Geschwisterinzest bleibt strafbar - Das BVerfG hat eine Chance vertan

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 14.03.2008

Mit dem gestern veröffentlichten Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 - bestätigt das BVerfG die Strafbarkeit des Geschwisterinzests nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB: Der  Gesetzgeber habe mit der strafrechtlichen Sanktionierung seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, indem er die Wahrung der familiären Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests, dem Schutz der in einer Inzestbeziehung "unterlegenen" Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen als ausreichend erachtet hat.

Dagegen halte ich die abweichende Meinung des Vizepräsidenten des BVerfG Prof. Dr. Winfried Hassemer für überzeugend begründet, der die Strafnorm nicht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sieht.

Darf es Strafnormen geben, ein strafrechtliches Rechtsgut nicht in Mitleidenschaft ziehen? Reicht der Schutz eines Tabus, einer mächtigen Moralvorstellung aus, Strafe zu rechtfertigen? Diese Fragestellungen kommen nur im Sondervotum vor. Nach Hassemer verfolgt § 173 Abs.  2 Satz 2 StGB schon kein Regelungsziel, das in sich widerspruchsfrei und mit der tatbestandlichen  Fassung vereinbar wäre.  - Der Ertrag der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist,  wenn diese so wie von der  Senatsmehrheit vollzogen wird, bereits dadurch begrenzt, dass die Geeignetheit und Erforderlichkeit abhängig sind von der gesetzgeberischen Zielvorgabe; die Entscheidung über die Angemessenheit von Eingriff und verfolgtem Zweck obliegt grundsätzlich dem parlamentarischen Gesetzgeber, so dass das in politischer Willensbildung gefundene Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs nur im Ausnahmefall einer evidenten Unverhältnismäßigkeit verfassungsgerichtlich justizabel ist.

Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab der  Verhältnismäßigkeit ist, wie das Sondervotum zeigt, durchaus in der Lage  im Verfassungsrecht die Rechtsgutskonzeption zu rekonstruieren. Weil dies im Mehrheitsvotum unterblieben ist, hat das BVerfG die Chance vertan,  das weit weniger als die strafrechtliche Rechtsgutstheoie ausgearbeitete Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne eines strafbarkeitseinschränkenden Prinzips zu konkretisieren.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Nach der lebhaften Diskussion um die Online-Durchsuchung meinte ich, dass der wichtige, weit über die Strafbarkeit des Geschwisterinzests hinausreichende Beschluss des BVerfG zu ähnlich zahlreichen Reaktionen führt. Wie Herr Wiss. Ass. Dr. Karsten Gaede im HRRS-Newsletter zur März-Ausgabe der HRRS (www.hrr-strafrecht.de) zutreffend anmerkt, bedeutet die Entscheidung den nahezu vollständigen Rückzug des BVerfG von der Überprüfung der Legitimität von Strafgesetzen; letztlich könnte sie einen Freibrief für die Kriminalisierung bloß unmoralischen Verhaltens bedeuten.

Mit Gaede befürchte ich, der Beschluss könnte die besondere Natur des strafrechtlichen Grundrechtseingriffs als ultima ratio staatlicher Soialkontrolle nicht gebührend berücksichtigen und den Respekt vor dem Gesetzgeber zulasten der gerade auch den Gesetzgeber bindenden Grundrechte übersteigern.

0

Kommentar hinzufügen