Indizierung des Internetangebotes "www.babycaust.de" - vs. Meinungsfreiheit?

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 05.03.2008
Rechtsgebiete: JugendschutzrechtUrheber- und Medienrecht|5991 Aufrufe

Durch Entscheidung des Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) vom 1.März 2007 (Entsch.-Nr. 5469) war das Internetangebot "www.babycaust.de" in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen worden (Listenteil C, vgl. § 18 Abs. 1 und 2 Nr. 3 JuschG). Der Indizierungsantrag wurde damals von Seiten der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit der Begründung gestellt, das Internet sei wegen seiner Bilddarstellungen abgetriebener menschlicher Föten ohne Kopf oder mit abgetrennten Gliedmaßen sowie aufgrund des vergleichenden Zusammenhangs zwischen Abtreibung und Holocaust zumindest als jugendgefährdend einzustufen. Die BPjM ist der Begründung im Wesentlichen gefolgt und indizierte antragsgemäß. Das VG Köln bestätigte durch Urteil vom 16.11.2007 (BPjM-aktuell 1/2008, S. 3 ff.) die Indizierungsentscheidung als rechtmäßig und folgte auch der Argumentation der Bundesprüfstelle, wonach vor allem die ohne sachliche Kommentierung und Aufklärung bleibenden "drastischen, abstoßenden Abbildungen von Föten und einzelnen Körperteilen dieser Föten" verrohend wirke und die "plakative, reißerische Aufmachung" der Internetseiten unter Verwendung von Begriffen wie "Ermordung", "Mord" etc. ebenso den insgesamt jugendgefährdenden Charakter prägten wie der an vielen Stellen gezogene Vergleich zwischen einer Abtreibung und dem durch die Nationalsozialisten begangenen Massenmord an den Juden. Interessant ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil auf den ersten Blick der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG bei Medienangeboten, die mit Aufklärungsintention verbreitet werden, eine zumindest größere Bedeutung beizumessen ist als bei den meisten anderen indizierungsgegenständlichen Angeboten, die in der Regel vornehmlich Unterhaltungszwecken dienen oder auf die sexuelle Stimulierung im Sinne des Pornographiebegriffs gerichtet sind. Das VG Köln sah insoweit aber die Belange des Jugendschutzes gleichwohl als überwiegend an, da die Inhalte der Internetseite nicht unbedingt - wie der Kläger meinte - durch drastische Vergleiche und Bilder lediglich einen "Denkanstoß" bezwecken sollten. Vielmehr könne gerade von minderjährigen Nutzer(inne)n ein für diese Interpretation erforderlicher hoher Grad an intellektuellem Diffenzierungsvermögen nicht abverlangt werden. Aus ihrer Perspektive sei gerade die Deutung der Inhalte im Sinne einer Fehlvorstellung möglich, dass zwischen dem historischen Holocaust und dem heutigen Abtreibungsgeschehen ein enger Zusammenhang bestehe. Da das Internetangebot zudem weniger ein "Mittel zur Meinungsbildung in offener Argumentation und Auseinandersetzung" als vielmehr ein "Mittel zur stimmungsmäßigen Beeinflussung" darstelle, sei der jugendgefährende Charakter des Angebotes stärker zu gewichten als die verfassungsrechtlich verbürgte Meinungsäußerungsfreiheit.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion