren Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. Zulässig bleiben indes entsprechende Auskunftsersuchen. Die Strafverfolgungsbehörden können also auch zur Verfolgung weniger gewichtiger Straftaten die Carrier/ISPs zur Auskunft über auf Vorrat gespeicherte Daten verpflichten. Diese müssen dann die gewünschten Daten aus dem Gesamtdatenbestand herausfiltern und aufbewahren, um gegebenenfalls später übermittelt werden zu können, und zwar über die Löschungsfrist des § 113a Abs. 11 TKG hinaus. Der „Diensteanbieter“ darf aber „das Suchergebnis nicht zu eigenen Zwecken verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff darauf nehmen können“ (Rn. 176).

 

Link:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html

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